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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Drittes Kapitel.
Von Antritt und Endigung der Regierung.
§. 1.
Kroͤnung.

In monarchiſchen Staaten, deren Oberhaupt mit
der kaiſerlichen oder koͤniglichen Wuͤrde bekleidet
iſt, pflegt nach einem Herkommen unter den Nazionen,
der neue Regent, nachdem er durch die Erbfolge oder
Wahl zur Regierung gelangt iſt, gleichſam zur Beſtaͤ-
tigung und feierlichen Einweihung, gekroͤnt und geſalbt
zu werden, und man nent ſie daher gekroͤnte Haͤup-
ter
a]. Die Nothwendigkeit und Feierlichkeiten der
Kroͤnung beruhen auf die Verfaſſung und das Herkom-
men ieden Reichs. Auswaͤrtige Nazionen haben da-
bey nichts zu ſagen b], als daß ihre Souverains zu-
weilen zu den Feierlichkeiten eingeladen werden und
denſelben beiwohnen. Doch haben die Paͤpſte ſich be-
kantlich in aͤltern Zeiten mancherley Rechte hierunter,
beſonders in Abſicht der roͤmiſchen Kaiſerkroͤnung ange-
maßt c]. Auch geſchieht es wohl, daß dieienigen,
welche wider die Wahl oder Erbfolge des Regenten
etwas einzuwenden haben, auch die Kroͤnung deſſelben
zu verhindern und ihre Gerechtſame hierunter durch
Proteſtationen zu verwahren ſuchen d].

a] Dahin rechnet man auch den Papſt, aber keinesweges
den Doge zu Venedig und Genua, obgleich erſterer we-
gen des anſprechenden Koͤnigreichs Cypern, und letzterer
wegen des ehemals beſeſſenen Koͤnigreichs Corſica eine

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/442>, abgerufen am 02.03.2025.