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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von den Titeln, Wapen
§. 11.
Titel von Landen.

Daß ein Regent ſich des Titels von den Landen,
die er, ohne Widerſpruch anderer, wuͤrklich beſitzt a],
oder von neuem erwirbt, bedienen koͤnne, leidet keinen
Zweifel, und ſie werden ihm ſodann auch von andern
ohne Bedenken beigelegt b]. Bey Abtretung einiger
Lande von andern Nazionen wird dies mehrenteils aus-
druͤcklich mit bedungen. Wenn eine Nazion durch
Krieg oder andere Revolutionen zu dem Beſitz eines
Landes gelangt, und die Titulatur davon annimt, ſo
pflegen andere gemeiniglich ſo lange anzuſtehn, ihr
ſolche zu geben, bis dieſelbe durch Friedensſchluͤſſe oder
andere Vertraͤge von dem vorigen Beſitzer foͤrmlich an-
erkant worden iſt c], wenn ein anderes Volk nicht ſonſt
noch beſondere Rechte dabey hat.

Oefters fuͤhren die Souverains aber auch Titel von
Landen, auf die ſie nur ein kuͤnftiges Recht haben d],
oder worauf ſie Anſpruͤche machen e], oder welche ſie
blos ehemals beſeſſen haben f]. Dieienigen, welche
ſich auf Anſpruͤche gruͤnden, werden von dem andern,
der ſie beſitzt gewoͤnlich nicht anerkant, ſondern man
widerſpricht ihnen bey vorkommenden Gelegenheiten g].
Um die Streitigkeiten, welche deshalb bey Vertraͤgen
oder andern oͤffentlichen Verhandlungen vorzukommen
pflegen, zu vermeiden, iſt es gewoͤnlich, daß man,
unbeſchadet der beiderſeitigen Gerechtſame entweder bey
Verleſung der Volmachten ꝛc. die Titulaturen ganz
weglaͤßt, oder dabey bedingt, daß deren Gebrauch oder
Nichtgebrauch keinem Theile ſchaͤdlich ſeyn ſoll h].
Auch in Anſehung der erſt zu hoffen habenden oder ehe-
mals beſeſſenen Lande, kommt es auf die beſitzende
Nazion an, ob ſie zugeben will, daß der andere ſich

des

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/472>, abgerufen am 21.02.2025.