Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.in Ans. der einzeln. Bürger u. Unterthanen. geris. Argent. 1692. und in dessen Collectan. Iur.publ. Arg. 1702. 4. p. 1. seq. Olenschlager Er- läuter. der G. B. S. 316. Mosers nachbarl. Staatsr. S. 512. u. 679. Als vor einiger Zeit die Auswande- rungen aus der teutschen Reichsstände Landen nach Oe- sterreich zu häufig wurden, erklärte der Kaiser, auf die Vorstellungen mehrerer teutschen Fürsten, daß dergleichen Emigranten künftig nur alsdann aufgenommen werden solten, wenn sie von ihrer Landesobrigkeit Pässe und Concessionen aufweisen könten. Polit. Journ. Jul. 1785. S. 692. vergl. S. 708. f] Wenn deren Aufnahme nicht ausdrücklich in den Reichs- gesetzen untersagt ist, wie unter andern der Reichsab- schied von 1555. §. 45. ff. solche in Absicht der Befeh- der und die Policeyordnung von 1548. Tit. 22. §. 1. u. 1577. Tit. 23. §. 1. ff. wegen der bankerutirten Kaufleute verbieten. Auch die Auslieferung der Ver- brecher pflegt, ohne besondere Uebereinkunft nicht zu ge- schehn, sondern die Bestrafung auf davon erfolgte An- zeige, an dem Orte des Aufenthalts volzogen zu wer- den, wovon weiter unten mehr zu handeln seyn wird. Doch wollen einige auch die Verbindlichkeit zur Auslie- ferung solcher Personen behaupten. M. vergl. Mosers ausw. Staatsr. S. 331. und dessen nachbarl. St. R. S. 556. u. 687. g] Weil die Gerichtsbarkeit eines Landesherrn sich nicht weiter als bis auf die Grenzen seines Gebiets erstreckt, und die Verbannung zwar für den Uebelthäter in Rück- sicht des Staats, woraus er verbannt worden ist, aber nicht für andere Landesherrn eine verbindliche Kraft hat. Mosers nachbarl. Staatsr. S. 544. Ein anders ist es, wenn iemand in die algemeine Reichsacht verfält. h] Ausser dem schon öfter erwähnten algemeinen kaiserlichen Edict von 1768. haben auch verschiedene einzelne Reichs- kraise und Reichsstände dergleichen Verbote erlassen, Günth. Völk. R. 2. B. Z
in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen. geris. Argent. 1692. und in deſſen Collectan. Iur.publ. Arg. 1702. 4. p. 1. ſeq. Olenſchlager Er- laͤuter. der G. B. S. 316. Moſers nachbarl. Staatsr. S. 512. u. 679. Als vor einiger Zeit die Auswande- rungen aus der teutſchen Reichsſtaͤnde Landen nach Oe- ſterreich zu haͤufig wurden, erklaͤrte der Kaiſer, auf die Vorſtellungen mehrerer teutſchen Fuͤrſten, daß dergleichen Emigranten kuͤnftig nur alsdann aufgenommen werden ſolten, wenn ſie von ihrer Landesobrigkeit Paͤſſe und Conceſſionen aufweiſen koͤnten. Polit. Journ. Jul. 1785. S. 692. vergl. S. 708. f] Wenn deren Aufnahme nicht ausdruͤcklich in den Reichs- geſetzen unterſagt iſt, wie unter andern der Reichsab- ſchied von 1555. §. 45. ff. ſolche in Abſicht der Befeh- der und die Policeyordnung von 1548. Tit. 22. §. 1. u. 1577. Tit. 23. §. 1. ff. wegen der bankerutirten Kaufleute verbieten. Auch die Auslieferung der Ver- brecher pflegt, ohne beſondere Uebereinkunft nicht zu ge- ſchehn, ſondern die Beſtrafung auf davon erfolgte An- zeige, an dem Orte des Aufenthalts volzogen zu wer- den, wovon weiter unten mehr zu handeln ſeyn wird. Doch wollen einige auch die Verbindlichkeit zur Auslie- ferung ſolcher Perſonen behaupten. M. vergl. Moſers ausw. Staatsr. S. 331. und deſſen nachbarl. St. R. S. 556. u. 687. g] Weil die Gerichtsbarkeit eines Landesherrn ſich nicht weiter als bis auf die Grenzen ſeines Gebiets erſtreckt, und die Verbannung zwar fuͤr den Uebelthaͤter in Ruͤck- ſicht des Staats, woraus er verbannt worden iſt, aber nicht fuͤr andere Landesherrn eine verbindliche Kraft hat. Moſers nachbarl. Staatsr. S. 544. Ein anders iſt es, wenn iemand in die algemeine Reichsacht verfaͤlt. h] Auſſer dem ſchon oͤfter erwaͤhnten algemeinen kaiſerlichen Edict von 1768. haben auch verſchiedene einzelne Reichs- kraiſe und Reichsſtaͤnde dergleichen Verbote erlaſſen, Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. Z
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in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
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geris. Argent. 1692. und in deſſen Collectan. Iur.
publ. Arg. 1702. 4. p. 1. ſeq. Olenſchlager Er-
laͤuter. der G. B. S. 316. Moſers nachbarl. Staatsr.
S. 512. u. 679. Als vor einiger Zeit die Auswande-
rungen aus der teutſchen Reichsſtaͤnde Landen nach Oe-
ſterreich zu haͤufig wurden, erklaͤrte der Kaiſer, auf die
Vorſtellungen mehrerer teutſchen Fuͤrſten, daß dergleichen
Emigranten kuͤnftig nur alsdann aufgenommen werden
ſolten, wenn ſie von ihrer Landesobrigkeit Paͤſſe und
Conceſſionen aufweiſen koͤnten. Polit. Journ. Jul.
1785. S. 692. vergl. S. 708.
f] Wenn deren Aufnahme nicht ausdruͤcklich in den Reichs-
geſetzen unterſagt iſt, wie unter andern der Reichsab-
ſchied von 1555. §. 45. ff. ſolche in Abſicht der Befeh-
der und die Policeyordnung von 1548. Tit. 22. §. 1.
u. 1577. Tit. 23. §. 1. ff. wegen der bankerutirten
Kaufleute verbieten. Auch die Auslieferung der Ver-
brecher pflegt, ohne beſondere Uebereinkunft nicht zu ge-
ſchehn, ſondern die Beſtrafung auf davon erfolgte An-
zeige, an dem Orte des Aufenthalts volzogen zu wer-
den, wovon weiter unten mehr zu handeln ſeyn wird.
Doch wollen einige auch die Verbindlichkeit zur Auslie-
ferung ſolcher Perſonen behaupten. M. vergl. Moſers
ausw. Staatsr. S. 331. und deſſen nachbarl. St. R.
S. 556. u. 687.
g] Weil die Gerichtsbarkeit eines Landesherrn ſich nicht
weiter als bis auf die Grenzen ſeines Gebiets erſtreckt,
und die Verbannung zwar fuͤr den Uebelthaͤter in Ruͤck-
ſicht des Staats, woraus er verbannt worden iſt, aber
nicht fuͤr andere Landesherrn eine verbindliche Kraft hat.
Moſers nachbarl. Staatsr. S. 544. Ein anders iſt
es, wenn iemand in die algemeine Reichsacht verfaͤlt.
h] Auſſer dem ſchon oͤfter erwaͤhnten algemeinen kaiſerlichen
Edict von 1768. haben auch verſchiedene einzelne Reichs-
kraiſe und Reichsſtaͤnde dergleichen Verbote erlaſſen,
weiche
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