Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von den Gerechtsamen die Abfoderung binnen einen gewissen Zeitraum nicht ge-schieht, ihre Freiheit erhalten. s. Io. Ernst von der Linde diss. de vindicatione hominum propriorum ejus- que praescriptione. Ged. 1698. g] Auch in Ansehung derer, welche, ohne grobe Verbrecher zu seyn, besonderer Vorfälle wegen, durch die Flucht Sicherheit in einem Staate suchen, behaupter Kahrel in seinem Völkerrechte S. 83. das nothwendige Recht verlange die Auslieferung aller Flüchtigen, das Gewon- heitsrecht mache aber viele Ausnahmen hierunter. Was wegen Auslieferung der Verbrecher insbesondere Rechtens ist wird weiter unten vorkommen. h] M. vergl. Mosers nachbarl. Staatsrecht S. 118. i] Bey den beständigen Streifereien der Unterthanen an den Grenzen des russischen Gebiets und der Republik Polen ließ Rußland 1763. erklären: Es sey genöthigt, De- taschements nach Polen zu schicken, um die sich dahin geflüchteten Unterthanen mit Gewalt abzuholen; welches Polen nicht übel nehmen könne. Mosers Beiträge in Frzeit. 5. Th. S. 391. Als auch wegen Mangel schlechter Erndten und Theuerung viele Bauern und Ein- wohner des platten Landes aus den russischen Provinzen, nach Polen sich begaben, ließ Rußland nicht nur eine Reclamation an Polen ergehen, sondern schickte auch selbst Truppen nach den Wäldern, in denen sich die Emigranten zum Theil bewafnet aufhielten. Polit. Journ. Jul. 1786. S. 695. k] Auf dem neumärkischen Landtage 1653. äusserte der Kurfürst von Brandenburg wegen der Streitigkeiten mit Polen gegen seine Stände: Man würde ihm nicht ver- denken können, daß er sich des iuris retorsionis hinwie- derum gebrauche, gestalt denn die Neumärkische Regie- rung und andere iudicia keinem polnischen Gerichtsherrn seine Unterthanen losgeben solle, so lange als sich in sei- nem Lande etliche von Adel oder Magistrate in Städten Von den Gerechtſamen die Abfoderung binnen einen gewiſſen Zeitraum nicht ge-ſchieht, ihre Freiheit erhalten. ſ. Io. Ernſt von der Linde diſſ. de vindicatione hominum propriorum ejus- que praeſcriptione. Ged. 1698. g] Auch in Anſehung derer, welche, ohne grobe Verbrecher zu ſeyn, beſonderer Vorfaͤlle wegen, durch die Flucht Sicherheit in einem Staate ſuchen, behaupter Kahrel in ſeinem Voͤlkerrechte S. 83. das nothwendige Recht verlange die Auslieferung aller Fluͤchtigen, das Gewon- heitsrecht mache aber viele Ausnahmen hierunter. Was wegen Auslieferung der Verbrecher insbeſondere Rechtens iſt wird weiter unten vorkommen. h] M. vergl. Moſers nachbarl. Staatsrecht S. 118. i] Bey den beſtaͤndigen Streifereien der Unterthanen an den Grenzen des ruſſiſchen Gebiets und der Republik Polen ließ Rußland 1763. erklaͤren: Es ſey genoͤthigt, De- taſchements nach Polen zu ſchicken, um die ſich dahin gefluͤchteten Unterthanen mit Gewalt abzuholen; welches Polen nicht uͤbel nehmen koͤnne. Moſers Beitraͤge in Frzeit. 5. Th. S. 391. Als auch wegen Mangel ſchlechter Erndten und Theuerung viele Bauern und Ein- wohner des platten Landes aus den ruſſiſchen Provinzen, nach Polen ſich begaben, ließ Rußland nicht nur eine Reclamation an Polen ergehen, ſondern ſchickte auch ſelbſt Truppen nach den Waͤldern, in denen ſich die Emigranten zum Theil bewafnet aufhielten. Polit. Journ. Jul. 1786. S. 695. k] Auf dem neumaͤrkiſchen Landtage 1653. aͤuſſerte der Kurfuͤrſt von Brandenburg wegen der Streitigkeiten mit Polen gegen ſeine Staͤnde: Man wuͤrde ihm nicht ver- denken koͤnnen, daß er ſich des iuris retorſionis hinwie- derum gebrauche, geſtalt denn die Neumaͤrkiſche Regie- rung und andere iudicia keinem polniſchen Gerichtsherrn ſeine Unterthanen losgeben ſolle, ſo lange als ſich in ſei- nem Lande etliche von Adel oder Magiſtrate in Staͤdten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <note place="end" n="f]"><pb facs="#f0326" n="312"/><fw place="top" type="header">Von den Gerechtſamen</fw><lb/> die Abfoderung binnen einen gewiſſen Zeitraum nicht ge-<lb/> ſchieht, ihre Freiheit erhalten. ſ. <hi rendition="#aq">Io. Ernſt von der<lb/><hi rendition="#i">Linde</hi> diſſ. de vindicatione hominum propriorum ejus-<lb/> que praeſcriptione. 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Von den Gerechtſamen
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die Abfoderung binnen einen gewiſſen Zeitraum nicht ge-
ſchieht, ihre Freiheit erhalten. ſ. Io. Ernſt von der
Linde diſſ. de vindicatione hominum propriorum ejus-
que praeſcriptione. Ged. 1698.
g] Auch in Anſehung derer, welche, ohne grobe Verbrecher
zu ſeyn, beſonderer Vorfaͤlle wegen, durch die Flucht
Sicherheit in einem Staate ſuchen, behaupter Kahrel
in ſeinem Voͤlkerrechte S. 83. das nothwendige Recht
verlange die Auslieferung aller Fluͤchtigen, das Gewon-
heitsrecht mache aber viele Ausnahmen hierunter. Was
wegen Auslieferung der Verbrecher insbeſondere Rechtens
iſt wird weiter unten vorkommen.
h] M. vergl. Moſers nachbarl. Staatsrecht S. 118.
i] Bey den beſtaͤndigen Streifereien der Unterthanen an den
Grenzen des ruſſiſchen Gebiets und der Republik Polen
ließ Rußland 1763. erklaͤren: Es ſey genoͤthigt, De-
taſchements nach Polen zu ſchicken, um die ſich dahin
gefluͤchteten Unterthanen mit Gewalt abzuholen; welches
Polen nicht uͤbel nehmen koͤnne. Moſers Beitraͤge in
Frzeit. 5. Th. S. 391. Als auch wegen Mangel
ſchlechter Erndten und Theuerung viele Bauern und Ein-
wohner des platten Landes aus den ruſſiſchen Provinzen,
nach Polen ſich begaben, ließ Rußland nicht nur eine
Reclamation an Polen ergehen, ſondern ſchickte auch
ſelbſt Truppen nach den Waͤldern, in denen ſich die
Emigranten zum Theil bewafnet aufhielten. Polit.
Journ. Jul. 1786. S. 695.
k] Auf dem neumaͤrkiſchen Landtage 1653. aͤuſſerte der
Kurfuͤrſt von Brandenburg wegen der Streitigkeiten mit
Polen gegen ſeine Staͤnde: Man wuͤrde ihm nicht ver-
denken koͤnnen, daß er ſich des iuris retorſionis hinwie-
derum gebrauche, geſtalt denn die Neumaͤrkiſche Regie-
rung und andere iudicia keinem polniſchen Gerichtsherrn
ſeine Unterthanen losgeben ſolle, ſo lange als ſich in ſei-
nem Lande etliche von Adel oder Magiſtrate in Staͤdten
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