Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von d. Rechten der Nazionen gegen einander *] M. vergl. Fr. Wilh. Pestel diss. iustitia et benignitas legum germanicarum erga peregrinos examinata, Rintel. 1754. J. U. Freiherr v. Cramer von Ein- und Auszuggeldern der Fremden ins Land und der Unterthanen aus dem Lande, wie auch dem Unterschiede unter ganz und halb Fremden; in Nebenstunden Th. 100. Zweites Kapitel. Von den Rechten der Nazionen gegen einander in Absicht des gesamten Volks und der es dar- stellenden Stände. §. 1. Gesamtes Volk und Stände. Alle Mitglieder des Staats zusammen als eins be- theil
Von d. Rechten der Nazionen gegen einander *] M. vergl. Fr. Wilh. Peſtel diſſ. iuſtitia et benignitas legum germanicarum erga peregrinos examinata, Rintel. 1754. J. U. Freiherr v. Cramer von Ein- und Auszuggeldern der Fremden ins Land und der Unterthanen aus dem Lande, wie auch dem Unterſchiede unter ganz und halb Fremden; in Nebenſtunden Th. 100. Zweites Kapitel. Von den Rechten der Nazionen gegen einander in Abſicht des geſamten Volks und der es dar- ſtellenden Staͤnde. §. 1. Geſamtes Volk und Staͤnde. Alle Mitglieder des Staats zuſammen als eins be- theil
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Von d. Rechten der Nazionen gegen einander
*] M. vergl. Fr. Wilh. Peſtel diſſ. iuſtitia et benignitas
legum germanicarum erga peregrinos examinata,
Rintel. 1754.
J. U. Freiherr v. Cramer von Ein- und Auszuggeldern
der Fremden ins Land und der Unterthanen aus dem
Lande, wie auch dem Unterſchiede unter ganz und
halb Fremden; in Nebenſtunden Th. 100.
Zweites Kapitel.
Von den Rechten der Nazionen gegen einander in
Abſicht des geſamten Volks und der es dar-
ſtellenden Staͤnde.
§. 1.
Geſamtes Volk und Staͤnde.
Alle Mitglieder des Staats zuſammen als eins be-
trachtet, machen den Koͤrper des geſamten Volks
[populus] oder der Nazion im engern Sinne aus,
deſſen Verhaͤltnis zur Oberherrſchaft durch gemeinſchaft-
liche Vertraͤge oder ſogenante Reichsgrundgeſetze beſtimt
zu werden pflegt. Wegen der Unbequemlichkeit ganzer
Volksverſamlungen ſind heutzutage bey den Nazionen,
wo die beſondere Einwilligung des Volks zu Ausuͤbung
einzelner Hoheitsrechte noͤthig iſt, meiſtens nur gewiſſe
Perſonen oder Gemeinheiten auserſehn, welche unter
dem Namen der Reichs- oder Landſtaͤnde, erfoderlichen
Falls, das geſamte Volk darſtellen, die Obſorge fuͤr
die dieſem zuſtehenden Gerechtſame tragen und den An-
theil
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