Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von den Gerechtsamen Horn diss. de desertoribus civitatum eorumquepoena. Witeb. 1708. b] Ein merkwürdiges Mandat erschien 1738. in Bayern, daß besonders auch die Mägde, wegen daraus zu besor- gendem Nachtheil für die Religion nicht ausser Landes und vornämlich nicht bey uncatholischen Herschaften die- nen solten. Es heißt darinn unter andern: So viel aber in specie die ledige Dienstmägd, oder andere Mägdlen und dergleichen Weibspersonen anlanget; nachdem die tägliche Erfahrung giebt, daß von ihnen das Auslauffen an fremde uncatholische Orte eine Zeithero, aus Conni- venz ihrer Eltern, Vormünder und Befreundten, wie auch der Obrigkeiten und Beamten allzugemein gemacht werden wollen, und zwar mehrenteils ohne Noth, aus lauter Muthwillen und um üppiger Kleider-Hoffarts willen, oder damit sie nur desto freiers und ungezäum- ters Leben führen mögen; durch welches, wie auch sonsten durch allerhand Schenk- und Versprechungen und anderen schmeichlerischen Einblasen, schon manche Per- son -- zu dem leidigen Abfall von dem Catholisch- allein seeligmachenden Glauben und Annehmung anderer Reli- gionen gebracht und verführet worden, oder noch in Gefahr stehen etc. Mosers nachbarl. Staatsr. S. 533. §. 27. f] Religionsfreiheit der Unterthanen. In Absicht der Religionseigenschaft der teutschen rechts
Von den Gerechtſamen Horn diſſ. de deſertoribus civitatum eorumquepoena. Witeb. 1708. b] Ein merkwuͤrdiges Mandat erſchien 1738. in Bayern, daß beſonders auch die Maͤgde, wegen daraus zu beſor- gendem Nachtheil fuͤr die Religion nicht auſſer Landes und vornaͤmlich nicht bey uncatholiſchen Herſchaften die- nen ſolten. Es heißt darinn unter andern: So viel aber in ſpecie die ledige Dienſtmaͤgd, oder andere Maͤgdlen und dergleichen Weibsperſonen anlanget; nachdem die taͤgliche Erfahrung giebt, daß von ihnen das Auslauffen an fremde uncatholiſche Orte eine Zeithero, aus Conni- venz ihrer Eltern, Vormuͤnder und Befreundten, wie auch der Obrigkeiten und Beamten allzugemein gemacht werden wollen, und zwar mehrenteils ohne Noth, aus lauter Muthwillen und um uͤppiger Kleider-Hoffarts willen, oder damit ſie nur deſto freiers und ungezaͤum- ters Leben fuͤhren moͤgen; durch welches, wie auch ſonſten durch allerhand Schenk- und Verſprechungen und anderen ſchmeichleriſchen Einblaſen, ſchon manche Per- ſon — zu dem leidigen Abfall von dem Catholiſch- allein ſeeligmachenden Glauben und Annehmung anderer Reli- gionen gebracht und verfuͤhret worden, oder noch in Gefahr ſtehen ꝛc. Moſers nachbarl. Staatsr. S. 533. §. 27. f] Religionsfreiheit der Unterthanen. In Abſicht der Religionseigenſchaft der teutſchen rechts
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Von den Gerechtſamen
a]
Horn diſſ. de deſertoribus civitatum eorumque
poena. Witeb. 1708.
b] Ein merkwuͤrdiges Mandat erſchien 1738. in Bayern,
daß beſonders auch die Maͤgde, wegen daraus zu beſor-
gendem Nachtheil fuͤr die Religion nicht auſſer Landes
und vornaͤmlich nicht bey uncatholiſchen Herſchaften die-
nen ſolten. Es heißt darinn unter andern: So viel aber
in ſpecie die ledige Dienſtmaͤgd, oder andere Maͤgdlen
und dergleichen Weibsperſonen anlanget; nachdem die
taͤgliche Erfahrung giebt, daß von ihnen das Auslauffen
an fremde uncatholiſche Orte eine Zeithero, aus Conni-
venz ihrer Eltern, Vormuͤnder und Befreundten, wie
auch der Obrigkeiten und Beamten allzugemein gemacht
werden wollen, und zwar mehrenteils ohne Noth, aus
lauter Muthwillen und um uͤppiger Kleider-Hoffarts
willen, oder damit ſie nur deſto freiers und ungezaͤum-
ters Leben fuͤhren moͤgen; durch welches, wie auch
ſonſten durch allerhand Schenk- und Verſprechungen und
anderen ſchmeichleriſchen Einblaſen, ſchon manche Per-
ſon — zu dem leidigen Abfall von dem Catholiſch- allein
ſeeligmachenden Glauben und Annehmung anderer Reli-
gionen gebracht und verfuͤhret worden, oder noch in
Gefahr ſtehen ꝛc. Moſers nachbarl. Staatsr. S. 533.
§. 27.
f] Religionsfreiheit der Unterthanen.
In Abſicht der Religionseigenſchaft der teutſchen
Unterthanen, ihrer Rechte und Freiheiten hierunter
auch im Verhaͤltnis zu andern Landesherrn, ihres
Rechts zu emigriren, geben die teutſchen Reichsgrund-
geſetze, beſonders der Religions- und weſtphaͤliſche
Friede groͤſtenteils hinlaͤngliche Beſtimmungen an die
Hand, welche in den Lehrbuͤchern des teutſchen Staats-
rechts
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