speciatim in regnum Bohemiae. Frcf. ad Viadr. 1739. und in dessen Select. Iur. Publ. etc. n. 9. p. 351.
§. 2. Recht der Nazionen in Bestimmung der Regierungsfolge überhaupt und besonders der Erbfolge.
Die ursprüngliche Bestimmung der Ordnung in der Regierungsfolge hängt, so wie die Regierungsform selbst, lediglich von der Wilkühr einer Nazion ab; es sey nun, daß das Volk oder die Stände solche würk- lich selbst anordnen, oder daß sie sich die Verträge der Familie, der sie das Erbfolgsrecht übertragen hat, oder auch andere Einrichtungen hierunter durch stillschwei- gende Einwilligung gefallen lassen a]. Sie kann auch gewisse Bedingungen hinzufügen und verlangen, daß der iedesmalige Regent z. B. einer gewissen Religion zugethan seyn oder andere Erfodernisse haben solle b]. Wenn eine Veränderung in der Regierungsfolge vor- zunehmen nöthig oder gut ist c], stehet solches der Na- zion, oder der regierenden Familie oder denen, die sonst ein gegründetes Recht dazu erlangt haben, allerdings frey d], solche durch neue Verträge, Testamente etc. oder auf andere ihrer Verfassung nach, rechtsbeständige Art zu bestimmen e].
a]Vattel L. I. c. 5. §. 59. ff. Vergl. oben 2. B. 2. Kap. §. 13. ff. Ein solcher Auftrag geschahe z. B. von den Schwedischen Ständen an Herzog Adolph Fried- rich von Holstein 1743. in Wenck Cod. Iur. Gent. Tom. II. p. 83.
b] Wie der König in Grosbritannien der altenglischen Kirche zugethan, der König von Dänemark Evangelisch-luthe- risch etc. seyn muß, s. Mosers erste Grundlehren
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Von der Regierungsfolge.
ſpeciatim in regnum Bohemiae. Frcf. ad Viadr. 1739. und in deſſen Select. Iur. Publ. etc. n. 9. p. 351.
§. 2. Recht der Nazionen in Beſtimmung der Regierungsfolge uͤberhaupt und beſonders der Erbfolge.
Die urſpruͤngliche Beſtimmung der Ordnung in der Regierungsfolge haͤngt, ſo wie die Regierungsform ſelbſt, lediglich von der Wilkuͤhr einer Nazion ab; es ſey nun, daß das Volk oder die Staͤnde ſolche wuͤrk- lich ſelbſt anordnen, oder daß ſie ſich die Vertraͤge der Familie, der ſie das Erbfolgsrecht uͤbertragen hat, oder auch andere Einrichtungen hierunter durch ſtillſchwei- gende Einwilligung gefallen laſſen a]. Sie kann auch gewiſſe Bedingungen hinzufuͤgen und verlangen, daß der iedesmalige Regent z. B. einer gewiſſen Religion zugethan ſeyn oder andere Erfoderniſſe haben ſolle b]. Wenn eine Veraͤnderung in der Regierungsfolge vor- zunehmen noͤthig oder gut iſt c], ſtehet ſolches der Na- zion, oder der regierenden Familie oder denen, die ſonſt ein gegruͤndetes Recht dazu erlangt haben, allerdings frey d], ſolche durch neue Vertraͤge, Teſtamente ꝛc. oder auf andere ihrer Verfaſſung nach, rechtsbeſtaͤndige Art zu beſtimmen e].
a]Vattel L. I. c. 5. §. 59. ff. Vergl. oben 2. B. 2. Kap. §. 13. ff. Ein ſolcher Auftrag geſchahe z. B. von den Schwediſchen Staͤnden an Herzog Adolph Fried- rich von Holſtein 1743. in Wenck Cod. Iur. Gent. Tom. II. p. 83.
b] Wie der Koͤnig in Grosbritannien der altengliſchen Kirche zugethan, der Koͤnig von Daͤnemark Evangeliſch-luthe- riſch ꝛc. ſeyn muß, ſ. Moſers erſte Grundlehren
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Von der Regierungsfolge.
c]
ſpeciatim in regnum Bohemiae. Frcf. ad Viadr.
1739. und in deſſen Select. Iur. Publ. etc. n. 9. p. 351.
§. 2.
Recht der Nazionen in Beſtimmung der
Regierungsfolge uͤberhaupt und beſonders
der Erbfolge.
Die urſpruͤngliche Beſtimmung der Ordnung in
der Regierungsfolge haͤngt, ſo wie die Regierungsform
ſelbſt, lediglich von der Wilkuͤhr einer Nazion ab; es
ſey nun, daß das Volk oder die Staͤnde ſolche wuͤrk-
lich ſelbſt anordnen, oder daß ſie ſich die Vertraͤge der
Familie, der ſie das Erbfolgsrecht uͤbertragen hat, oder
auch andere Einrichtungen hierunter durch ſtillſchwei-
gende Einwilligung gefallen laſſen a]. Sie kann auch
gewiſſe Bedingungen hinzufuͤgen und verlangen, daß
der iedesmalige Regent z. B. einer gewiſſen Religion
zugethan ſeyn oder andere Erfoderniſſe haben ſolle b].
Wenn eine Veraͤnderung in der Regierungsfolge vor-
zunehmen noͤthig oder gut iſt c], ſtehet ſolches der Na-
zion, oder der regierenden Familie oder denen, die ſonſt
ein gegruͤndetes Recht dazu erlangt haben, allerdings
frey d], ſolche durch neue Vertraͤge, Teſtamente ꝛc.
oder auf andere ihrer Verfaſſung nach, rechtsbeſtaͤndige
Art zu beſtimmen e].
a] Vattel L. I. c. 5. §. 59. ff. Vergl. oben 2. B.
2. Kap. §. 13. ff. Ein ſolcher Auftrag geſchahe z. B.
von den Schwediſchen Staͤnden an Herzog Adolph Fried-
rich von Holſtein 1743. in Wenck Cod. Iur. Gent.
Tom. II. p. 83.
b] Wie der Koͤnig in Grosbritannien der altengliſchen Kirche
zugethan, der Koͤnig von Daͤnemark Evangeliſch-luthe-
riſch ꝛc. ſeyn muß, ſ. Moſers erſte Grundlehren
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/407>, abgerufen am 03.03.2025.
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