*] Es können allerdings noch mehrere Arten des unvolkom- nen oder geteilten Eigenthums als Verpachtung, Nies- brauch etc. Statt finden, die aber mehr unter Privatper- sonen als ganzen Nazionen vorzukommen pflegen.
§. 10. Rechte der Landesherrn in Teutschland.
Teutschland sowohl im Ganzen, als dessen einzelne Landesherrn wie nicht weniger andere mit Landeshoheit begabte Regenten richten sich auch in allen diesen vor- erwähnten Verhältnissen gegen unabhängige Nazionen lediglich nach den Grundsätzen des Völkerrechts, in so ferne ihre übrige Verbindung und Abhängigkeit von dem höhern Staate nicht besondere Einschränkungen verlangen a].
Unter sich haben aber die teutschen Reichsstände, bey denen die Gemeinheiten, Lehen, Pfandschaften, Seqvestrationen etc. häufig vorkommen, ausser den Nor- men der deshalb vorhandenen Verträge allerdings zu- förderst die Gesetze des Staatsrechts und der in Teutsch- land aufgenommenen Lehn und anderer Privatrechte, und nur erst, wo diese nicht entscheiden die Vorschrif- ten des Natur- und Völkerrechts zu beobachten b].
a]Mosers auswärtiges Staatsrecht 2. Buch 1. K. 4. B. 6. u. 17. K. S. 42. 300. u. 364. ff.
b]Ebendesselben nachbarl. Staatsrecht 3. Buch und dessen Tract. von der teutschen Reichsstände Landen etc. Frkf. u. Leipz. 1769. 4. A. J. Schnaubert Anfangsgr. des Staatsrechts der ge- samten Reichslande, Jena 1787. 8. 2. B. 5. Hptst. S. 63. ff.
*] Eine
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und eingeſchraͤnkten Eigenthum der Lande.
*] Es koͤnnen allerdings noch mehrere Arten des unvolkom- nen oder geteilten Eigenthums als Verpachtung, Nies- brauch ꝛc. Statt finden, die aber mehr unter Privatper- ſonen als ganzen Nazionen vorzukommen pflegen.
§. 10. Rechte der Landesherrn in Teutſchland.
Teutſchland ſowohl im Ganzen, als deſſen einzelne Landesherrn wie nicht weniger andere mit Landeshoheit begabte Regenten richten ſich auch in allen dieſen vor- erwaͤhnten Verhaͤltniſſen gegen unabhaͤngige Nazionen lediglich nach den Grundſaͤtzen des Voͤlkerrechts, in ſo ferne ihre uͤbrige Verbindung und Abhaͤngigkeit von dem hoͤhern Staate nicht beſondere Einſchraͤnkungen verlangen a].
Unter ſich haben aber die teutſchen Reichsſtaͤnde, bey denen die Gemeinheiten, Lehen, Pfandſchaften, Seqveſtrationen ꝛc. haͤufig vorkommen, auſſer den Nor- men der deshalb vorhandenen Vertraͤge allerdings zu- foͤrderſt die Geſetze des Staatsrechts und der in Teutſch- land aufgenommenen Lehn und anderer Privatrechte, und nur erſt, wo dieſe nicht entſcheiden die Vorſchrif- ten des Natur- und Voͤlkerrechts zu beobachten b].
a]Moſers auswaͤrtiges Staatsrecht 2. Buch 1. K. 4. B. 6. u. 17. K. S. 42. 300. u. 364. ff.
b]Ebendeſſelben nachbarl. Staatsrecht 3. Buch und deſſen Tract. von der teutſchen Reichsſtaͤnde Landen ꝛc. Frkf. u. Leipz. 1769. 4. A. J. Schnaubert Anfangsgr. des Staatsrechts der ge- ſamten Reichslande, Jena 1787. 8. 2. B. 5. Hptſt. S. 63. ff.
*] Eine
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*] Es koͤnnen allerdings noch mehrere Arten des unvolkom-
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brauch ꝛc. Statt finden, die aber mehr unter Privatper-
ſonen als ganzen Nazionen vorzukommen pflegen.
§. 10.
Rechte der Landesherrn in Teutſchland.
Teutſchland ſowohl im Ganzen, als deſſen einzelne
Landesherrn wie nicht weniger andere mit Landeshoheit
begabte Regenten richten ſich auch in allen dieſen vor-
erwaͤhnten Verhaͤltniſſen gegen unabhaͤngige Nazionen
lediglich nach den Grundſaͤtzen des Voͤlkerrechts, in
ſo ferne ihre uͤbrige Verbindung und Abhaͤngigkeit von
dem hoͤhern Staate nicht beſondere Einſchraͤnkungen
verlangen a].
Unter ſich haben aber die teutſchen Reichsſtaͤnde,
bey denen die Gemeinheiten, Lehen, Pfandſchaften,
Seqveſtrationen ꝛc. haͤufig vorkommen, auſſer den Nor-
men der deshalb vorhandenen Vertraͤge allerdings zu-
foͤrderſt die Geſetze des Staatsrechts und der in Teutſch-
land aufgenommenen Lehn und anderer Privatrechte,
und nur erſt, wo dieſe nicht entſcheiden die Vorſchrif-
ten des Natur- und Voͤlkerrechts zu beobachten b].
a] Moſers auswaͤrtiges Staatsrecht 2. Buch 1. K. 4. B.
6. u. 17. K. S. 42. 300. u. 364. ff.
b] Ebendeſſelben nachbarl. Staatsrecht 3. Buch und
deſſen Tract. von der teutſchen Reichsſtaͤnde Landen ꝛc.
Frkf. u. Leipz. 1769. 4.
A. J. Schnaubert Anfangsgr. des Staatsrechts der ge-
ſamten Reichslande, Jena 1787. 8. 2. B. 5. Hptſt.
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/183>, abgerufen am 10.02.2025.
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