Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.in Ans. der einzeln. Bürger u. Unterthanen. Bayreuthische unter dem Vorwand verbiete, sie habe einkaiserlich Privilegium, daß keiner ihrer Bürger sich aus- wärts in einem unter fünf Meilen von der Stadt gele- genen Ort sich niederlassen dürfe. Mosers Reichsfama 6. Th. S. 514. 13. Th. S. 612. 15. Th. S. 106. m] Nur dürfen die Avocatorien in der Mitstände Landen nicht ohne Concurrenz des Landesherrn angeschlagen, oder die Unterthanen mit Gewalt daraus weggenommen werden. Mosers nachbarl. Staatsr. S. 118. u. 687. n] Dies geschieht auch entweder aus eigner Bewegung, z. B. bey ausbrechendem Kriege mit den feindlichen Un- terthanen; oder auf Ansuchen des andern Staats. Als bey den französischen Unruhen die Emigranten im Kur- trierischen eine Art von Sammelplatz zur Bewafnung anlegten, erließ der Kurfürst, auf wiederholte Vorstel- lungen und Beschwerden von Frankreich den Befehl, daß alle Franzosen, mit Ausschlus der Frauenzimmer, Geistlichen, Civilpersonen und Particuliers, die mit ihren Familien in der Stille leben, und zu keinem Corps gehören, binnen 8 Tagen sich wegbegeben solten. Auch beurlaubte Soldaten, welche keine erweisliche Ursach ihres Aufenthalts in fremden Landen anzugeben wissen, und wohl gar der heimlichen Werbung und Verführung der Unterthanen verdächtig sind, werden zuweilen fort- geschickt. Mosers nachbarl. St. R. S. 341. vergl. dessen Landeshoheit in Ansehung der Unterthanen S. 222. §. 23. b] In Ansehung des Standes, der Ehre etc. Im Verhältnis gegen Auswärtige ist bey den teut- Unter- Z 2
in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen. Bayreuthiſche unter dem Vorwand verbiete, ſie habe einkaiſerlich Privilegium, daß keiner ihrer Buͤrger ſich aus- waͤrts in einem unter fuͤnf Meilen von der Stadt gele- genen Ort ſich niederlaſſen duͤrfe. Moſers Reichsfama 6. Th. S. 514. 13. Th. S. 612. 15. Th. S. 106. m] Nur duͤrfen die Avocatorien in der Mitſtaͤnde Landen nicht ohne Concurrenz des Landesherrn angeſchlagen, oder die Unterthanen mit Gewalt daraus weggenommen werden. Moſers nachbarl. Staatsr. S. 118. u. 687. n] Dies geſchieht auch entweder aus eigner Bewegung, z. B. bey ausbrechendem Kriege mit den feindlichen Un- terthanen; oder auf Anſuchen des andern Staats. Als bey den franzoͤſiſchen Unruhen die Emigranten im Kur- trieriſchen eine Art von Sammelplatz zur Bewafnung anlegten, erließ der Kurfuͤrſt, auf wiederholte Vorſtel- lungen und Beſchwerden von Frankreich den Befehl, daß alle Franzoſen, mit Ausſchlus der Frauenzimmer, Geiſtlichen, Civilperſonen und Particuliers, die mit ihren Familien in der Stille leben, und zu keinem Corps gehoͤren, binnen 8 Tagen ſich wegbegeben ſolten. Auch beurlaubte Soldaten, welche keine erweisliche Urſach ihres Aufenthalts in fremden Landen anzugeben wiſſen, und wohl gar der heimlichen Werbung und Verfuͤhrung der Unterthanen verdaͤchtig ſind, werden zuweilen fort- geſchickt. Moſers nachbarl. St. R. S. 341. vergl. deſſen Landeshoheit in Anſehung der Unterthanen S. 222. §. 23. b] In Anſehung des Standes, der Ehre ꝛc. Im Verhaͤltnis gegen Auswaͤrtige iſt bey den teut- Unter- Z 2
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in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
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Bayreuthiſche unter dem Vorwand verbiete, ſie habe ein
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waͤrts in einem unter fuͤnf Meilen von der Stadt gele-
genen Ort ſich niederlaſſen duͤrfe. Moſers Reichsfama
6. Th. S. 514. 13. Th. S. 612. 15. Th. S. 106.
m] Nur duͤrfen die Avocatorien in der Mitſtaͤnde Landen
nicht ohne Concurrenz des Landesherrn angeſchlagen,
oder die Unterthanen mit Gewalt daraus weggenommen
werden. Moſers nachbarl. Staatsr. S. 118. u. 687.
n] Dies geſchieht auch entweder aus eigner Bewegung,
z. B. bey ausbrechendem Kriege mit den feindlichen Un-
terthanen; oder auf Anſuchen des andern Staats. Als
bey den franzoͤſiſchen Unruhen die Emigranten im Kur-
trieriſchen eine Art von Sammelplatz zur Bewafnung
anlegten, erließ der Kurfuͤrſt, auf wiederholte Vorſtel-
lungen und Beſchwerden von Frankreich den Befehl,
daß alle Franzoſen, mit Ausſchlus der Frauenzimmer,
Geiſtlichen, Civilperſonen und Particuliers, die mit
ihren Familien in der Stille leben, und zu keinem Corps
gehoͤren, binnen 8 Tagen ſich wegbegeben ſolten. Auch
beurlaubte Soldaten, welche keine erweisliche Urſach
ihres Aufenthalts in fremden Landen anzugeben wiſſen,
und wohl gar der heimlichen Werbung und Verfuͤhrung
der Unterthanen verdaͤchtig ſind, werden zuweilen fort-
geſchickt. Moſers nachbarl. St. R. S. 341. vergl.
deſſen Landeshoheit in Anſehung der Unterthanen
S. 222.
§. 23.
b] In Anſehung des Standes, der Ehre ꝛc.
Im Verhaͤltnis gegen Auswaͤrtige iſt bey den teut-
ſchen Landesherrn wegen wechſelſeitiger Anerkennung
des einheimiſchen Standes, der Wuͤrden, Titel beider
Unter-
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