Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von den Gerechtsamen S. 680. Dessen Landeshoheit in PoliceysachenS. 31. c] Im Landfrieden 1548. Pr. §. 1. ist ausdrücklich ver- boten, daß kein Reichsstand des andern Unterthanen abziehn solle. Des 1768. gegen die listige Abwendig- machung der Unterthanen durch Briefe, Emissarien etc. erlassenen kaiserlichen Edicts habe ich schon oben Erwäh- nung gethan [§. 4. not. c.]. Bayern erließ 1764. den 28. Februar ein Patent, nach welchem dieienigen, welche Unterthanen zum Auswandern verleiten oder den Emissarien behülflich seyn würden, mit Todesstrafe be- legt werden sollen. Mosers ausw. St. R. S. 330. Ein Kurtrierisches Verbot von 1786. setzt auf die Ver- führung zum Auswandern nach Befinden ebenfals Leib- und Lebensstrafe. Polit. Journal Jun. 1786. S. 605. Vergl. Kursächsisches Mandat vom 21. Aug. 1764. im Cod. Aug. Fortsetz. 1. Th. S. 883. d] Mosers Grundsätze in Fr. Zeit. S. 397. Verschie- dene Reichsstände haben deshalb noch besondere Verträge mit einander. Zwischen Kurpfalz und dem Hochstift Speier wurde z. B. in einem Tractat von 1709. festge- setzt, daß kein Leibeigener ohne von beiderseits Regierun- gen ausgefertigte Manumissionsscheine, angenommen, sondern bis dahin lediglich abgewiesen werden solten. Mosers nachbarl. St. R. S. 404. Vergl. v. Römer Völkerrecht der Teutschen S. 241. e] Nach der goldenen Bulle Tit. 16. de Pfahlburgeris soll kein Reichsstand des andern Unterthanen zu Unterthanen und Bürgern, besonders zu sogenanten Pfahlbürgern [welche mit Beibehaltung der Wohnung unter ihrem vorigen Landesherrn, das Bürgerrecht in einer Reichs- stadt nahmen, um sich dem Gehorsam und der Mitlei- denheit gegen ihre rechten Landesherrn zu entziehn] an- nehmen, ehe sie von dem erstern ihrer Pflicht entlassen worden sind. s. Io. Iac. Wencker diss. de Pfahlbur- Von den Gerechtſamen S. 680. Deſſen Landeshoheit in PoliceyſachenS. 31. c] Im Landfrieden 1548. Pr. §. 1. iſt ausdruͤcklich ver- boten, daß kein Reichsſtand des andern Unterthanen abziehn ſolle. Des 1768. gegen die liſtige Abwendig- machung der Unterthanen durch Briefe, Emiſſarien ꝛc. erlaſſenen kaiſerlichen Edicts habe ich ſchon oben Erwaͤh- nung gethan [§. 4. not. c.]. Bayern erließ 1764. den 28. Februar ein Patent, nach welchem dieienigen, welche Unterthanen zum Auswandern verleiten oder den Emiſſarien behuͤlflich ſeyn wuͤrden, mit Todesſtrafe be- legt werden ſollen. Moſers ausw. St. R. S. 330. Ein Kurtrieriſches Verbot von 1786. ſetzt auf die Ver- fuͤhrung zum Auswandern nach Befinden ebenfals Leib- und Lebensſtrafe. Polit. Journal Jun. 1786. S. 605. Vergl. Kurſaͤchſiſches Mandat vom 21. Aug. 1764. im Cod. Aug. Fortſetz. 1. Th. S. 883. d] Moſers Grundſaͤtze in Fr. Zeit. S. 397. Verſchie- dene Reichsſtaͤnde haben deshalb noch beſondere Vertraͤge mit einander. Zwiſchen Kurpfalz und dem Hochſtift Speier wurde z. B. in einem Tractat von 1709. feſtge- ſetzt, daß kein Leibeigener ohne von beiderſeits Regierun- gen ausgefertigte Manumiſſionsſcheine, angenommen, ſondern bis dahin lediglich abgewieſen werden ſolten. Moſers nachbarl. St. R. S. 404. Vergl. v. Roͤmer Voͤlkerrecht der Teutſchen S. 241. e] Nach der goldenen Bulle Tit. 16. de Pfahlburgeris ſoll kein Reichsſtand des andern Unterthanen zu Unterthanen und Buͤrgern, beſonders zu ſogenanten Pfahlbuͤrgern [welche mit Beibehaltung der Wohnung unter ihrem vorigen Landesherrn, das Buͤrgerrecht in einer Reichs- ſtadt nahmen, um ſich dem Gehorſam und der Mitlei- denheit gegen ihre rechten Landesherrn zu entziehn] an- nehmen, ehe ſie von dem erſtern ihrer Pflicht entlaſſen worden ſind. ſ. Io. Iac. Wencker diſſ. de Pfahlbur- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <note place="end" n="b]"><pb facs="#f0366" n="352"/><fw place="top" type="header">Von den Gerechtſamen</fw><lb/> S. 680. 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Von den Gerechtſamen
b]
S. 680. Deſſen Landeshoheit in Policeyſachen
S. 31.
c] Im Landfrieden 1548. Pr. §. 1. iſt ausdruͤcklich ver-
boten, daß kein Reichsſtand des andern Unterthanen
abziehn ſolle. Des 1768. gegen die liſtige Abwendig-
machung der Unterthanen durch Briefe, Emiſſarien ꝛc.
erlaſſenen kaiſerlichen Edicts habe ich ſchon oben Erwaͤh-
nung gethan [§. 4. not. c.]. Bayern erließ 1764.
den 28. Februar ein Patent, nach welchem dieienigen,
welche Unterthanen zum Auswandern verleiten oder den
Emiſſarien behuͤlflich ſeyn wuͤrden, mit Todesſtrafe be-
legt werden ſollen. Moſers ausw. St. R. S. 330.
Ein Kurtrieriſches Verbot von 1786. ſetzt auf die Ver-
fuͤhrung zum Auswandern nach Befinden ebenfals Leib-
und Lebensſtrafe. Polit. Journal Jun. 1786.
S. 605. Vergl. Kurſaͤchſiſches Mandat vom 21. Aug.
1764. im Cod. Aug. Fortſetz. 1. Th. S. 883.
d] Moſers Grundſaͤtze in Fr. Zeit. S. 397. Verſchie-
dene Reichsſtaͤnde haben deshalb noch beſondere Vertraͤge
mit einander. Zwiſchen Kurpfalz und dem Hochſtift
Speier wurde z. B. in einem Tractat von 1709. feſtge-
ſetzt, daß kein Leibeigener ohne von beiderſeits Regierun-
gen ausgefertigte Manumiſſionsſcheine, angenommen,
ſondern bis dahin lediglich abgewieſen werden ſolten.
Moſers nachbarl. St. R. S. 404. Vergl. v. Roͤmer
Voͤlkerrecht der Teutſchen S. 241.
e] Nach der goldenen Bulle Tit. 16. de Pfahlburgeris ſoll
kein Reichsſtand des andern Unterthanen zu Unterthanen
und Buͤrgern, beſonders zu ſogenanten Pfahlbuͤrgern
[welche mit Beibehaltung der Wohnung unter ihrem
vorigen Landesherrn, das Buͤrgerrecht in einer Reichs-
ſtadt nahmen, um ſich dem Gehorſam und der Mitlei-
denheit gegen ihre rechten Landesherrn zu entziehn] an-
nehmen, ehe ſie von dem erſtern ihrer Pflicht entlaſſen
worden ſind. ſ. Io. Iac. Wencker diſſ. de Pfahlbur-
geris
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