termaassen, die Huldigung von eines andern Landes Unterthanen wegen Erbverbrüderungen und anderer Staatsrechtsservituten c]. In wie fern ein Fremder, der sich in einem reichsständischen Territorium nieder- läßt, zugleich das Bürgerrecht erwerbe, hängt von der Verfassung eines ieden Landes ab d].
Auch sind im teutschen Reiche viele Unterthanen andern Landesherrn mit Lehnspflicht zugethan, nicht nur in so fern sie auswärts Lehngüter besitzen, sondern es finden sich häufig Güter im Lande, die von auswär- tigen Landesherrn zu Lehn gehen e]. Dies sind noch Ueberbleibsel des alten Feudalsystems; denn heutzutage wird, wegen der zu besorgenden nachtheiligen Folgen, einem Unterthanen nicht leicht verstattet, sein Gut einem Auswärtigen zu Lehn aufzutragen f].
Leibeigene haben, wenn sie ohne entlassen zu seyn, an einem andern Orte wohnen, ebenfalls einen doppel- ten Landesherrn, da sie in diesem Falle, ihrem vorigen Herrn noch verpflichtet bleiben, bey ihm zur Huldigung erscheinen, einen gewissen Zins erstatten und andere hergebrachte Gerechtsame über sich erdulten müssen g]. Ein besonderes sogenantes Wildfangsrecht hat hier- unter, vermöge alten Herkommens und der von Kaiser Maximilian I. 1518. und nachher öfter bestättigten Privilegien, Kurpfalz in einem gewissen District so- wohl in seinen als in verschiedener benachbarten Lan- desherrn Territorien, daß alle ausser einer rechtmässigen Ehe erzeugte Personen, und alle Fremde, die in Jahr und Tag keinen nachfolgenden Herrn haben, kurpfäl- zische Leibeigene oder Wildfänge werden, über welche Kurpfalz, ausser der Huldigungs- und Dienstpflicht, manche dem Landesherrn, unter dem sie sich befinden, beschwerliche Gerechtsame ausübt h], die schon zu vie- len Streitigkeiten Anlas gegeben haben, welche zum Theil durch den sogenannten Heilbronner Schied von
1667.
Z 5
in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
termaaſſen, die Huldigung von eines andern Landes Unterthanen wegen Erbverbruͤderungen und anderer Staatsrechtsſervituten c]. In wie fern ein Fremder, der ſich in einem reichsſtaͤndiſchen Territorium nieder- laͤßt, zugleich das Buͤrgerrecht erwerbe, haͤngt von der Verfaſſung eines ieden Landes ab d].
Auch ſind im teutſchen Reiche viele Unterthanen andern Landesherrn mit Lehnspflicht zugethan, nicht nur in ſo fern ſie auswaͤrts Lehnguͤter beſitzen, ſondern es finden ſich haͤufig Guͤter im Lande, die von auswaͤr- tigen Landesherrn zu Lehn gehen e]. Dies ſind noch Ueberbleibſel des alten Feudalſyſtems; denn heutzutage wird, wegen der zu beſorgenden nachtheiligen Folgen, einem Unterthanen nicht leicht verſtattet, ſein Gut einem Auswaͤrtigen zu Lehn aufzutragen f].
Leibeigene haben, wenn ſie ohne entlaſſen zu ſeyn, an einem andern Orte wohnen, ebenfalls einen doppel- ten Landesherrn, da ſie in dieſem Falle, ihrem vorigen Herrn noch verpflichtet bleiben, bey ihm zur Huldigung erſcheinen, einen gewiſſen Zins erſtatten und andere hergebrachte Gerechtſame uͤber ſich erdulten muͤſſen g]. Ein beſonderes ſogenantes Wildfangsrecht hat hier- unter, vermoͤge alten Herkommens und der von Kaiſer Maximilian I. 1518. und nachher oͤfter beſtaͤttigten Privilegien, Kurpfalz in einem gewiſſen Diſtrict ſo- wohl in ſeinen als in verſchiedener benachbarten Lan- desherrn Territorien, daß alle auſſer einer rechtmaͤſſigen Ehe erzeugte Perſonen, und alle Fremde, die in Jahr und Tag keinen nachfolgenden Herrn haben, kurpfaͤl- ziſche Leibeigene oder Wildfaͤnge werden, uͤber welche Kurpfalz, auſſer der Huldigungs- und Dienſtpflicht, manche dem Landesherrn, unter dem ſie ſich befinden, beſchwerliche Gerechtſame ausuͤbt h], die ſchon zu vie- len Streitigkeiten Anlas gegeben haben, welche zum Theil durch den ſogenannten Heilbronner Schied von
1667.
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in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
termaaſſen, die Huldigung von eines andern Landes
Unterthanen wegen Erbverbruͤderungen und anderer
Staatsrechtsſervituten c]. In wie fern ein Fremder,
der ſich in einem reichsſtaͤndiſchen Territorium nieder-
laͤßt, zugleich das Buͤrgerrecht erwerbe, haͤngt von
der Verfaſſung eines ieden Landes ab d].
Auch ſind im teutſchen Reiche viele Unterthanen
andern Landesherrn mit Lehnspflicht zugethan, nicht
nur in ſo fern ſie auswaͤrts Lehnguͤter beſitzen, ſondern
es finden ſich haͤufig Guͤter im Lande, die von auswaͤr-
tigen Landesherrn zu Lehn gehen e]. Dies ſind noch
Ueberbleibſel des alten Feudalſyſtems; denn heutzutage
wird, wegen der zu beſorgenden nachtheiligen Folgen,
einem Unterthanen nicht leicht verſtattet, ſein Gut
einem Auswaͤrtigen zu Lehn aufzutragen f].
Leibeigene haben, wenn ſie ohne entlaſſen zu ſeyn,
an einem andern Orte wohnen, ebenfalls einen doppel-
ten Landesherrn, da ſie in dieſem Falle, ihrem vorigen
Herrn noch verpflichtet bleiben, bey ihm zur Huldigung
erſcheinen, einen gewiſſen Zins erſtatten und andere
hergebrachte Gerechtſame uͤber ſich erdulten muͤſſen g].
Ein beſonderes ſogenantes Wildfangsrecht hat hier-
unter, vermoͤge alten Herkommens und der von Kaiſer
Maximilian I. 1518. und nachher oͤfter beſtaͤttigten
Privilegien, Kurpfalz in einem gewiſſen Diſtrict ſo-
wohl in ſeinen als in verſchiedener benachbarten Lan-
desherrn Territorien, daß alle auſſer einer rechtmaͤſſigen
Ehe erzeugte Perſonen, und alle Fremde, die in Jahr
und Tag keinen nachfolgenden Herrn haben, kurpfaͤl-
ziſche Leibeigene oder Wildfaͤnge werden, uͤber welche
Kurpfalz, auſſer der Huldigungs- und Dienſtpflicht,
manche dem Landesherrn, unter dem ſie ſich befinden,
beſchwerliche Gerechtſame ausuͤbt h], die ſchon zu vie-
len Streitigkeiten Anlas gegeben haben, welche zum
Theil durch den ſogenannten Heilbronner Schied von
1667.
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/375>, abgerufen am 16.02.2025.
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