die Ehre wie die Herzoge und Pairs geniessen solten. Real l. c. Aber deswegen ist ein spanischer Grand nicht überall der erste nach dem Souverain. Moser führt ein Beispiel an, daß einer in Wien dem bayerischen Ge- sandten, den er beleidigt hatte, keine Abbitte thun wollen, weil er so gut ein Grand der ersten Klasse in Spanien, als der Kurfürst ein teutscher Grand wäre, bis er durch Arrest von dem Unterschiede belehrt worden sey. Mosers Versuch 6. Th. S. 4.
i]Mosers erste Grundlehren S. 140.
k] Wo die Civilbedienungen daher nach dem Militärrange abgemessen sind, hat der Rang etc. der Fremden weniger Schwierigkeiten.
l]Moser a. letzt a. O.
m]Ebendaselbst S. 141.
§. 11. Standes, Titulatur etc. etc. Ertheilungen an fremde Unterthanen.
Den eigenen Unterthanen kann ein Souverain der- gleichen Gnadenbezeigungen ertheilen, auch wenn sie sich ausserhalb Landes in anderer Nazionen Gebiete auf- halten a]. Auch werden gewönlich keine Schwierig- keiten gemacht, den Adel etc. derer zu erkennen die sich von auswärts in einem andern Lande niederlassen wol- len, wenn sie den vorgeblichen Adel erweisen können b]. Es fragt sich aber: ob ein Souverain befugt sey, frem- den Unterthanen, die sich bey ihm oder auswärts auf- halten, dergleichen Standeserhöhungen etc. angedeihen zu lassen? Dies kann, wenn den Unterthanen deren Annahme überhaupt nach den Grundgesetzen seines Staats erlaubt ist, nicht anders geschehen, als ent- weder auf eignes Verlangen oder Veranlassen, oder
doch
Von den Gerechtſamen
die Ehre wie die Herzoge und Pairs genieſſen ſolten. Real l. c. Aber deswegen iſt ein ſpaniſcher Grand nicht uͤberall der erſte nach dem Souverain. Moſer fuͤhrt ein Beiſpiel an, daß einer in Wien dem bayeriſchen Ge- ſandten, den er beleidigt hatte, keine Abbitte thun wollen, weil er ſo gut ein Grand der erſten Klaſſe in Spanien, als der Kurfuͤrſt ein teutſcher Grand waͤre, bis er durch Arreſt von dem Unterſchiede belehrt worden ſey. Moſers Verſuch 6. Th. S. 4.
i]Moſers erſte Grundlehren S. 140.
k] Wo die Civilbedienungen daher nach dem Militaͤrrange abgemeſſen ſind, hat der Rang ꝛc. der Fremden weniger Schwierigkeiten.
l]Moſer a. letzt a. O.
m]Ebendaſelbſt S. 141.
§. 11. Standes, Titulatur ꝛc. ꝛc. Ertheilungen an fremde Unterthanen.
Den eigenen Unterthanen kann ein Souverain der- gleichen Gnadenbezeigungen ertheilen, auch wenn ſie ſich auſſerhalb Landes in anderer Nazionen Gebiete auf- halten a]. Auch werden gewoͤnlich keine Schwierig- keiten gemacht, den Adel ꝛc. derer zu erkennen die ſich von auswaͤrts in einem andern Lande niederlaſſen wol- len, wenn ſie den vorgeblichen Adel erweiſen koͤnnen b]. Es fragt ſich aber: ob ein Souverain befugt ſey, frem- den Unterthanen, die ſich bey ihm oder auswaͤrts auf- halten, dergleichen Standeserhoͤhungen ꝛc. angedeihen zu laſſen? Dies kann, wenn den Unterthanen deren Annahme uͤberhaupt nach den Grundgeſetzen ſeines Staats erlaubt iſt, nicht anders geſchehen, als ent- weder auf eignes Verlangen oder Veranlaſſen, oder
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die Ehre wie die Herzoge und Pairs genieſſen ſolten.
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Beiſpiel an, daß einer in Wien dem bayeriſchen Ge-
ſandten, den er beleidigt hatte, keine Abbitte thun
wollen, weil er ſo gut ein Grand der erſten Klaſſe in
Spanien, als der Kurfuͤrſt ein teutſcher Grand waͤre,
bis er durch Arreſt von dem Unterſchiede belehrt worden
ſey. Moſers Verſuch 6. Th. S. 4.
i] Moſers erſte Grundlehren S. 140.
k] Wo die Civilbedienungen daher nach dem Militaͤrrange
abgemeſſen ſind, hat der Rang ꝛc. der Fremden weniger
Schwierigkeiten.
l] Moſer a. letzt a. O.
m] Ebendaſelbſt S. 141.
§. 11.
Standes, Titulatur ꝛc. ꝛc. Ertheilungen
an fremde Unterthanen.
Den eigenen Unterthanen kann ein Souverain der-
gleichen Gnadenbezeigungen ertheilen, auch wenn ſie
ſich auſſerhalb Landes in anderer Nazionen Gebiete auf-
halten a]. Auch werden gewoͤnlich keine Schwierig-
keiten gemacht, den Adel ꝛc. derer zu erkennen die ſich
von auswaͤrts in einem andern Lande niederlaſſen wol-
len, wenn ſie den vorgeblichen Adel erweiſen koͤnnen b].
Es fragt ſich aber: ob ein Souverain befugt ſey, frem-
den Unterthanen, die ſich bey ihm oder auswaͤrts auf-
halten, dergleichen Standeserhoͤhungen ꝛc. angedeihen
zu laſſen? Dies kann, wenn den Unterthanen deren
Annahme uͤberhaupt nach den Grundgeſetzen ſeines
Staats erlaubt iſt, nicht anders geſchehen, als ent-
weder auf eignes Verlangen oder Veranlaſſen, oder
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/332>, abgerufen am 03.03.2025.
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