Gutzkow, Karl: Die Zeitgenossen. 2. Bd. 2. Aufl. Pforzheim, 1842.der bestimmt ausgesprochene Wille, daß die Schrift nur so weit ihre Bahn mache, als diese Exemplare reichen; denn, kann ihm nicht sehr daran gelegen seyn, daß z. B. von einer theologischen Schrift, die für die Masse nicht taugt, nur fünfzig oder hundert Exemplare zu erhalten sind? Wird eine Vermehrung dieser Auflage ihn nicht zum Verbrecher an der Staatsreligion machen, während er mit den hundert Exemplaren beweist, daß er nur der Wissenschaft gegenüber ein Mann der freien Forschung seyn wolle? Jch sage nicht, daß solch eine Unterscheidung von Laien- und Tempelweisheit zu billigen ist; allein tritt uns hier nicht ein Wille entgegen, der ein individuelles Recht hat? Wer hat die Presse so emanzipirt, daß sie größere Gewalt haben soll, als der, der ihr den Jnhalt seiner Gedanken gibt? welch ein Recht hat die Buchdruckerei außer dem, was sie nur vom Autor empfing? Die Presse ist eine beauftragte, vom Autor beauftragte, sie besorgt eine Kommission, die in dem Augenblicke, wo der Autor befriedigt ist, auch zu Ende geht, die unberufner Weise von einer dritten, vierten Presse, der ich gar keinen Auftrag gegeben habe, nicht kann ausgeführt werden, und wenn man sagt, daß in diesem Falle nur Eines nicht geschehen müßte, nämlich, daß die Bücher für Geld verkauft würden, so liegt doch in diesem Kaufe und Verkaufe gerade der stillschweigende Vertrag zum Grunde, daß man dies Buch nur im Betreff der Ausgabe, die davon veranstaltet der bestimmt ausgesprochene Wille, daß die Schrift nur so weit ihre Bahn mache, als diese Exemplare reichen; denn, kann ihm nicht sehr daran gelegen seyn, daß z. B. von einer theologischen Schrift, die für die Masse nicht taugt, nur fünfzig oder hundert Exemplare zu erhalten sind? Wird eine Vermehrung dieser Auflage ihn nicht zum Verbrecher an der Staatsreligion machen, während er mit den hundert Exemplaren beweist, daß er nur der Wissenschaft gegenüber ein Mann der freien Forschung seyn wolle? Jch sage nicht, daß solch eine Unterscheidung von Laien- und Tempelweisheit zu billigen ist; allein tritt uns hier nicht ein Wille entgegen, der ein individuelles Recht hat? Wer hat die Presse so emanzipirt, daß sie größere Gewalt haben soll, als der, der ihr den Jnhalt seiner Gedanken gibt? welch ein Recht hat die Buchdruckerei außer dem, was sie nur vom Autor empfing? Die Presse ist eine beauftragte, vom Autor beauftragte, sie besorgt eine Kommission, die in dem Augenblicke, wo der Autor befriedigt ist, auch zu Ende geht, die unberufner Weise von einer dritten, vierten Presse, der ich gar keinen Auftrag gegeben habe, nicht kann ausgeführt werden, und wenn man sagt, daß in diesem Falle nur Eines nicht geschehen müßte, nämlich, daß die Bücher für Geld verkauft würden, so liegt doch in diesem Kaufe und Verkaufe gerade der stillschweigende Vertrag zum Grunde, daß man dies Buch nur im Betreff der Ausgabe, die davon veranstaltet <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0307" n="305"/> der bestimmt ausgesprochene Wille, daß die Schrift nur so weit ihre Bahn mache, als diese Exemplare reichen; denn, kann ihm nicht sehr daran gelegen seyn, daß z. B. von einer theologischen Schrift, die für die Masse nicht taugt, nur fünfzig oder hundert Exemplare zu erhalten sind? Wird eine Vermehrung dieser Auflage ihn nicht zum Verbrecher an der Staatsreligion machen, während er mit den hundert Exemplaren beweist, daß er nur der Wissenschaft gegenüber ein Mann der freien Forschung seyn wolle? Jch sage nicht, daß solch eine Unterscheidung von Laien- und Tempelweisheit zu billigen ist; allein tritt uns hier nicht ein <hi rendition="#g">Wille</hi> entgegen, der ein individuelles Recht hat? Wer hat die Presse so emanzipirt, daß sie größere Gewalt haben soll, als der, der ihr den Jnhalt seiner Gedanken gibt? welch ein Recht hat die Buchdruckerei außer dem, was sie nur vom Autor empfing? Die Presse ist eine beauftragte, vom Autor beauftragte, sie besorgt eine Kommission, die in dem Augenblicke, wo der Autor befriedigt ist, auch zu Ende geht, die unberufner Weise von einer dritten, vierten Presse, der ich gar keinen Auftrag gegeben habe, nicht kann ausgeführt werden, und wenn man sagt, daß in diesem Falle nur Eines nicht geschehen müßte, nämlich, daß die Bücher für Geld verkauft würden, so liegt doch in diesem Kaufe und Verkaufe gerade der stillschweigende Vertrag zum Grunde, daß man dies Buch nur im Betreff der Ausgabe, die davon veranstaltet </p> </div> </body> </text> </TEI> [305/0307]
der bestimmt ausgesprochene Wille, daß die Schrift nur so weit ihre Bahn mache, als diese Exemplare reichen; denn, kann ihm nicht sehr daran gelegen seyn, daß z. B. von einer theologischen Schrift, die für die Masse nicht taugt, nur fünfzig oder hundert Exemplare zu erhalten sind? Wird eine Vermehrung dieser Auflage ihn nicht zum Verbrecher an der Staatsreligion machen, während er mit den hundert Exemplaren beweist, daß er nur der Wissenschaft gegenüber ein Mann der freien Forschung seyn wolle? Jch sage nicht, daß solch eine Unterscheidung von Laien- und Tempelweisheit zu billigen ist; allein tritt uns hier nicht ein Wille entgegen, der ein individuelles Recht hat? Wer hat die Presse so emanzipirt, daß sie größere Gewalt haben soll, als der, der ihr den Jnhalt seiner Gedanken gibt? welch ein Recht hat die Buchdruckerei außer dem, was sie nur vom Autor empfing? Die Presse ist eine beauftragte, vom Autor beauftragte, sie besorgt eine Kommission, die in dem Augenblicke, wo der Autor befriedigt ist, auch zu Ende geht, die unberufner Weise von einer dritten, vierten Presse, der ich gar keinen Auftrag gegeben habe, nicht kann ausgeführt werden, und wenn man sagt, daß in diesem Falle nur Eines nicht geschehen müßte, nämlich, daß die Bücher für Geld verkauft würden, so liegt doch in diesem Kaufe und Verkaufe gerade der stillschweigende Vertrag zum Grunde, daß man dies Buch nur im Betreff der Ausgabe, die davon veranstaltet
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Zitationshilfe: | Gutzkow, Karl: Die Zeitgenossen. 2. Bd. 2. Aufl. Pforzheim, 1842, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gutzkow_zeitgenossen02_1842/307>, abgerufen am 16.02.2025. |