l] So darf z. B. in Frankreich kein Fremder ein Lehn be- sitzen, wenn gleich die Oberlehnsherschaft darüber einem auswärtigen Souverain zusteht. Ordonnance du Roi du 16. Mars 1681. in Ordonn. d'Alsace Tom. I. p. 101.
§. 15. Gebrauch fremder Unterthanen zu Ge- schäften.
So wie man gemeiniglich bey den in einem Lande vorfallenden Geschäften und Arbeiten eher einheimische, als Fremde zu gebrauchen pflegt, ausser wo etwa zu dieser oder iener Verrichtung oder Handthierung Aus- wärtigen mehrere Kentnis und Geschicklichkeit bei- wohnt; so steht es iedoch auch dem andern Volke frey, seinen Unterthanen, wenn er sie entweder selbst nöthig hat, oder der andern Nazion diesen Vortheil zuzuge- stehn sonst Bedenken trägt, so wie das Wegreisen oder Wegziehn überhaupt, also auch zu verbieten, daß sie sich in fremden Landen zu gewissen Arbeiten nicht ge- brauchen lassen und auswärts in keine Dienste treten a] wenn die Freiheit hierzu ihnen durch Verträge nicht ausdrücklich bedungen ist b]. Was die Annahme fremder Staats-Kriegs- und anderer angesehener Be- dienungen betrift, davon soll weiter unten noch einiges beigebracht werden.
a] So ist bey den Generalstaaten verboten, daß niemand von den Eingesessenen der Republik bey fremden Fische- reien Dienste nehmen soll, bey Strafe an Leib und Gut.
b] In dem Nystädter Frieden zwischen Rußland und Schweden 1721. Art. 12. ist z. B. enthalten, daß die Unterthanen in den von Schweden an Rußland ab- getretenen Landen, wenn sie gehuldigt haben aus dem
Von den Gerechtſamen
l] So darf z. B. in Frankreich kein Fremder ein Lehn be- ſitzen, wenn gleich die Oberlehnsherſchaft daruͤber einem auswaͤrtigen Souverain zuſteht. Ordonnance du Roi du 16. Mars 1681. in Ordonn. d’Alſace Tom. I. p. 101.
§. 15. Gebrauch fremder Unterthanen zu Ge- ſchaͤften.
So wie man gemeiniglich bey den in einem Lande vorfallenden Geſchaͤften und Arbeiten eher einheimiſche, als Fremde zu gebrauchen pflegt, auſſer wo etwa zu dieſer oder iener Verrichtung oder Handthierung Aus- waͤrtigen mehrere Kentnis und Geſchicklichkeit bei- wohnt; ſo ſteht es iedoch auch dem andern Volke frey, ſeinen Unterthanen, wenn er ſie entweder ſelbſt noͤthig hat, oder der andern Nazion dieſen Vortheil zuzuge- ſtehn ſonſt Bedenken traͤgt, ſo wie das Wegreiſen oder Wegziehn uͤberhaupt, alſo auch zu verbieten, daß ſie ſich in fremden Landen zu gewiſſen Arbeiten nicht ge- brauchen laſſen und auswaͤrts in keine Dienſte treten a] wenn die Freiheit hierzu ihnen durch Vertraͤge nicht ausdruͤcklich bedungen iſt b]. Was die Annahme fremder Staats-Kriegs- und anderer angeſehener Be- dienungen betrift, davon ſoll weiter unten noch einiges beigebracht werden.
a] So iſt bey den Generalſtaaten verboten, daß niemand von den Eingeſeſſenen der Republik bey fremden Fiſche- reien Dienſte nehmen ſoll, bey Strafe an Leib und Gut.
b] In dem Nyſtaͤdter Frieden zwiſchen Rußland und Schweden 1721. Art. 12. iſt z. B. enthalten, daß die Unterthanen in den von Schweden an Rußland ab- getretenen Landen, wenn ſie gehuldigt haben aus dem
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Von den Gerechtſamen
l] So darf z. B. in Frankreich kein Fremder ein Lehn be-
ſitzen, wenn gleich die Oberlehnsherſchaft daruͤber einem
auswaͤrtigen Souverain zuſteht. Ordonnance du Roi
du 16. Mars 1681. in Ordonn. d’Alſace Tom. I.
p. 101.
§. 15.
Gebrauch fremder Unterthanen zu Ge-
ſchaͤften.
So wie man gemeiniglich bey den in einem Lande
vorfallenden Geſchaͤften und Arbeiten eher einheimiſche,
als Fremde zu gebrauchen pflegt, auſſer wo etwa zu
dieſer oder iener Verrichtung oder Handthierung Aus-
waͤrtigen mehrere Kentnis und Geſchicklichkeit bei-
wohnt; ſo ſteht es iedoch auch dem andern Volke frey,
ſeinen Unterthanen, wenn er ſie entweder ſelbſt noͤthig
hat, oder der andern Nazion dieſen Vortheil zuzuge-
ſtehn ſonſt Bedenken traͤgt, ſo wie das Wegreiſen oder
Wegziehn uͤberhaupt, alſo auch zu verbieten, daß ſie
ſich in fremden Landen zu gewiſſen Arbeiten nicht ge-
brauchen laſſen und auswaͤrts in keine Dienſte treten a]
wenn die Freiheit hierzu ihnen durch Vertraͤge nicht
ausdruͤcklich bedungen iſt b]. Was die Annahme
fremder Staats-Kriegs- und anderer angeſehener Be-
dienungen betrift, davon ſoll weiter unten noch einiges
beigebracht werden.
a] So iſt bey den Generalſtaaten verboten, daß niemand
von den Eingeſeſſenen der Republik bey fremden Fiſche-
reien Dienſte nehmen ſoll, bey Strafe an Leib und Gut.
b] In dem Nyſtaͤdter Frieden zwiſchen Rußland und
Schweden 1721. Art. 12. iſt z. B. enthalten, daß
die Unterthanen in den von Schweden an Rußland ab-
getretenen Landen, wenn ſie gehuldigt haben aus dem
Lande
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/344>, abgerufen am 17.02.2025.
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