[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten entweder von der Canzley eines jeden Com-mando angekauft und solchergestalt in Na- tura geliefert, oder nach dem Marktpreise mit Gelde vergütet werden: jedoch nicht theurer, als die im Militairetat angesetzte Summe be- trägt, nämlich für jeden Mann 3 Rubel 88 1/8 Cop. jährlich. Anlangend das Gewehr und Ammuni- Weil aber oberwähnte Ammunition und werden
Leben Catharinaͤ der zweyten entweder von der Canzley eines jeden Com-mando angekauft und ſolchergeſtalt in Na- tura geliefert, oder nach dem Marktpreiſe mit Gelde verguͤtet werden: jedoch nicht theurer, als die im Militairetat angeſetzte Summe be- traͤgt, naͤmlich fuͤr jeden Mann 3 Rubel 88⅛ Cop. jaͤhrlich. Anlangend das Gewehr und Ammuni- Weil aber oberwaͤhnte Ammunition und werden
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Leben Catharinaͤ der zweyten
entweder von der Canzley eines jeden Com-
mando angekauft und ſolchergeſtalt in Na-
tura geliefert, oder nach dem Marktpreiſe mit
Gelde verguͤtet werden: jedoch nicht theurer,
als die im Militairetat angeſetzte Summe be-
traͤgt, naͤmlich fuͤr jeden Mann 3 Rubel 88⅛
Cop. jaͤhrlich.
Anlangend das Gewehr und Ammuni-
tion, ſo ſollen den Unterofficiers und Gemei-
nen die Degengehaͤnge und Patrontaſchen vors
erſte vom Kriegscommiſſariat von dem Aus-
ſchuß der Regimenter, das Ober- und Unter-
gewehr aber von der Gewehrcanzley, ebenfalls
von dem uͤbrig gebliebnen Ausſchuſſe, gegeben
werden.
Weil aber oberwaͤhnte Ammunition und
Gewehr nicht beſtaͤndig, ſondern nur zuweilen
gebraucht werden, folglich auch keine gewiſſe
Zeit fuͤr dieſelben beſtimmt wird: ſo muß man
dieſelbe ſo lang in Reparation unterhalten, bis
ſie ganz unbrauchbar werden. Hierzu ſowohl
als auch zu beſtaͤndiger Unterhaltung derſelben
in Reparation wird fuͤr jeden Mann 1 Rubel
jaͤhrlich beſtanden, welches bey den Gouver-
nements-129, bey den Provinz-56, bey
den Wojewodencanzleyen 28, und in den
Beyſtaͤdten 14 Rubel ausmacht. Hievon
werden
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