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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von den Gerechtsamen
tungen den Grundgesetzen und Verfassungen des eignen
Staats nicht zuwider sind d]; weil sonst von der an-
dern Seite eine gleiche Verweigerung erfolgen würde.
Unter den europäischen Nazionen ist es auch Herkom-
mens, daß der auswärtige Stand, Titel, Bedienung etc.
in andern Landen gleichfals erkant werden e]; iedoch
ist, wenn Zweifel darüber entsteht, einige Legitimation
nöthig f]. Die Vorstellung des Fremden durch den
dort befindlichen Gesandten seines Hofes, oder eines
andern angesehenen Mannes ist meist hinreichend hierzu.
Der Fremde kann iedoch wegen seiner bekleidenden, dem
Namen nach, etwa gleichen Würde, keinesweges
gleiche Ehre mit den Einheimischen, welche eine ähn-
liche führen g], oder wohl gar gewisse Vorzüge über
die Einheimischen verlangen, die in seinem Lande da-
mit verbunden sind h]; sondern muß sich, weil die
Grundsätze hierunter sehr wilkührlich und an den mei-
sten Höfen verschieden sind, in Ansehung Ranges,
Ceremoniels etc. nach ieden Orts Gebrauche richten,
oder, wenn er sich damit nicht begnügen will, lieber
die Gelegenheiten zu Streitigkeiten hierunter vermeiden,
da freilich dergleichen Anordnungen an sich für ihn
nicht verbindlich sind i]. Doch darf keinem, zumal
bey Militär-Chargen, die fast überall einander gleich
sind, und ihren bestimten Rang haben k] dasienige
verweigert werden, was seines Gleichen von andern
Nazionen wiederfährt l]. Gegen blos durchreisende
oder nur kurze Zeit sich aufhaltende Standespersonen
wird indes zuweilen eine Ausnahme gemacht und ihnen
mehrere Ehre erwiesen m].

a] Nachtheilig für andere würde es seyn, wenn ein Sou-
verain seinen Unterthanen den Titel, Wapen etc. eines
fremden Hauses beilegen wolte. Mosers Versuch
7. Th. S. 272.
b] de

Von den Gerechtſamen
tungen den Grundgeſetzen und Verfaſſungen des eignen
Staats nicht zuwider ſind d]; weil ſonſt von der an-
dern Seite eine gleiche Verweigerung erfolgen wuͤrde.
Unter den europaͤiſchen Nazionen iſt es auch Herkom-
mens, daß der auswaͤrtige Stand, Titel, Bedienung ꝛc.
in andern Landen gleichfals erkant werden e]; iedoch
iſt, wenn Zweifel daruͤber entſteht, einige Legitimation
noͤthig f]. Die Vorſtellung des Fremden durch den
dort befindlichen Geſandten ſeines Hofes, oder eines
andern angeſehenen Mannes iſt meiſt hinreichend hierzu.
Der Fremde kann iedoch wegen ſeiner bekleidenden, dem
Namen nach, etwa gleichen Wuͤrde, keinesweges
gleiche Ehre mit den Einheimiſchen, welche eine aͤhn-
liche fuͤhren g], oder wohl gar gewiſſe Vorzuͤge uͤber
die Einheimiſchen verlangen, die in ſeinem Lande da-
mit verbunden ſind h]; ſondern muß ſich, weil die
Grundſaͤtze hierunter ſehr wilkuͤhrlich und an den mei-
ſten Hoͤfen verſchieden ſind, in Anſehung Ranges,
Ceremoniels ꝛc. nach ieden Orts Gebrauche richten,
oder, wenn er ſich damit nicht begnuͤgen will, lieber
die Gelegenheiten zu Streitigkeiten hierunter vermeiden,
da freilich dergleichen Anordnungen an ſich fuͤr ihn
nicht verbindlich ſind i]. Doch darf keinem, zumal
bey Militaͤr-Chargen, die faſt uͤberall einander gleich
ſind, und ihren beſtimten Rang haben k] dasienige
verweigert werden, was ſeines Gleichen von andern
Nazionen wiederfaͤhrt l]. Gegen blos durchreiſende
oder nur kurze Zeit ſich aufhaltende Standesperſonen
wird indes zuweilen eine Ausnahme gemacht und ihnen
mehrere Ehre erwieſen m].

a] Nachtheilig fuͤr andere wuͤrde es ſeyn, wenn ein Sou-
verain ſeinen Unterthanen den Titel, Wapen ꝛc. eines
fremden Hauſes beilegen wolte. Moſers Verſuch
7. Th. S. 272.
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[316/0330] Von den Gerechtſamen tungen den Grundgeſetzen und Verfaſſungen des eignen Staats nicht zuwider ſind d]; weil ſonſt von der an- dern Seite eine gleiche Verweigerung erfolgen wuͤrde. Unter den europaͤiſchen Nazionen iſt es auch Herkom- mens, daß der auswaͤrtige Stand, Titel, Bedienung ꝛc. in andern Landen gleichfals erkant werden e]; iedoch iſt, wenn Zweifel daruͤber entſteht, einige Legitimation noͤthig f]. Die Vorſtellung des Fremden durch den dort befindlichen Geſandten ſeines Hofes, oder eines andern angeſehenen Mannes iſt meiſt hinreichend hierzu. Der Fremde kann iedoch wegen ſeiner bekleidenden, dem Namen nach, etwa gleichen Wuͤrde, keinesweges gleiche Ehre mit den Einheimiſchen, welche eine aͤhn- liche fuͤhren g], oder wohl gar gewiſſe Vorzuͤge uͤber die Einheimiſchen verlangen, die in ſeinem Lande da- mit verbunden ſind h]; ſondern muß ſich, weil die Grundſaͤtze hierunter ſehr wilkuͤhrlich und an den mei- ſten Hoͤfen verſchieden ſind, in Anſehung Ranges, Ceremoniels ꝛc. nach ieden Orts Gebrauche richten, oder, wenn er ſich damit nicht begnuͤgen will, lieber die Gelegenheiten zu Streitigkeiten hierunter vermeiden, da freilich dergleichen Anordnungen an ſich fuͤr ihn nicht verbindlich ſind i]. Doch darf keinem, zumal bey Militaͤr-Chargen, die faſt uͤberall einander gleich ſind, und ihren beſtimten Rang haben k] dasienige verweigert werden, was ſeines Gleichen von andern Nazionen wiederfaͤhrt l]. Gegen blos durchreiſende oder nur kurze Zeit ſich aufhaltende Standesperſonen wird indes zuweilen eine Ausnahme gemacht und ihnen mehrere Ehre erwieſen m]. a] Nachtheilig fuͤr andere wuͤrde es ſeyn, wenn ein Sou- verain ſeinen Unterthanen den Titel, Wapen ꝛc. eines fremden Hauſes beilegen wolte. Moſers Verſuch 7. Th. S. 272. b] de

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/330>, abgerufen am 16.07.2024.