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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Vom gemeinsch. u. geteilten, unvolkommenen
[Felonie] eröfnet wird wieder an sich ziehn; doch ist
ihm frey, auf den bevorstehenden Anfall, andern in
voraus eine Anwartschaft [Expectanz] darauf zu er-
theilen e]. Uebrigens ist der Lehnsherr und der Vasall
zu Leistung alles dessen verbunden, was die Lehnbriefe
und andere Verträge oder ein beständiges Herkommen
verlangen f]. Diese geben bey entstehenden Irrungen
auch lediglich den Ausschlag g]. Die Aufhebung der
Lehnsverbindung, wie iedes andern Vertrages, durch
gemeinsames Einverständnis, leidet keinen Zweifel,
und haben wir davon Beispiele zwischen Polen und
Preussen etc.

Bey den Pfandschaften h] kan der Schuldner die
ihm vermöge des Vertrages auch ohne Besitz übrigge-
bliebenen Eigenthumsrechte zwar andern überlassen, das
Pfand selbst darf aber nicht eher wieder zurück gefodert
werden, als bis die Zahlung erfolgt oder die Verbind-
lichkeit erfült ist. Wenn dem Glaubiger nicht der Be-
sitz, sondern nur eine vorzügliche Versicherung auf ein
gewisses Land [Hypothek] zugestanden worden ist, so
darf der Eigenthümer dasselbe ohne ienes Einwilligung
nicht veräussern. Der Pfandinnhaber ist nicht befugt
sich eines völligen Eigenthumsrechts an dem verpfän-
deten Lande anzumaassen und dasselbe weiter zu veräus-
sern, es wäre denn eine gewisse Zeit zur Einlösung
bestimt und nach deren Verlauf die Zueignung oder
der Verkauf bedungen [lex commissoria]. Eine blosse
Veriährung, wenn die Einlösung ausserdem auch noch
so lange nicht erfolgen solte, findet hier keinesweges
Statt i]. Indes kann dem Gläubiger, wenn es nöthig
ist, die fernere Verpfändung nicht verwehrt werden:
er ist aber verbunden, sobald die Wiederbezahlung er-
folgt, das Pfand wieder auszuantworten und darf es
einer andern Foderung halber nicht zurückhalten, wenn
die Umstände ihn nicht veranlassen, sich aus den Besi-

tzungen

Vom gemeinſch. u. geteilten, unvolkommenen
[Felonie] eroͤfnet wird wieder an ſich ziehn; doch iſt
ihm frey, auf den bevorſtehenden Anfall, andern in
voraus eine Anwartſchaft [Expectanz] darauf zu er-
theilen e]. Uebrigens iſt der Lehnsherr und der Vaſall
zu Leiſtung alles deſſen verbunden, was die Lehnbriefe
und andere Vertraͤge oder ein beſtaͤndiges Herkommen
verlangen f]. Dieſe geben bey entſtehenden Irrungen
auch lediglich den Ausſchlag g]. Die Aufhebung der
Lehnsverbindung, wie iedes andern Vertrages, durch
gemeinſames Einverſtaͤndnis, leidet keinen Zweifel,
und haben wir davon Beiſpiele zwiſchen Polen und
Preuſſen ꝛc.

Bey den Pfandſchaften h] kan der Schuldner die
ihm vermoͤge des Vertrages auch ohne Beſitz uͤbrigge-
bliebenen Eigenthumsrechte zwar andern uͤberlaſſen, das
Pfand ſelbſt darf aber nicht eher wieder zuruͤck gefodert
werden, als bis die Zahlung erfolgt oder die Verbind-
lichkeit erfuͤlt iſt. Wenn dem Glaubiger nicht der Be-
ſitz, ſondern nur eine vorzuͤgliche Verſicherung auf ein
gewiſſes Land [Hypothek] zugeſtanden worden iſt, ſo
darf der Eigenthuͤmer daſſelbe ohne ienes Einwilligung
nicht veraͤuſſern. Der Pfandinnhaber iſt nicht befugt
ſich eines voͤlligen Eigenthumsrechts an dem verpfaͤn-
deten Lande anzumaaſſen und daſſelbe weiter zu veraͤuſ-
ſern, es waͤre denn eine gewiſſe Zeit zur Einloͤſung
beſtimt und nach deren Verlauf die Zueignung oder
der Verkauf bedungen [lex commiſſoria]. Eine bloſſe
Veriaͤhrung, wenn die Einloͤſung auſſerdem auch noch
ſo lange nicht erfolgen ſolte, findet hier keinesweges
Statt i]. Indes kann dem Glaͤubiger, wenn es noͤthig
iſt, die fernere Verpfaͤndung nicht verwehrt werden:
er iſt aber verbunden, ſobald die Wiederbezahlung er-
folgt, das Pfand wieder auszuantworten und darf es
einer andern Foderung halber nicht zuruͤckhalten, wenn
die Umſtaͤnde ihn nicht veranlaſſen, ſich aus den Beſi-

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[160/0174] Vom gemeinſch. u. geteilten, unvolkommenen [Felonie] eroͤfnet wird wieder an ſich ziehn; doch iſt ihm frey, auf den bevorſtehenden Anfall, andern in voraus eine Anwartſchaft [Expectanz] darauf zu er- theilen e]. Uebrigens iſt der Lehnsherr und der Vaſall zu Leiſtung alles deſſen verbunden, was die Lehnbriefe und andere Vertraͤge oder ein beſtaͤndiges Herkommen verlangen f]. Dieſe geben bey entſtehenden Irrungen auch lediglich den Ausſchlag g]. Die Aufhebung der Lehnsverbindung, wie iedes andern Vertrages, durch gemeinſames Einverſtaͤndnis, leidet keinen Zweifel, und haben wir davon Beiſpiele zwiſchen Polen und Preuſſen ꝛc. Bey den Pfandſchaften h] kan der Schuldner die ihm vermoͤge des Vertrages auch ohne Beſitz uͤbrigge- bliebenen Eigenthumsrechte zwar andern uͤberlaſſen, das Pfand ſelbſt darf aber nicht eher wieder zuruͤck gefodert werden, als bis die Zahlung erfolgt oder die Verbind- lichkeit erfuͤlt iſt. Wenn dem Glaubiger nicht der Be- ſitz, ſondern nur eine vorzuͤgliche Verſicherung auf ein gewiſſes Land [Hypothek] zugeſtanden worden iſt, ſo darf der Eigenthuͤmer daſſelbe ohne ienes Einwilligung nicht veraͤuſſern. Der Pfandinnhaber iſt nicht befugt ſich eines voͤlligen Eigenthumsrechts an dem verpfaͤn- deten Lande anzumaaſſen und daſſelbe weiter zu veraͤuſ- ſern, es waͤre denn eine gewiſſe Zeit zur Einloͤſung beſtimt und nach deren Verlauf die Zueignung oder der Verkauf bedungen [lex commiſſoria]. Eine bloſſe Veriaͤhrung, wenn die Einloͤſung auſſerdem auch noch ſo lange nicht erfolgen ſolte, findet hier keinesweges Statt i]. Indes kann dem Glaͤubiger, wenn es noͤthig iſt, die fernere Verpfaͤndung nicht verwehrt werden: er iſt aber verbunden, ſobald die Wiederbezahlung er- folgt, das Pfand wieder auszuantworten und darf es einer andern Foderung halber nicht zuruͤckhalten, wenn die Umſtaͤnde ihn nicht veranlaſſen, ſich aus den Beſi- tzungen

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/174>, abgerufen am 23.11.2024.