Zu den hauptsächlichsten Rechten des Eigenthums überhaupt und also auch des Territorialeigenthums der Völker gehört ferner der wilkührliche Gebrauch oder Misbrauch und die Benutzung desselben, so, wie sie es ihrer Erhaltung und Vervolkomnung angemessen finden. Es steht ihnen daher frey, alles, was zu die- sen Endzweck führt zu thun oder zu lassen und vermöge der Oberherschaft in ihrem Gebiete anzuordnen, ohne daß andere Nazionen ihnen Einhalt thun dürften; es müste diesen denn eine Beleidigung dadurch zugefügt werden, oder iene ihrer natürlichen Freiheit zum Vor- theil eines andern Volks sich ausdrücklich begeben haben a]. Zum Ueberflus und zu mehrerer Sicherheit bedingen indes die Nazionen zuweilen sich noch die Ausübung dieses und ienes Rechts insbesondere von andern b].
a] So errichtete unter andern Frankreich 1742. mit dem Hause Nassau einen Vergleich, worinn letzteres ver- sprach, seine Salzqvelle in der Voigtey Herbizheim lie- gen zu lassen, wogegen ihm von Frankreich aus der lothringischen Saline Dieuse iährlich eine gewisse Quan- tität Salz unentgeldlich zugestanden wurde. Mosers ausw. Staatsr. 4. B. 8. Kap. §. 3. S. 315. Unten werden hiervon mehrere Beispiele vorkommen.
b] Auch davon künftig bey den einzelnen Hoheitsrechten ein mehreres.
§. 9. Rechte in dem Gebiete anderer Nazionen.
Kein Volk kann auch von Natur auf die Benu- tzung des Territoriums eines andern, oder auf die Aus-
übung
Algemeine wechſelſeitige Rechte der Voͤlker
§. 8. Wilkuͤhrliche Benutzung des Territoriums.
Zu den hauptſaͤchlichſten Rechten des Eigenthums uͤberhaupt und alſo auch des Territorialeigenthums der Voͤlker gehoͤrt ferner der wilkuͤhrliche Gebrauch oder Misbrauch und die Benutzung deſſelben, ſo, wie ſie es ihrer Erhaltung und Vervolkomnung angemeſſen finden. Es ſteht ihnen daher frey, alles, was zu die- ſen Endzweck fuͤhrt zu thun oder zu laſſen und vermoͤge der Oberherſchaft in ihrem Gebiete anzuordnen, ohne daß andere Nazionen ihnen Einhalt thun duͤrften; es muͤſte dieſen denn eine Beleidigung dadurch zugefuͤgt werden, oder iene ihrer natuͤrlichen Freiheit zum Vor- theil eines andern Volks ſich ausdruͤcklich begeben haben a]. Zum Ueberflus und zu mehrerer Sicherheit bedingen indes die Nazionen zuweilen ſich noch die Ausuͤbung dieſes und ienes Rechts insbeſondere von andern b].
a] So errichtete unter andern Frankreich 1742. mit dem Hauſe Naſſau einen Vergleich, worinn letzteres ver- ſprach, ſeine Salzqvelle in der Voigtey Herbizheim lie- gen zu laſſen, wogegen ihm von Frankreich aus der lothringiſchen Saline Dieuſe iaͤhrlich eine gewiſſe Quan- titaͤt Salz unentgeldlich zugeſtanden wurde. Moſers ausw. Staatsr. 4. B. 8. Kap. §. 3. S. 315. Unten werden hiervon mehrere Beiſpiele vorkommen.
b] Auch davon kuͤnftig bey den einzelnen Hoheitsrechten ein mehreres.
§. 9. Rechte in dem Gebiete anderer Nazionen.
Kein Volk kann auch von Natur auf die Benu- tzung des Territoriums eines andern, oder auf die Aus-
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Algemeine wechſelſeitige Rechte der Voͤlker
§. 8.
Wilkuͤhrliche Benutzung des Territoriums.
Zu den hauptſaͤchlichſten Rechten des Eigenthums
uͤberhaupt und alſo auch des Territorialeigenthums der
Voͤlker gehoͤrt ferner der wilkuͤhrliche Gebrauch oder
Misbrauch und die Benutzung deſſelben, ſo, wie ſie
es ihrer Erhaltung und Vervolkomnung angemeſſen
finden. Es ſteht ihnen daher frey, alles, was zu die-
ſen Endzweck fuͤhrt zu thun oder zu laſſen und vermoͤge
der Oberherſchaft in ihrem Gebiete anzuordnen, ohne
daß andere Nazionen ihnen Einhalt thun duͤrften; es
muͤſte dieſen denn eine Beleidigung dadurch zugefuͤgt
werden, oder iene ihrer natuͤrlichen Freiheit zum Vor-
theil eines andern Volks ſich ausdruͤcklich begeben
haben a]. Zum Ueberflus und zu mehrerer Sicherheit
bedingen indes die Nazionen zuweilen ſich noch die
Ausuͤbung dieſes und ienes Rechts insbeſondere von
andern b].
a] So errichtete unter andern Frankreich 1742. mit dem
Hauſe Naſſau einen Vergleich, worinn letzteres ver-
ſprach, ſeine Salzqvelle in der Voigtey Herbizheim lie-
gen zu laſſen, wogegen ihm von Frankreich aus der
lothringiſchen Saline Dieuſe iaͤhrlich eine gewiſſe Quan-
titaͤt Salz unentgeldlich zugeſtanden wurde. Moſers
ausw. Staatsr. 4. B. 8. Kap. §. 3. S. 315. Unten
werden hiervon mehrere Beiſpiele vorkommen.
b] Auch davon kuͤnftig bey den einzelnen Hoheitsrechten ein
mehreres.
§. 9.
Rechte in dem Gebiete anderer Nazionen.
Kein Volk kann auch von Natur auf die Benu-
tzung des Territoriums eines andern, oder auf die Aus-
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/242>, abgerufen am 03.03.2025.
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