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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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u. d. Gerechts. d. Völker in Absicht derselben etc.
beständige Wohnung in dem Lande haben, gebohren
seyn a]; oder sie haben sich von andern Orten her da-
selbst niedergelassen. Die erstern werden Einge-
bohrne
, die andern Ausländer genannt. Das Land,
in welchem die Eltern zur Zeit der Geburt ihren festen
Wohnsitz hatten, heißt ihr Vaterland, wiewohl man
im weitläuftigern Verstande dafür auch das Land an-
nimmt, wo einer selbst ein Mitglied des Staats ist
und seine Wohnung hat.

a] Der zufällige Ort der Geburt komt hier eigentlich nicht
in Betrachtung, sondern man nimt mehr auf den Stand
der Eltern Rücksicht und läßt den Kindern gleiche Rechte
geniessen, indem man eine stilschweigende Einwilligung
in die elterlichen Verbindungen so lange voraussetzt, als
sie denselben in der Folge nicht entsagen. Gemeiniglich
werden daher auch dieienigen für Eingebohrne gehalten,
welche von Einheimischen in einem fremden Lande geboh-
ren sind, wo die Eltern, ohne ihr Vaterland zu verlas-
sen, sich nur eine Zeitlang aufhielten z. B. bey den
Kriegsheeren ausser Landes, in dem Hause des an einem
auswärtigen Hofe stehenden Gesandten etc. Nach den
grosbritannischen Parlementsacten werden die ausser Lan-
des gebohrnen Kinder, wenn ihre Eltern natürliche engli-
sche Unterthanen sind, für Eingebohrne erklärt. Real
Science du Gouv. Tom. IV. c. 7. Sect. I.
§. 3.
Das dänische Indigenatrecht vom 15. Jan. 1776. §. 1.
erfodert zur Eigenschaft der Eingebohrnen: daß die Per-
son in Unsern Staaten, oder von solchen daselbst gebür-
tigen Unterthanen, die sich auf Reisen, oder um Unsers
Dienstes willen ausserhalb Landes aufhalten möchten,
gebohren sey. In den französischen Gesetzen werden so-
gar Kinder, welche von Franzosen, die sich auswärts
niedergelassen haben, gebohren sind, wenn sie nach Frank-
reich sich zurücksetzen, nicht als Fremde, sondern als
Eingebohrne angesehn, ohne sich dürfen naturalisiren zu
Günth. Völk. R. 2. B. R

u. d. Gerechtſ. d. Voͤlker in Abſicht derſelben ꝛc.
beſtaͤndige Wohnung in dem Lande haben, gebohren
ſeyn a]; oder ſie haben ſich von andern Orten her da-
ſelbſt niedergelaſſen. Die erſtern werden Einge-
bohrne
, die andern Auslaͤnder genannt. Das Land,
in welchem die Eltern zur Zeit der Geburt ihren feſten
Wohnſitz hatten, heißt ihr Vaterland, wiewohl man
im weitlaͤuftigern Verſtande dafuͤr auch das Land an-
nimmt, wo einer ſelbſt ein Mitglied des Staats iſt
und ſeine Wohnung hat.

a] Der zufaͤllige Ort der Geburt komt hier eigentlich nicht
in Betrachtung, ſondern man nimt mehr auf den Stand
der Eltern Ruͤckſicht und laͤßt den Kindern gleiche Rechte
genieſſen, indem man eine ſtilſchweigende Einwilligung
in die elterlichen Verbindungen ſo lange vorausſetzt, als
ſie denſelben in der Folge nicht entſagen. Gemeiniglich
werden daher auch dieienigen fuͤr Eingebohrne gehalten,
welche von Einheimiſchen in einem fremden Lande geboh-
ren ſind, wo die Eltern, ohne ihr Vaterland zu verlaſ-
ſen, ſich nur eine Zeitlang aufhielten z. B. bey den
Kriegsheeren auſſer Landes, in dem Hauſe des an einem
auswaͤrtigen Hofe ſtehenden Geſandten ꝛc. Nach den
grosbritanniſchen Parlementsacten werden die auſſer Lan-
des gebohrnen Kinder, wenn ihre Eltern natuͤrliche engli-
ſche Unterthanen ſind, fuͤr Eingebohrne erklaͤrt. Real
Science du Gouv. Tom. IV. c. 7. Sect. I.
§. 3.
Das daͤniſche Indigenatrecht vom 15. Jan. 1776. §. 1.
erfodert zur Eigenſchaft der Eingebohrnen: daß die Per-
ſon in Unſern Staaten, oder von ſolchen daſelbſt gebuͤr-
tigen Unterthanen, die ſich auf Reiſen, oder um Unſers
Dienſtes willen auſſerhalb Landes aufhalten moͤchten,
gebohren ſey. In den franzoͤſiſchen Geſetzen werden ſo-
gar Kinder, welche von Franzoſen, die ſich auswaͤrts
niedergelaſſen haben, gebohren ſind, wenn ſie nach Frank-
reich ſich zuruͤckſetzen, nicht als Fremde, ſondern als
Eingebohrne angeſehn, ohne ſich duͤrfen naturaliſiren zu
Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. R
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[257/0271] u. d. Gerechtſ. d. Voͤlker in Abſicht derſelben ꝛc. beſtaͤndige Wohnung in dem Lande haben, gebohren ſeyn a]; oder ſie haben ſich von andern Orten her da- ſelbſt niedergelaſſen. Die erſtern werden Einge- bohrne, die andern Auslaͤnder genannt. Das Land, in welchem die Eltern zur Zeit der Geburt ihren feſten Wohnſitz hatten, heißt ihr Vaterland, wiewohl man im weitlaͤuftigern Verſtande dafuͤr auch das Land an- nimmt, wo einer ſelbſt ein Mitglied des Staats iſt und ſeine Wohnung hat. a] Der zufaͤllige Ort der Geburt komt hier eigentlich nicht in Betrachtung, ſondern man nimt mehr auf den Stand der Eltern Ruͤckſicht und laͤßt den Kindern gleiche Rechte genieſſen, indem man eine ſtilſchweigende Einwilligung in die elterlichen Verbindungen ſo lange vorausſetzt, als ſie denſelben in der Folge nicht entſagen. Gemeiniglich werden daher auch dieienigen fuͤr Eingebohrne gehalten, welche von Einheimiſchen in einem fremden Lande geboh- ren ſind, wo die Eltern, ohne ihr Vaterland zu verlaſ- ſen, ſich nur eine Zeitlang aufhielten z. B. bey den Kriegsheeren auſſer Landes, in dem Hauſe des an einem auswaͤrtigen Hofe ſtehenden Geſandten ꝛc. Nach den grosbritanniſchen Parlementsacten werden die auſſer Lan- des gebohrnen Kinder, wenn ihre Eltern natuͤrliche engli- ſche Unterthanen ſind, fuͤr Eingebohrne erklaͤrt. Real Science du Gouv. Tom. IV. c. 7. Sect. I. §. 3. Das daͤniſche Indigenatrecht vom 15. Jan. 1776. §. 1. erfodert zur Eigenſchaft der Eingebohrnen: daß die Per- ſon in Unſern Staaten, oder von ſolchen daſelbſt gebuͤr- tigen Unterthanen, die ſich auf Reiſen, oder um Unſers Dienſtes willen auſſerhalb Landes aufhalten moͤchten, gebohren ſey. In den franzoͤſiſchen Geſetzen werden ſo- gar Kinder, welche von Franzoſen, die ſich auswaͤrts niedergelaſſen haben, gebohren ſind, wenn ſie nach Frank- reich ſich zuruͤckſetzen, nicht als Fremde, ſondern als Eingebohrne angeſehn, ohne ſich duͤrfen naturaliſiren zu laſſen, Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. R

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/271>, abgerufen am 24.11.2024.