gehört die Erörterung derienigen Rechte, und sogenan- ten Reservaten, welche dem Kaiser, als Oberhaupt von Teutschland, in den Territorien der einzelnen Reichsstände und Landesherrn theils als Ueberbleibsel seiner ehemaligen weitumfassenden Macht, theils ver- möge besonderer Verträge und Herkommen, zustehen, in die Lehre des teutschen Staatsrechts e].
Die Landesherrn eines nämlichen Staats unter ein- ander müssen in Absicht auf die Erstreckung ihrer Ho- heitsrechte in der Mitstände Lande vor allen Dingen die in den Reichsgrundgesetzen enthaltenen Vorschriften befolgen, und können nur dann nach dem Völkerrechte handeln, wenn iene hierunter nichts bestimmen und ihrer Freiheit überhaupt keine Schranken setzen. In Teutschland stehen den Landesherrn nach der Reichsver- fassung, besonders auch vermöge kaiserlicher Privile- gien, mancherley Gerechtsame in den Territorien an- derer zu, die keinesweges nach den Grundsätzen des Völkerrechts beurteilt werden können, und mit Recht den Namen der Staatsrechtsdienstbarkeiten verdie- nen f]. Es giebt aber auch noch Fälle genug, worinn die teutschen Landesherrn nach freier Wilkühr handeln und andern dieses oder ienes Recht zugestehn oder ver- sagen können g]. Diese andern eingeräumte Ausübung einzelner Hoheitsrechte schadet übrigens der Landesho- heit eben so wenig, als der Souverainetät unter unab- hängigen Nazionen h]. Beschwerden über die zu weite Ausdehnung solcher Gerechtsame und über die Verle- tzung des Tetritoriums überhaupt kommen auch unter den teutschen Reichsständen öfters vor i] und es finden dabey eben dieienigen Rechtsmittel Statt, welche oben bey den Grenzstreitigkeiten bemerkt worden k].
a]Mosers auswärt. Staatsr. 4. B. 12. u. 13. Kap. S. 236. ff.
b]Ebendaselbst S. 147. ff.
c] Eben-
Günth. Völk. R. 2. B. Q
in Anſehung des Eigenthums ihrer Lande.
gehoͤrt die Eroͤrterung derienigen Rechte, und ſogenan- ten Reſervaten, welche dem Kaiſer, als Oberhaupt von Teutſchland, in den Territorien der einzelnen Reichsſtaͤnde und Landesherrn theils als Ueberbleibſel ſeiner ehemaligen weitumfaſſenden Macht, theils ver- moͤge beſonderer Vertraͤge und Herkommen, zuſtehen, in die Lehre des teutſchen Staatsrechts e].
Die Landesherrn eines naͤmlichen Staats unter ein- ander muͤſſen in Abſicht auf die Erſtreckung ihrer Ho- heitsrechte in der Mitſtaͤnde Lande vor allen Dingen die in den Reichsgrundgeſetzen enthaltenen Vorſchriften befolgen, und koͤnnen nur dann nach dem Voͤlkerrechte handeln, wenn iene hierunter nichts beſtimmen und ihrer Freiheit uͤberhaupt keine Schranken ſetzen. In Teutſchland ſtehen den Landesherrn nach der Reichsver- faſſung, beſonders auch vermoͤge kaiſerlicher Privile- gien, mancherley Gerechtſame in den Territorien an- derer zu, die keinesweges nach den Grundſaͤtzen des Voͤlkerrechts beurteilt werden koͤnnen, und mit Recht den Namen der Staatsrechtsdienſtbarkeiten verdie- nen f]. Es giebt aber auch noch Faͤlle genug, worinn die teutſchen Landesherrn nach freier Wilkuͤhr handeln und andern dieſes oder ienes Recht zugeſtehn oder ver- ſagen koͤnnen g]. Dieſe andern eingeraͤumte Ausuͤbung einzelner Hoheitsrechte ſchadet uͤbrigens der Landesho- heit eben ſo wenig, als der Souverainetaͤt unter unab- haͤngigen Nazionen h]. Beſchwerden uͤber die zu weite Ausdehnung ſolcher Gerechtſame und uͤber die Verle- tzung des Tetritoriums uͤberhaupt kommen auch unter den teutſchen Reichsſtaͤnden oͤfters vor i] und es finden dabey eben dieienigen Rechtsmittel Statt, welche oben bey den Grenzſtreitigkeiten bemerkt worden k].
a]Moſers auswaͤrt. Staatsr. 4. B. 12. u. 13. Kap. S. 236. ff.
b]Ebendaſelbſt S. 147. ff.
c] Eben-
Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. Q
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[241/0255]
in Anſehung des Eigenthums ihrer Lande.
gehoͤrt die Eroͤrterung derienigen Rechte, und ſogenan-
ten Reſervaten, welche dem Kaiſer, als Oberhaupt
von Teutſchland, in den Territorien der einzelnen
Reichsſtaͤnde und Landesherrn theils als Ueberbleibſel
ſeiner ehemaligen weitumfaſſenden Macht, theils ver-
moͤge beſonderer Vertraͤge und Herkommen, zuſtehen,
in die Lehre des teutſchen Staatsrechts e].
Die Landesherrn eines naͤmlichen Staats unter ein-
ander muͤſſen in Abſicht auf die Erſtreckung ihrer Ho-
heitsrechte in der Mitſtaͤnde Lande vor allen Dingen
die in den Reichsgrundgeſetzen enthaltenen Vorſchriften
befolgen, und koͤnnen nur dann nach dem Voͤlkerrechte
handeln, wenn iene hierunter nichts beſtimmen und
ihrer Freiheit uͤberhaupt keine Schranken ſetzen. In
Teutſchland ſtehen den Landesherrn nach der Reichsver-
faſſung, beſonders auch vermoͤge kaiſerlicher Privile-
gien, mancherley Gerechtſame in den Territorien an-
derer zu, die keinesweges nach den Grundſaͤtzen des
Voͤlkerrechts beurteilt werden koͤnnen, und mit Recht
den Namen der Staatsrechtsdienſtbarkeiten verdie-
nen f]. Es giebt aber auch noch Faͤlle genug, worinn
die teutſchen Landesherrn nach freier Wilkuͤhr handeln
und andern dieſes oder ienes Recht zugeſtehn oder ver-
ſagen koͤnnen g]. Dieſe andern eingeraͤumte Ausuͤbung
einzelner Hoheitsrechte ſchadet uͤbrigens der Landesho-
heit eben ſo wenig, als der Souverainetaͤt unter unab-
haͤngigen Nazionen h]. Beſchwerden uͤber die zu weite
Ausdehnung ſolcher Gerechtſame und uͤber die Verle-
tzung des Tetritoriums uͤberhaupt kommen auch unter
den teutſchen Reichsſtaͤnden oͤfters vor i] und es finden
dabey eben dieienigen Rechtsmittel Statt, welche oben
bey den Grenzſtreitigkeiten bemerkt worden k].
a] Moſers auswaͤrt. Staatsr. 4. B. 12. u. 13. Kap.
S. 236. ff.
b] Ebendaſelbſt S. 147. ff.
c] Eben-
Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. Q
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/255>, abgerufen am 16.07.2024.
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