*]Eine besondere Eigenthumstheilung, selbst des nutzbaren, [dominii vtilis] findet, nach diesen unter den Reichs- ständen gültigen Lehnrechten, bey der sogenanten gesam- ten Hand statt, vermöge welcher abgeteilten Häusern an den von der andern Linie besessenen Lehngütern, noch ein Recht auf künftige Fälle vorbehalten wird. Aehnliche Bewandnis hat es bey der Mitbelehnschaft.
Viertes Kapitel. Von den Landesgrenzen.
§. 1. Begrif der Landesgrenzen.
Der äusserste durch gewisse Kenzeichen bestimte Um- ris eines Landes von einem Ende zum andern macht dessen Grenzen aus. Sie bezeichnen den Um- fang, welcher zum Eigenthum und zur Herschaft eines ieden Volks gehört, und sondern ihn von dem Terri- torium anderer Nazionen ab. So weit diese sich aus- dehnen, so weit erstrecken sich in der Regel auch die Herschaft und die Hoheitsgerechtsame des Volks. Wenn die letztern einer Nazion, durch ausdrückliche oder stilschweigende Verträge, über die Grenzen ihres Eigenthums hinaus in andern Territorien zustehen; so werden deshalb besondere Gerichts- Gleits- Forst- Jagd- oder andere Grenzen errichtet. Grenzen, welche die Lande und Hoheit der Völker von einander scheiden, werden öffentliche [fines publici] genant, im Gegen-
satz
Von den Landesgrenzen.
*]Eine beſondere Eigenthumstheilung, ſelbſt des nutzbaren, [dominii vtilis] findet, nach dieſen unter den Reichs- ſtaͤnden guͤltigen Lehnrechten, bey der ſogenanten geſam- ten Hand ſtatt, vermoͤge welcher abgeteilten Haͤuſern an den von der andern Linie beſeſſenen Lehnguͤtern, noch ein Recht auf kuͤnftige Faͤlle vorbehalten wird. Aehnliche Bewandnis hat es bey der Mitbelehnſchaft.
Viertes Kapitel. Von den Landesgrenzen.
§. 1. Begrif der Landesgrenzen.
Der aͤuſſerſte durch gewiſſe Kenzeichen beſtimte Um- ris eines Landes von einem Ende zum andern macht deſſen Grenzen aus. Sie bezeichnen den Um- fang, welcher zum Eigenthum und zur Herſchaft eines ieden Volks gehoͤrt, und ſondern ihn von dem Terri- torium anderer Nazionen ab. So weit dieſe ſich aus- dehnen, ſo weit erſtrecken ſich in der Regel auch die Herſchaft und die Hoheitsgerechtſame des Volks. Wenn die letztern einer Nazion, durch ausdruͤckliche oder ſtilſchweigende Vertraͤge, uͤber die Grenzen ihres Eigenthums hinaus in andern Territorien zuſtehen; ſo werden deshalb beſondere Gerichts- Gleits- Forſt- Jagd- oder andere Grenzen errichtet. Grenzen, welche die Lande und Hoheit der Voͤlker von einander ſcheiden, werden oͤffentliche [fines publici] genant, im Gegen-
ſatz
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[170/0184]
Von den Landesgrenzen.
*] Eine beſondere Eigenthumstheilung, ſelbſt des nutzbaren,
[dominii vtilis] findet, nach dieſen unter den Reichs-
ſtaͤnden guͤltigen Lehnrechten, bey der ſogenanten geſam-
ten Hand ſtatt, vermoͤge welcher abgeteilten Haͤuſern
an den von der andern Linie beſeſſenen Lehnguͤtern, noch
ein Recht auf kuͤnftige Faͤlle vorbehalten wird. Aehnliche
Bewandnis hat es bey der Mitbelehnſchaft.
Viertes Kapitel.
Von den Landesgrenzen.
§. 1.
Begrif der Landesgrenzen.
Der aͤuſſerſte durch gewiſſe Kenzeichen beſtimte Um-
ris eines Landes von einem Ende zum andern
macht deſſen Grenzen aus. Sie bezeichnen den Um-
fang, welcher zum Eigenthum und zur Herſchaft eines
ieden Volks gehoͤrt, und ſondern ihn von dem Terri-
torium anderer Nazionen ab. So weit dieſe ſich aus-
dehnen, ſo weit erſtrecken ſich in der Regel auch die
Herſchaft und die Hoheitsgerechtſame des Volks.
Wenn die letztern einer Nazion, durch ausdruͤckliche
oder ſtilſchweigende Vertraͤge, uͤber die Grenzen ihres
Eigenthums hinaus in andern Territorien zuſtehen; ſo
werden deshalb beſondere Gerichts- Gleits- Forſt-
Jagd- oder andere Grenzen errichtet. Grenzen, welche
die Lande und Hoheit der Voͤlker von einander ſcheiden,
werden oͤffentliche [fines publici] genant, im Gegen-
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/184>, abgerufen am 02.03.2025.
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