Lande die Gouvernements-Provinz- und Wo- jewodencanzleyen, wo dergleichen Fabriken und Werke sind, einsammlen.
X. Statt der ehemaligen 2 Cop. für gedruckte Laufpässe soll, so wie vormals bey der Kopfsteuer üblich gewesen, für einen Paß auf 1 Jahr oder noch kürzere Zeit 10 Cop. für einen auf 2 Jahre 50 Cop. und für einen auf 3 Jahre 1 Rubel bezahlt werden. Zugleich sollen alle, denen es obliegt, darauf sehen, daß in Ausfertigung solcher Pässe nirgends der al- lergeringste Aufschub entstehe.
§. 88.
XI. Für Patente, die auf verliehene Characters ausgefertigt werden, wird bezahlt: für ein subaltern Officiers-Patent 25 Cop. für ein Capitains- und Secondmajors- Patent 1 Rubel, für ein Majors- und Obrist- Lieutenants-Patent 3 Rubel, für ein Obri- sten-Patent 5 Rubel: ein Brigadier zahlt für sein Patent 20 Rubel, ein General-Ma- jor 30, ein General-Lieutenant 40, ein General en Chef 50, und ein General- Feldmarschall 100 Rubel. Alle Personen vom Civiletat hingegen bezahlen doppelt so viel als die vom Militairetat, in Betracht dessen, daß sie nicht nach ihrem Range, sondern nach
ihrer
Leben Catharinaͤ der zweyten
Lande die Gouvernements-Provinz- und Wo- jewodencanzleyen, wo dergleichen Fabriken und Werke ſind, einſammlen.
X. Statt der ehemaligen 2 Cop. fuͤr gedruckte Laufpaͤſſe ſoll, ſo wie vormals bey der Kopfſteuer uͤblich geweſen, fuͤr einen Paß auf 1 Jahr oder noch kuͤrzere Zeit 10 Cop. fuͤr einen auf 2 Jahre 50 Cop. und fuͤr einen auf 3 Jahre 1 Rubel bezahlt werden. Zugleich ſollen alle, denen es obliegt, darauf ſehen, daß in Ausfertigung ſolcher Paͤſſe nirgends der al- lergeringſte Aufſchub entſtehe.
§. 88.
XI. Fuͤr Patente, die auf verliehene Characters ausgefertigt werden, wird bezahlt: fuͤr ein ſubaltern Officiers-Patent 25 Cop. fuͤr ein Capitains- und Secondmajors- Patent 1 Rubel, fuͤr ein Majors- und Obriſt- Lieutenants-Patent 3 Rubel, fuͤr ein Obri- ſten-Patent 5 Rubel: ein Brigadier zahlt fuͤr ſein Patent 20 Rubel, ein General-Ma- jor 30, ein General-Lieutenant 40, ein General en Chef 50, und ein General- Feldmarſchall 100 Rubel. Alle Perſonen vom Civiletat hingegen bezahlen doppelt ſo viel als die vom Militairetat, in Betracht deſſen, daß ſie nicht nach ihrem Range, ſondern nach
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Leben Catharinaͤ der zweyten
Lande die Gouvernements-Provinz- und Wo-
jewodencanzleyen, wo dergleichen Fabriken
und Werke ſind, einſammlen.
X. Statt der ehemaligen 2 Cop. fuͤr
gedruckte Laufpaͤſſe ſoll, ſo wie vormals bey
der Kopfſteuer uͤblich geweſen, fuͤr einen Paß
auf 1 Jahr oder noch kuͤrzere Zeit 10 Cop. fuͤr
einen auf 2 Jahre 50 Cop. und fuͤr einen auf
3 Jahre 1 Rubel bezahlt werden. Zugleich
ſollen alle, denen es obliegt, darauf ſehen, daß
in Ausfertigung ſolcher Paͤſſe nirgends der al-
lergeringſte Aufſchub entſtehe.
§. 88.
XI. Fuͤr Patente, die auf verliehene
Characters ausgefertigt werden, wird bezahlt:
fuͤr ein ſubaltern Officiers-Patent 25 Cop.
fuͤr ein Capitains- und Secondmajors-
Patent 1 Rubel, fuͤr ein Majors- und Obriſt-
Lieutenants-Patent 3 Rubel, fuͤr ein Obri-
ſten-Patent 5 Rubel: ein Brigadier zahlt
fuͤr ſein Patent 20 Rubel, ein General-Ma-
jor 30, ein General-Lieutenant 40, ein
General en Chef 50, und ein General-
Feldmarſchall 100 Rubel. Alle Perſonen
vom Civiletat hingegen bezahlen doppelt ſo viel
als die vom Militairetat, in Betracht deſſen,
daß ſie nicht nach ihrem Range, ſondern nach
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/122>, abgerufen am 16.02.2025.
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