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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von den Landesgrenzen.
*] Eine beſondere Eigenthumstheilung, ſelbſt des nutzbaren,
[dominii vtilis] findet, nach dieſen unter den Reichs-
ſtaͤnden guͤltigen Lehnrechten, bey der ſogenanten geſam-
ten Hand
ſtatt, vermoͤge welcher abgeteilten Haͤuſern
an den von der andern Linie beſeſſenen Lehnguͤtern, noch
ein Recht auf kuͤnftige Faͤlle vorbehalten wird. Aehnliche
Bewandnis hat es bey der Mitbelehnſchaft.

Viertes Kapitel.
Von den Landesgrenzen
.
§. 1.
Begrif der Landesgrenzen.

Der aͤuſſerſte durch gewiſſe Kenzeichen beſtimte Um-
ris eines Landes von einem Ende zum andern
macht deſſen Grenzen aus. Sie bezeichnen den Um-
fang
, welcher zum Eigenthum und zur Herſchaft eines
ieden Volks gehoͤrt, und ſondern ihn von dem Terri-
torium anderer Nazionen ab. So weit dieſe ſich aus-
dehnen, ſo weit erſtrecken ſich in der Regel auch die
Herſchaft und die Hoheitsgerechtſame des Volks.
Wenn die letztern einer Nazion, durch ausdruͤckliche
oder ſtilſchweigende Vertraͤge, uͤber die Grenzen ihres
Eigenthums hinaus in andern Territorien zuſtehen; ſo
werden deshalb beſondere Gerichts- Gleits- Forſt-
Jagd- oder andere Grenzen errichtet. Grenzen, welche
die Lande und Hoheit der Voͤlker von einander ſcheiden,
werden oͤffentliche [fines publici] genant, im Gegen-

ſatz

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/184>, abgerufen am 02.03.2025.