mit völligem Eigenthum zusteht [pro partibus di- visis].
b] Mosers Beiträge in Fr. Zeit. 5. Th. S. 289.
c] Ebendas. S. 466.
*]Io. Andr. Frommann diss. de condominio, Tubing. 1680. Ejusdem diss. de condominio territorii, ib. 1682. Georg. Ios. Wagner diss. de condominio territorii. Mog. 1719.
§. 4. Lehen.
Zu dem geteilten Eigenthum gehören hauptsächlich die lehnbaren Lande [feuda] an welchen, nach den Grundsätzen der Lehnsverbindung, dem einen Theile das sogenante Obereigenthum [dominium directum] den andern aber das nutzbare [dominium vtile] unter dem Versprechen einer besondern Ergebenheit und mit Uebernehmung gewisser Verbindlichkeiten zu deren An- erkennung überlassen ist. Diese Theilung kann auf doppelte Art geschehen, wenn entweder der volkomne Eigenthümer einem andern das Obereigenthum mit Vorbehalt der Benutzung aufträgt [feudum oblatum] oder wenn einer dem andern blos das nutzbare Eigen- thum zugesteht, sich aber die übrigen Eigenthumsrechte, oder das Obereigenthum ausbedingt [feudum datum]. Von diesen in ältern Zeiten auch unter den Staaten in Europa sehr häufigen Lehnsverbindungen, von wel- chen heutzutage vorzüglich noch die Lehnsabhängigkeit des Königreichs Neapel von dem päbstlichen Stuhle und der Insel Malta von Sicilien bemerkt zu werden verdient, habe ich, in Beziehung auf deren Unschäd- lichkeit gegen die Souverainetät, schon oben [1. B. 1. K. §. 38. im 1. Th. S. 135. ff.] gehandelt.
§. 5.
Vom gemeinſch. u. geteilten, unvolkommenen
mit voͤlligem Eigenthum zuſteht [pro partibus di- viſis].
b] Moſers Beitraͤge in Fr. Zeit. 5. Th. S. 289.
c] Ebendaſ. S. 466.
*]Io. Andr. Frommann diſſ. de condominio, Tubing. 1680. Ejusdem diſſ. de condominio territorii, ib. 1682. Georg. Ioſ. Wagner diſſ. de condominio territorii. Mog. 1719.
§. 4. Lehen.
Zu dem geteilten Eigenthum gehoͤren hauptſaͤchlich die lehnbaren Lande [feuda] an welchen, nach den Grundſaͤtzen der Lehnsverbindung, dem einen Theile das ſogenante Obereigenthum [dominium directum] den andern aber das nutzbare [dominium vtile] unter dem Verſprechen einer beſondern Ergebenheit und mit Uebernehmung gewiſſer Verbindlichkeiten zu deren An- erkennung uͤberlaſſen iſt. Dieſe Theilung kann auf doppelte Art geſchehen, wenn entweder der volkomne Eigenthuͤmer einem andern das Obereigenthum mit Vorbehalt der Benutzung auftraͤgt [feudum oblatum] oder wenn einer dem andern blos das nutzbare Eigen- thum zugeſteht, ſich aber die uͤbrigen Eigenthumsrechte, oder das Obereigenthum ausbedingt [feudum datum]. Von dieſen in aͤltern Zeiten auch unter den Staaten in Europa ſehr haͤufigen Lehnsverbindungen, von wel- chen heutzutage vorzuͤglich noch die Lehnsabhaͤngigkeit des Koͤnigreichs Neapel von dem paͤbſtlichen Stuhle und der Inſel Malta von Sicilien bemerkt zu werden verdient, habe ich, in Beziehung auf deren Unſchaͤd- lichkeit gegen die Souverainetaͤt, ſchon oben [1. B. 1. K. §. 38. im 1. Th. S. 135. ff.] gehandelt.
§. 5.
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[152/0166]
Vom gemeinſch. u. geteilten, unvolkommenen
a]
mit voͤlligem Eigenthum zuſteht [pro partibus di-
viſis].
b] Moſers Beitraͤge in Fr. Zeit. 5. Th. S. 289.
c] Ebendaſ. S. 466.
*] Io. Andr. Frommann diſſ. de condominio, Tubing.
1680.
Ejusdem diſſ. de condominio territorii, ib. 1682.
Georg. Ioſ. Wagner diſſ. de condominio territorii.
Mog. 1719.
§. 4.
Lehen.
Zu dem geteilten Eigenthum gehoͤren hauptſaͤchlich
die lehnbaren Lande [feuda] an welchen, nach den
Grundſaͤtzen der Lehnsverbindung, dem einen Theile
das ſogenante Obereigenthum [dominium directum]
den andern aber das nutzbare [dominium vtile] unter
dem Verſprechen einer beſondern Ergebenheit und mit
Uebernehmung gewiſſer Verbindlichkeiten zu deren An-
erkennung uͤberlaſſen iſt. Dieſe Theilung kann auf
doppelte Art geſchehen, wenn entweder der volkomne
Eigenthuͤmer einem andern das Obereigenthum mit
Vorbehalt der Benutzung auftraͤgt [feudum oblatum]
oder wenn einer dem andern blos das nutzbare Eigen-
thum zugeſteht, ſich aber die uͤbrigen Eigenthumsrechte,
oder das Obereigenthum ausbedingt [feudum datum].
Von dieſen in aͤltern Zeiten auch unter den Staaten
in Europa ſehr haͤufigen Lehnsverbindungen, von wel-
chen heutzutage vorzuͤglich noch die Lehnsabhaͤngigkeit
des Koͤnigreichs Neapel von dem paͤbſtlichen Stuhle
und der Inſel Malta von Sicilien bemerkt zu werden
verdient, habe ich, in Beziehung auf deren Unſchaͤd-
lichkeit gegen die Souverainetaͤt, ſchon oben [1. B.
1. K. §. 38. im 1. Th. S. 135. ff.] gehandelt.
§. 5.
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/166>, abgerufen am 24.11.2024.
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