In Absicht auf die Dauer der Zeit, und auf den Umfang der Lande, welche sie auf beiden Seiten zum Gegenstand haben, finden bey dieser Garantie ver- schiedene Eintheilungen in beständige und zeitige, algemeine und eingeschränkte, gleiche und ungleiche Statt.
§. 3. In Ansehung der Dauer.
Die Dauer dieser Garantieen beruht auf den Inn- halt der Verträge und auf die übrigen dabey eintreten- den Umstände. Sind solche ausdrücklich für immer errichtet a] oder wenigstens auf keine bestimte Zeit ein- geschränkt, auch den Umständen nach nicht so zu ver- stehen b], so dauert die Verbindlichkeit der Garantie beständig fort. Ist aber die Garantie, oder der Ver- trag, worinn diese mit bedungen worden, nur auf ge- wisse Jahre eingegangen c], wie dies bey den gewöhn- lichen Allianzen zu geschehen pflegt d] oder die Umstände werden gänzlich verändert, so hört mit ihnen zugleich die Garantie der Lande auf e].
a] In dem auf immer errichteten Familienvertrage der bur- bonischen Höfe, Spanien, Frankreich, Sicilien etc. von 1761. Art. 2. 3. wird z. B. die Garantie ihrer Lande festgesetzt. Rußland, Preussen und Oesterreich garan- tiren in den wegen der Theilung von Polen 1773. er- richteten Verträgen die dabey erworbenen Lande einander auf immer.
b] So sind dieienigen Garantieen, welche in Friedens- schlüssen, die den Worten nach gemeiniglich auf ewig
Q 3
Von Garantirung der Lande.
§. 2. Verſchiedene Gattungen derſelben.
In Abſicht auf die Dauer der Zeit, und auf den Umfang der Lande, welche ſie auf beiden Seiten zum Gegenſtand haben, finden bey dieſer Garantie ver- ſchiedene Eintheilungen in beſtaͤndige und zeitige, algemeine und eingeſchraͤnkte, gleiche und ungleiche Statt.
§. 3. In Anſehung der Dauer.
Die Dauer dieſer Garantieen beruht auf den Inn- halt der Vertraͤge und auf die uͤbrigen dabey eintreten- den Umſtaͤnde. Sind ſolche ausdruͤcklich fuͤr immer errichtet a] oder wenigſtens auf keine beſtimte Zeit ein- geſchraͤnkt, auch den Umſtaͤnden nach nicht ſo zu ver- ſtehen b], ſo dauert die Verbindlichkeit der Garantie beſtaͤndig fort. Iſt aber die Garantie, oder der Ver- trag, worinn dieſe mit bedungen worden, nur auf ge- wiſſe Jahre eingegangen c], wie dies bey den gewoͤhn- lichen Allianzen zu geſchehen pflegt d] oder die Umſtaͤnde werden gaͤnzlich veraͤndert, ſo hoͤrt mit ihnen zugleich die Garantie der Lande auf e].
a] In dem auf immer errichteten Familienvertrage der bur- boniſchen Hoͤfe, Spanien, Frankreich, Sicilien ꝛc. von 1761. Art. 2. 3. wird z. B. die Garantie ihrer Lande feſtgeſetzt. Rußland, Preuſſen und Oeſterreich garan- tiren in den wegen der Theilung von Polen 1773. er- richteten Vertraͤgen die dabey erworbenen Lande einander auf immer.
b] So ſind dieienigen Garantieen, welche in Friedens- ſchluͤſſen, die den Worten nach gemeiniglich auf ewig
Q 3
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Von Garantirung der Lande.
§. 2.
Verſchiedene Gattungen derſelben.
In Abſicht auf die Dauer der Zeit, und auf den
Umfang der Lande, welche ſie auf beiden Seiten zum
Gegenſtand haben, finden bey dieſer Garantie ver-
ſchiedene Eintheilungen in beſtaͤndige und zeitige,
algemeine und eingeſchraͤnkte, gleiche und ungleiche
Statt.
§. 3.
In Anſehung der Dauer.
Die Dauer dieſer Garantieen beruht auf den Inn-
halt der Vertraͤge und auf die uͤbrigen dabey eintreten-
den Umſtaͤnde. Sind ſolche ausdruͤcklich fuͤr immer
errichtet a] oder wenigſtens auf keine beſtimte Zeit ein-
geſchraͤnkt, auch den Umſtaͤnden nach nicht ſo zu ver-
ſtehen b], ſo dauert die Verbindlichkeit der Garantie
beſtaͤndig fort. Iſt aber die Garantie, oder der Ver-
trag, worinn dieſe mit bedungen worden, nur auf ge-
wiſſe Jahre eingegangen c], wie dies bey den gewoͤhn-
lichen Allianzen zu geſchehen pflegt d] oder die Umſtaͤnde
werden gaͤnzlich veraͤndert, ſo hoͤrt mit ihnen zugleich
die Garantie der Lande auf e].
a] In dem auf immer errichteten Familienvertrage der bur-
boniſchen Hoͤfe, Spanien, Frankreich, Sicilien ꝛc. von
1761. Art. 2. 3. wird z. B. die Garantie ihrer Lande
feſtgeſetzt. Rußland, Preuſſen und Oeſterreich garan-
tiren in den wegen der Theilung von Polen 1773. er-
richteten Vertraͤgen die dabey erworbenen Lande einander
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b] So ſind dieienigen Garantieen, welche in Friedens-
ſchluͤſſen, die den Worten nach gemeiniglich auf ewig
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/259>, abgerufen am 02.03.2025.
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