Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von dem Eigenthum und Gebiete der Völker und die Herschaft behaupten wollen, ist aber besondersmit den vereinigten Niederlanden öfters darüber in Irrungen und Krieg gerathen. Es stützt sich auf die gewönlichen obangeführten Eigenthumsgründe des Meeres überhaupt, vornämlich auf einen undenklichen Besitz vor Julius Cäsars Zeiten her: ia es will sogar aus dem Namen, den es zum Zeichen des brittischen Eigenthums erhalten haben soll, ein Recht herleiten. Andere europäische Nazionen, besonders Frankreich, haben dieses Recht aber keinesweges anerkant, und ge- gen die letztere Behauptung erinnert, daß die Benen- nung nicht sowohl von den Britten, als von der itzi- gen französischen Landschaft Bretagne herrühre, wie- wohl die vereinigten Niederlande der Krone Grosbri- tannien in verschiedenen Verträgen mancherley Vorzü- ge in Absicht auf das britannische Meer eingeräumt haben. a] a] Besonders 1654. 62. und 67. Dann in dem Frieden zu London 1674. worinnen sie verwilligten, daß ganze holländische Flotten vor einzelnen englischen Schiffen die Segel streichen sollen. Doch haben sie nachher ge- äussert, daß diese Ehrenbezeigung nicht eben zum Zei- chen der Herschaft, sondern aus Respect, Gewohnheit etc. geschehe. *] Ausser dem schon obenangeführten Selden gehören hie- her noch folgende Schriften; I] Für die Rechte Grosbritanniens: Alb. Gentilis Advocatia hispanica Lib. II. Hanov. 1613. 4. Er soll auch ein besonderes Buch de iure maris geschrieben haben. The Sovereignty of the British Seas in the year 1633. proved by records history and the municipal laws of this Kingdom by Sir John Boroughs [oder Burr- hus, wie ihn Selden schreibt] Keeper of the records Von dem Eigenthum und Gebiete der Voͤlker und die Herſchaft behaupten wollen, iſt aber beſondersmit den vereinigten Niederlanden oͤfters daruͤber in Irrungen und Krieg gerathen. Es ſtuͤtzt ſich auf die gewoͤnlichen obangefuͤhrten Eigenthumsgruͤnde des Meeres uͤberhaupt, vornaͤmlich auf einen undenklichen Beſitz vor Julius Caͤſars Zeiten her: ia es will ſogar aus dem Namen, den es zum Zeichen des brittiſchen Eigenthums erhalten haben ſoll, ein Recht herleiten. Andere europaͤiſche Nazionen, beſonders Frankreich, haben dieſes Recht aber keinesweges anerkant, und ge- gen die letztere Behauptung erinnert, daß die Benen- nung nicht ſowohl von den Britten, als von der itzi- gen franzoͤſiſchen Landſchaft Bretagne herruͤhre, wie- wohl die vereinigten Niederlande der Krone Grosbri- tannien in verſchiedenen Vertraͤgen mancherley Vorzuͤ- ge in Abſicht auf das britanniſche Meer eingeraͤumt haben. a] a] Beſonders 1654. 62. und 67. Dann in dem Frieden zu London 1674. worinnen ſie verwilligten, daß ganze hollaͤndiſche Flotten vor einzelnen engliſchen Schiffen die Segel ſtreichen ſollen. Doch haben ſie nachher ge- aͤuſſert, daß dieſe Ehrenbezeigung nicht eben zum Zei- chen der Herſchaft, ſondern aus Reſpect, Gewohnheit ꝛc. geſchehe. *] Auſſer dem ſchon obenangefuͤhrten Selden gehoͤren hie- her noch folgende Schriften; I] Fuͤr die Rechte Grosbritanniens: Alb. Gentilis Advocatia hispanica Lib. II. Hanov. 1613. 4. Er ſoll auch ein beſonderes Buch de iure maris geſchrieben haben. The Sovereignty of the Britiſh Seas in the year 1633. proved by records hiſtory and the municipal laws of this Kingdom by Sir John Boroughs [oder Burr- hus, wie ihn Selden ſchreibt] Keeper of the records <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0054" n="40"/><fw place="top" type="header">Von dem Eigenthum und Gebiete der Voͤlker</fw><lb/> und die Herſchaft behaupten wollen, iſt aber beſonders<lb/> mit den vereinigten Niederlanden oͤfters daruͤber in<lb/> Irrungen und Krieg gerathen. 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gewoͤnlichen obangefuͤhrten Eigenthumsgruͤnde des
Meeres uͤberhaupt, vornaͤmlich auf einen undenklichen
Beſitz vor Julius Caͤſars Zeiten her: ia es will ſogar
aus dem Namen, den es zum Zeichen des brittiſchen
Eigenthums erhalten haben ſoll, ein Recht herleiten.
Andere europaͤiſche Nazionen, beſonders Frankreich,
haben dieſes Recht aber keinesweges anerkant, und ge-
gen die letztere Behauptung erinnert, daß die Benen-
nung nicht ſowohl von den Britten, als von der itzi-
gen franzoͤſiſchen Landſchaft Bretagne herruͤhre, wie-
wohl die vereinigten Niederlande der Krone Grosbri-
tannien in verſchiedenen Vertraͤgen mancherley Vorzuͤ-
ge in Abſicht auf das britanniſche Meer eingeraͤumt
haben. a]
a] Beſonders 1654. 62. und 67. Dann in dem Frieden
zu London 1674. worinnen ſie verwilligten, daß ganze
hollaͤndiſche Flotten vor einzelnen engliſchen Schiffen
die Segel ſtreichen ſollen. Doch haben ſie nachher ge-
aͤuſſert, daß dieſe Ehrenbezeigung nicht eben zum Zei-
chen der Herſchaft, ſondern aus Reſpect, Gewohnheit ꝛc.
geſchehe.
*] Auſſer dem ſchon obenangefuͤhrten Selden gehoͤren hie-
her noch folgende Schriften;
I] Fuͤr die Rechte Grosbritanniens:
Alb. Gentilis Advocatia hispanica Lib. II. Hanov.
1613. 4. Er ſoll auch ein beſonderes Buch de iure
maris geſchrieben haben.
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