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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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in Ans. der einzeln. Bürger u. Unterthanen.
zionen die den Unterthanen von ihnen beigelegten Wür-
den etc. erkennen. Das Anerkenntnis beruht auf den
nämlichen Grund wie unter souverainen Staaten. Ein
stärkeres Recht könten die Mitstände haben dies zu ver-
langen.
b] Besonders wird auch den militärischen Würden aus-
wärts der ihnen, dem Titel nach, gebührende Rang
zugestanden. Mosers nachbarl. Staatsr. S. 572.
Ein Landesherr ist iedoch gar wohl befugt, die seinen
Unterthanen von einem andern Landesherrn beigelegten
Würden, wenn ein Bedenken dabey obwaltet, nicht zu
erkennen. So erwähnt Moser im nachbarl. Staatsr.
S. 672. daß der Herzog von Würtenberg ihm den von
Kur Köln erhaltenen Geheimenraths-Titel deswegen
nicht beigelegt habe, weil er ihn, ohne vorhergegangene
landesherrliche Erlaubnis erlangt gehabt.
c] Mosers Staatsrecht 5. Th. S. 386. ff. und dessen
Tr. von den Kaiserl. Regier. Rechten etc. S. 419. ff.
Dergleichen Recht behauptet z. B. Oesterreich in Absicht
seiner österreichischen Unterthanen vermöge Privilegiums
Kaiser Friedrich III. von 1453. und sollen die von ihm
Geadelte, wie Schröter im Oesterr. Staatsr. 4. Stück
S. 150. ff. anführt, durch das ganze teutsche Reich an-
erkannt werden. Auch Bayern maaßt sich dergleichen
an, aber nach Mosers Versicherung in der Abh. von
der Landeshoheit in Gnadensachen S. 18. soll der hier
ertheilte Adel weder vom Kaiser noch Reiche anerkannt
werden. Es wird zwar auch den sogenanten kaiserlichen
Pfalzgrafen in der grössern Comitive, die Macht zu
adeln ertheilt, ihre Edelleute werden aber fast nirgends
dafür erkant. In Böhmen z. B. erging 1707. und
öfter der ausdrückliche Befehl, daß die Nobilitationes
und andere Privilegia welche von den Comitibus Pala-
tinis
ertheilet und ausgefertigt werden, für null und
nichtig gehalten werden sollen. Mosers Staatsr. 5. Th.
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in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
zionen die den Unterthanen von ihnen beigelegten Wuͤr-
den ꝛc. erkennen. Das Anerkenntnis beruht auf den
naͤmlichen Grund wie unter ſouverainen Staaten. Ein
ſtaͤrkeres Recht koͤnten die Mitſtaͤnde haben dies zu ver-
langen.
b] Beſonders wird auch den militaͤriſchen Wuͤrden aus-
waͤrts der ihnen, dem Titel nach, gebuͤhrende Rang
zugeſtanden. Moſers nachbarl. Staatsr. S. 572.
Ein Landesherr iſt iedoch gar wohl befugt, die ſeinen
Unterthanen von einem andern Landesherrn beigelegten
Wuͤrden, wenn ein Bedenken dabey obwaltet, nicht zu
erkennen. So erwaͤhnt Moſer im nachbarl. Staatsr.
S. 672. daß der Herzog von Wuͤrtenberg ihm den von
Kur Koͤln erhaltenen Geheimenraths-Titel deswegen
nicht beigelegt habe, weil er ihn, ohne vorhergegangene
landesherrliche Erlaubnis erlangt gehabt.
c] Moſers Staatsrecht 5. Th. S. 386. ff. und deſſen
Tr. von den Kaiſerl. Regier. Rechten ꝛc. S. 419. ff.
Dergleichen Recht behauptet z. B. Oeſterreich in Abſicht
ſeiner oͤſterreichiſchen Unterthanen vermoͤge Privilegiums
Kaiſer Friedrich III. von 1453. und ſollen die von ihm
Geadelte, wie Schroͤter im Oeſterr. Staatsr. 4. Stuͤck
S. 150. ff. anfuͤhrt, durch das ganze teutſche Reich an-
erkannt werden. Auch Bayern maaßt ſich dergleichen
an, aber nach Moſers Verſicherung in der Abh. von
der Landeshoheit in Gnadenſachen S. 18. ſoll der hier
ertheilte Adel weder vom Kaiſer noch Reiche anerkannt
werden. Es wird zwar auch den ſogenanten kaiſerlichen
Pfalzgrafen in der groͤſſern Comitive, die Macht zu
adeln ertheilt, ihre Edelleute werden aber faſt nirgends
dafuͤr erkant. In Boͤhmen z. B. erging 1707. und
oͤfter der ausdruͤckliche Befehl, daß die Nobilitationes
und andere Privilegia welche von den Comitibus Pala-
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ertheilet und ausgefertigt werden, fuͤr null und
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[357/0371] in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen. a] zionen die den Unterthanen von ihnen beigelegten Wuͤr- den ꝛc. erkennen. Das Anerkenntnis beruht auf den naͤmlichen Grund wie unter ſouverainen Staaten. Ein ſtaͤrkeres Recht koͤnten die Mitſtaͤnde haben dies zu ver- langen. b] Beſonders wird auch den militaͤriſchen Wuͤrden aus- waͤrts der ihnen, dem Titel nach, gebuͤhrende Rang zugeſtanden. Moſers nachbarl. Staatsr. S. 572. Ein Landesherr iſt iedoch gar wohl befugt, die ſeinen Unterthanen von einem andern Landesherrn beigelegten Wuͤrden, wenn ein Bedenken dabey obwaltet, nicht zu erkennen. So erwaͤhnt Moſer im nachbarl. Staatsr. S. 672. daß der Herzog von Wuͤrtenberg ihm den von Kur Koͤln erhaltenen Geheimenraths-Titel deswegen nicht beigelegt habe, weil er ihn, ohne vorhergegangene landesherrliche Erlaubnis erlangt gehabt. c] Moſers Staatsrecht 5. Th. S. 386. ff. und deſſen Tr. von den Kaiſerl. Regier. Rechten ꝛc. S. 419. ff. Dergleichen Recht behauptet z. B. Oeſterreich in Abſicht ſeiner oͤſterreichiſchen Unterthanen vermoͤge Privilegiums Kaiſer Friedrich III. von 1453. und ſollen die von ihm Geadelte, wie Schroͤter im Oeſterr. Staatsr. 4. Stuͤck S. 150. ff. anfuͤhrt, durch das ganze teutſche Reich an- erkannt werden. Auch Bayern maaßt ſich dergleichen an, aber nach Moſers Verſicherung in der Abh. von der Landeshoheit in Gnadenſachen S. 18. ſoll der hier ertheilte Adel weder vom Kaiſer noch Reiche anerkannt werden. Es wird zwar auch den ſogenanten kaiſerlichen Pfalzgrafen in der groͤſſern Comitive, die Macht zu adeln ertheilt, ihre Edelleute werden aber faſt nirgends dafuͤr erkant. In Boͤhmen z. B. erging 1707. und oͤfter der ausdruͤckliche Befehl, daß die Nobilitationes und andere Privilegia welche von den Comitibus Pala- tinis ertheilet und ausgefertigt werden, fuͤr null und nichtig gehalten werden ſollen. Moſers Staatsr. 5. Th. S. 397. Z 3

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/371>, abgerufen am 16.07.2024.