Ingolst. [Berlin] 1785. c. 3. de l'echange des etats principalement de ceux de l'empire.
*]G. A. Struvii diss. ius alienandi illustre, Ien. 1675. Io. Nic. Hertii diss. de divisione regnorum vel quasi Gieß. 1710. Burc. Goth. Struvii Iurisprudentia heroica P. VII. c. 2. de illustrium facultate circa res ad pertinentes disponendi. Doch nehmen diese Schriften mehr Rücksicht auf die Staatsrechtlichen Grundsätze.
§. 3. Erwerbungsrecht.
Mit dem Rechte der Veräusserung steht auf der an- dern Seite das Recht der Erwerbung in der genausten Beziehung: wenn dem einen verwehrt ist zu veräussern, so kann der andere auch nicht erwerben. Doch geschieht es auch, daß man zwar ienem die Veräusserung aber diesem nicht die Erwerbung zugestehn würde. So wie an sich iedes Volk die Freiheit hat, durch ursprüngliche Erwerbungen seinen Zustand zu vervolkomnen, so kann auch in der Regel keinem verwehrt werden, von andern mehrere Besitzungen und Länder auf rechtmässige Art zu erwerben, wenn nicht die im vorhergehenden Paragra- phen angeführten Hindernisse eintreten und ein Volk durch Verträge sich dieses Rechts begeben hat a] oder andere Nazionen aus hinlänglichen Ursachen befugt sind, sich einer solchen Erwerbung entgegen zu setzen b]. Um allen Widersprüchen zuvorzukommen bedingt zuweilen ein Volk sich von andern, von welchen es dergleichen besorgt, die Freiheit sowohl der Veräusserung als der Erwerbung c].
a] Frankreich kann z. B. nie das Königreich Spanien an sich bringen und umgekehrt- Dies verlangt nicht nur
Günth. Volk. R. 2. B. F
oder den abgeleiteten Erwerbungsarten.
Ingolſt. [Berlin] 1785. c. 3. de l’échange des états principalement de ceux de l’empire.
*]G. A. Struvii diſſ. ius alienandi illuſtre, Ien. 1675. Io. Nic. Hertii diſſ. de diviſione regnorum vel quaſi Gieß. 1710. Burc. Goth. Struvii Iurisprudentia heroica P. VII. c. 2. de illuſtrium facultate circa res ad pertinentes disponendi. Doch nehmen dieſe Schriften mehr Ruͤckſicht auf die Staatsrechtlichen Grundſaͤtze.
§. 3. Erwerbungsrecht.
Mit dem Rechte der Veraͤuſſerung ſteht auf der an- dern Seite das Recht der Erwerbung in der genauſten Beziehung: wenn dem einen verwehrt iſt zu veraͤuſſern, ſo kann der andere auch nicht erwerben. Doch geſchieht es auch, daß man zwar ienem die Veraͤuſſerung aber dieſem nicht die Erwerbung zugeſtehn wuͤrde. So wie an ſich iedes Volk die Freiheit hat, durch urſpruͤngliche Erwerbungen ſeinen Zuſtand zu vervolkomnen, ſo kann auch in der Regel keinem verwehrt werden, von andern mehrere Beſitzungen und Laͤnder auf rechtmaͤſſige Art zu erwerben, wenn nicht die im vorhergehenden Paragra- phen angefuͤhrten Hinderniſſe eintreten und ein Volk durch Vertraͤge ſich dieſes Rechts begeben hat a] oder andere Nazionen aus hinlaͤnglichen Urſachen befugt ſind, ſich einer ſolchen Erwerbung entgegen zu ſetzen b]. Um allen Widerſpruͤchen zuvorzukommen bedingt zuweilen ein Volk ſich von andern, von welchen es dergleichen beſorgt, die Freiheit ſowohl der Veraͤuſſerung als der Erwerbung c].
a] Frankreich kann z. B. nie das Koͤnigreich Spanien an ſich bringen und umgekehrt- Dies verlangt nicht nur
Guͤnth. Volk. R. 2. B. F
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oder den abgeleiteten Erwerbungsarten.
e]
Ingolſt. [Berlin] 1785. c. 3. de l’échange des états
principalement de ceux de l’empire.
*] G. A. Struvii diſſ. ius alienandi illuſtre, Ien. 1675.
Io. Nic. Hertii diſſ. de diviſione regnorum vel quaſi
Gieß. 1710.
Burc. Goth. Struvii Iurisprudentia heroica P. VII.
c. 2. de illuſtrium facultate circa res ad pertinentes
disponendi. Doch nehmen dieſe Schriften mehr
Ruͤckſicht auf die Staatsrechtlichen Grundſaͤtze.
§. 3.
Erwerbungsrecht.
Mit dem Rechte der Veraͤuſſerung ſteht auf der an-
dern Seite das Recht der Erwerbung in der genauſten
Beziehung: wenn dem einen verwehrt iſt zu veraͤuſſern,
ſo kann der andere auch nicht erwerben. Doch geſchieht
es auch, daß man zwar ienem die Veraͤuſſerung aber
dieſem nicht die Erwerbung zugeſtehn wuͤrde. So wie
an ſich iedes Volk die Freiheit hat, durch urſpruͤngliche
Erwerbungen ſeinen Zuſtand zu vervolkomnen, ſo kann
auch in der Regel keinem verwehrt werden, von andern
mehrere Beſitzungen und Laͤnder auf rechtmaͤſſige Art zu
erwerben, wenn nicht die im vorhergehenden Paragra-
phen angefuͤhrten Hinderniſſe eintreten und ein Volk
durch Vertraͤge ſich dieſes Rechts begeben hat a] oder
andere Nazionen aus hinlaͤnglichen Urſachen befugt ſind,
ſich einer ſolchen Erwerbung entgegen zu ſetzen b]. Um
allen Widerſpruͤchen zuvorzukommen bedingt zuweilen
ein Volk ſich von andern, von welchen es dergleichen
beſorgt, die Freiheit ſowohl der Veraͤuſſerung als der
Erwerbung c].
a] Frankreich kann z. B. nie das Koͤnigreich Spanien an
ſich bringen und umgekehrt- Dies verlangt nicht nur
das
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/95>, abgerufen am 03.03.2025.
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