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Hahn, Alban von: Der Verkehr in der Guten Gesellschaft. 2. Auflage. Leipzig, ca. 1898.

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und Zuträger doch immer einen gewissen Respekt, während sie es vorher oft genug geradezu für ihre Pflicht halten, jedem der beiden Liebenden so viel des Unangenehmen über den andern mitzuteilen und so viel in der ganzen Stadt herum zu klatschen, daß doch manchmal wirklich Mißverständnisse entstehen und zum mindesten das Glück der Beteiligten vorübergehend getrübt werden kann. Die Verlobung wird sowohl vom Bräutigam als von den Eltern der Braut, sofern diese noch nicht verheiratet war, zusammen bekannt gegeben. Ist die Braut Witwe, so geschieht die Anzeige nur von seiten des Bräutigams. Wie bei allen derartigen Gelegenheiten pflegt man die Nachricht einer Verlobung oder Verheiratung außer durch gesandte Karten auch durch die Zeitungen des betreffenden Ortes und, falls der Bräutigam oder der Vater der Braut irgendwie in der Öffentlichkeit lebende Personen sind, auch durch die einschlägigen Fachblätter kund zu geben. Man nehme bei der Abfassung einer solchen Anzeige Bedacht darauf, daß dieselbe so klar, wie irgend möglich sei. Geradezu unbegreiflich ist die jetzt so beliebte Form der Verlobungsanzeigen, nach welchen es den Anschein hat, als ob der Bräutigam

und Zuträger doch immer einen gewissen Respekt, während sie es vorher oft genug geradezu für ihre Pflicht halten, jedem der beiden Liebenden so viel des Unangenehmen über den andern mitzuteilen und so viel in der ganzen Stadt herum zu klatschen, daß doch manchmal wirklich Mißverständnisse entstehen und zum mindesten das Glück der Beteiligten vorübergehend getrübt werden kann. Die Verlobung wird sowohl vom Bräutigam als von den Eltern der Braut, sofern diese noch nicht verheiratet war, zusammen bekannt gegeben. Ist die Braut Witwe, so geschieht die Anzeige nur von seiten des Bräutigams. Wie bei allen derartigen Gelegenheiten pflegt man die Nachricht einer Verlobung oder Verheiratung außer durch gesandte Karten auch durch die Zeitungen des betreffenden Ortes und, falls der Bräutigam oder der Vater der Braut irgendwie in der Öffentlichkeit lebende Personen sind, auch durch die einschlägigen Fachblätter kund zu geben. Man nehme bei der Abfassung einer solchen Anzeige Bedacht darauf, daß dieselbe so klar, wie irgend möglich sei. Geradezu unbegreiflich ist die jetzt so beliebte Form der Verlobungsanzeigen, nach welchen es den Anschein hat, als ob der Bräutigam

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[135/0145] und Zuträger doch immer einen gewissen Respekt, während sie es vorher oft genug geradezu für ihre Pflicht halten, jedem der beiden Liebenden so viel des Unangenehmen über den andern mitzuteilen und so viel in der ganzen Stadt herum zu klatschen, daß doch manchmal wirklich Mißverständnisse entstehen und zum mindesten das Glück der Beteiligten vorübergehend getrübt werden kann. Die Verlobung wird sowohl vom Bräutigam als von den Eltern der Braut, sofern diese noch nicht verheiratet war, zusammen bekannt gegeben. Ist die Braut Witwe, so geschieht die Anzeige nur von seiten des Bräutigams. Wie bei allen derartigen Gelegenheiten pflegt man die Nachricht einer Verlobung oder Verheiratung außer durch gesandte Karten auch durch die Zeitungen des betreffenden Ortes und, falls der Bräutigam oder der Vater der Braut irgendwie in der Öffentlichkeit lebende Personen sind, auch durch die einschlägigen Fachblätter kund zu geben. Man nehme bei der Abfassung einer solchen Anzeige Bedacht darauf, daß dieselbe so klar, wie irgend möglich sei. Geradezu unbegreiflich ist die jetzt so beliebte Form der Verlobungsanzeigen, nach welchen es den Anschein hat, als ob der Bräutigam

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Zitationshilfe: Hahn, Alban von: Der Verkehr in der Guten Gesellschaft. 2. Auflage. Leipzig, ca. 1898, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hahn_verkehr_1898/145>, abgerufen am 22.11.2024.