wie weit solcher titulus aus den Rechten zu erweisen und zu billigen sey? 1687. 4.
*]Sam. Stryck diss. de probatione pertinentiarum, Frcf. ad Viadr. 1688. 4. Henr. Engelbrecht diss. de reunione pertinentiarum, Helmst. 1715. 4. J. J. Moser von der geographischen Staatsklugheit bey Schliessung der Tractaten; in dessen vermischten Ab- handl. aus dem Europ. V. R. Frkf. 1756. 8. S. 264.
§. 7. Eigenthum der Grenzorte.
Sind aber auch die Grenzen durch Gewässer, Berge, Landstrassen etc. an sich hinlänglich bezeichnet; so ent- steht doch zuweilen Zweifel: wem das Eigenthum daran zugehöre? Ist darüber kein besonderes Einver- ständnis vorhanden; so gehört, wegen Gleichheit der Rechte, wie schon oben [1. Kap. 1. Abschn. §. 14.] bemerkt worden, iedem Volke die Hälfte davon a]. In dieser Maasse vergleicht man sich auch in den mei- sten Grenzverträgen b]. Nur zuweilen wird hiervon eine Ausnahme gemacht, und das Eigenthum entwe- der einem Volke allein zugestanden c] oder die Grenz- linie gar neutral gelassen d], so daß keinem das Eigen- thum gehört. Bey neuabgetretenen Landen kan man sich mitunter darüber nicht vereinigen: wem die im Vertrage genanten Grenzorte zugehören sollen? Dies kann aber, wenn der Buchstabe des Vertrages nicht deutlich genug ist, blos durch anderweite Uebereinkunft bestimt werden e], und ist die eigenmächtige Weg- nahme der streitigen Grenzorte keinesweges erlaubt f].
a] Bey
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Von den Landesgrenzen.
wie weit ſolcher titulus aus den Rechten zu erweiſen und zu billigen ſey? 1687. 4.
*]Sam. Stryck diſſ. de probatione pertinentiarum, Frcf. ad Viadr. 1688. 4. Henr. Engelbrecht diſſ. de reunione pertinentiarum, Helmſt. 1715. 4. J. J. Moſer von der geographiſchen Staatsklugheit bey Schlieſſung der Tractaten; in deſſen vermiſchten Ab- handl. aus dem Europ. V. R. Frkf. 1756. 8. S. 264.
§. 7. Eigenthum der Grenzorte.
Sind aber auch die Grenzen durch Gewaͤſſer, Berge, Landſtraſſen ꝛc. an ſich hinlaͤnglich bezeichnet; ſo ent- ſteht doch zuweilen Zweifel: wem das Eigenthum daran zugehoͤre? Iſt daruͤber kein beſonderes Einver- ſtaͤndnis vorhanden; ſo gehoͤrt, wegen Gleichheit der Rechte, wie ſchon oben [1. Kap. 1. Abſchn. §. 14.] bemerkt worden, iedem Volke die Haͤlfte davon a]. In dieſer Maaſſe vergleicht man ſich auch in den mei- ſten Grenzvertraͤgen b]. Nur zuweilen wird hiervon eine Ausnahme gemacht, und das Eigenthum entwe- der einem Volke allein zugeſtanden c] oder die Grenz- linie gar neutral gelaſſen d], ſo daß keinem das Eigen- thum gehoͤrt. Bey neuabgetretenen Landen kan man ſich mitunter daruͤber nicht vereinigen: wem die im Vertrage genanten Grenzorte zugehoͤren ſollen? Dies kann aber, wenn der Buchſtabe des Vertrages nicht deutlich genug iſt, blos durch anderweite Uebereinkunft beſtimt werden e], und iſt die eigenmaͤchtige Weg- nahme der ſtreitigen Grenzorte keinesweges erlaubt f].
a] Bey
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Von den Landesgrenzen.
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wie weit ſolcher titulus aus den Rechten zu erweiſen
und zu billigen ſey? 1687. 4.
*] Sam. Stryck diſſ. de probatione pertinentiarum, Frcf.
ad Viadr. 1688. 4.
Henr. Engelbrecht diſſ. de reunione pertinentiarum,
Helmſt. 1715. 4.
J. J. Moſer von der geographiſchen Staatsklugheit bey
Schlieſſung der Tractaten; in deſſen vermiſchten Ab-
handl. aus dem Europ. V. R. Frkf. 1756. 8.
S. 264.
§. 7.
Eigenthum der Grenzorte.
Sind aber auch die Grenzen durch Gewaͤſſer, Berge,
Landſtraſſen ꝛc. an ſich hinlaͤnglich bezeichnet; ſo ent-
ſteht doch zuweilen Zweifel: wem das Eigenthum
daran zugehoͤre? Iſt daruͤber kein beſonderes Einver-
ſtaͤndnis vorhanden; ſo gehoͤrt, wegen Gleichheit der
Rechte, wie ſchon oben [1. Kap. 1. Abſchn. §. 14.]
bemerkt worden, iedem Volke die Haͤlfte davon a].
In dieſer Maaſſe vergleicht man ſich auch in den mei-
ſten Grenzvertraͤgen b]. Nur zuweilen wird hiervon
eine Ausnahme gemacht, und das Eigenthum entwe-
der einem Volke allein zugeſtanden c] oder die Grenz-
linie gar neutral gelaſſen d], ſo daß keinem das Eigen-
thum gehoͤrt. Bey neuabgetretenen Landen kan man
ſich mitunter daruͤber nicht vereinigen: wem die im
Vertrage genanten Grenzorte zugehoͤren ſollen? Dies
kann aber, wenn der Buchſtabe des Vertrages nicht
deutlich genug iſt, blos durch anderweite Uebereinkunft
beſtimt werden e], und iſt die eigenmaͤchtige Weg-
nahme der ſtreitigen Grenzorte keinesweges erlaubt f].
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/195>, abgerufen am 16.02.2025.
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