Drittes Kapitel. Vom gemeinschaftlichen und geteilten, unvolkomme- nen und eingeschränkten Eigenthum der Lande.
§. 1. Begrif dieses Eigenthums.
In dem Begriffe des Eigenthums liegt zwar aller- dings das alleinige Besitz- und Gebrauchsrecht [1. K. §. 39.] einer Sache, mit Ausschlus aller andern Theil- haber, und wenn diese Erfordernisse unzertrent beisam- men sind, und ohne Einschränkung ausgeübt werden können, so ist es ein volkommenes, uneingeschränk- tes Eigenthum [dominium plenum, illimitatum]. Vermöge der dem Eigenthümer zustehenden uneinge- schränkten Gewalt, können die Rechte des Eigenthums iedoch, durch das Einverständnis mit andern, auf mancherley Art dergestalt bestimt und verteilt werden, daß entweder mehrere Personen oder Nazionen gleiche Rechte, obschon nach einem gewissen Maasstabe, an dem Besitze und an der Benutzung haben, oder daß einige Eigenthumsrechte dieser, einige einer andern Person oder Nazion zugehören, welche zusammen erst das völlige Eigenthum ausmachen [2. K. §. 5.]. Er- steres ist ein gemeinschaftliches, letzteres ein geteil- tes, unvolkommenes Eigenthum [dominium minus plenum]. Nach diesem kann eine Art von Eigenthum ohne Besitz und Benutzung, und ein Besitz ohne Eigen- thum Statt finden a]. Geht der Eigenthümer mit
andern
K 3
Drittes Kapitel. Vom gemeinſchaftlichen und geteilten, unvolkomme- nen und eingeſchraͤnkten Eigenthum der Lande.
§. 1. Begrif dieſes Eigenthums.
In dem Begriffe des Eigenthums liegt zwar aller- dings das alleinige Beſitz- und Gebrauchsrecht [1. K. §. 39.] einer Sache, mit Ausſchlus aller andern Theil- haber, und wenn dieſe Erforderniſſe unzertrent beiſam- men ſind, und ohne Einſchraͤnkung ausgeuͤbt werden koͤnnen, ſo iſt es ein volkommenes, uneingeſchraͤnk- tes Eigenthum [dominium plenum, illimitatum]. Vermoͤge der dem Eigenthuͤmer zuſtehenden uneinge- ſchraͤnkten Gewalt, koͤnnen die Rechte des Eigenthums iedoch, durch das Einverſtaͤndnis mit andern, auf mancherley Art dergeſtalt beſtimt und verteilt werden, daß entweder mehrere Perſonen oder Nazionen gleiche Rechte, obſchon nach einem gewiſſen Maasſtabe, an dem Beſitze und an der Benutzung haben, oder daß einige Eigenthumsrechte dieſer, einige einer andern Perſon oder Nazion zugehoͤren, welche zuſammen erſt das voͤllige Eigenthum ausmachen [2. K. §. 5.]. Er- ſteres iſt ein gemeinſchaftliches, letzteres ein geteil- tes, unvolkommenes Eigenthum [dominium minus plenum]. Nach dieſem kann eine Art von Eigenthum ohne Beſitz und Benutzung, und ein Beſitz ohne Eigen- thum Statt finden a]. Geht der Eigenthuͤmer mit
andern
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Drittes Kapitel.
Vom gemeinſchaftlichen und geteilten, unvolkomme-
nen und eingeſchraͤnkten Eigenthum der Lande.
§. 1.
Begrif dieſes Eigenthums.
In dem Begriffe des Eigenthums liegt zwar aller-
dings das alleinige Beſitz- und Gebrauchsrecht [1. K.
§. 39.] einer Sache, mit Ausſchlus aller andern Theil-
haber, und wenn dieſe Erforderniſſe unzertrent beiſam-
men ſind, und ohne Einſchraͤnkung ausgeuͤbt werden
koͤnnen, ſo iſt es ein volkommenes, uneingeſchraͤnk-
tes Eigenthum [dominium plenum, illimitatum].
Vermoͤge der dem Eigenthuͤmer zuſtehenden uneinge-
ſchraͤnkten Gewalt, koͤnnen die Rechte des Eigenthums
iedoch, durch das Einverſtaͤndnis mit andern, auf
mancherley Art dergeſtalt beſtimt und verteilt werden,
daß entweder mehrere Perſonen oder Nazionen gleiche
Rechte, obſchon nach einem gewiſſen Maasſtabe, an
dem Beſitze und an der Benutzung haben, oder daß
einige Eigenthumsrechte dieſer, einige einer andern
Perſon oder Nazion zugehoͤren, welche zuſammen erſt
das voͤllige Eigenthum ausmachen [2. K. §. 5.]. Er-
ſteres iſt ein gemeinſchaftliches, letzteres ein geteil-
tes, unvolkommenes Eigenthum [dominium minus
plenum]. Nach dieſem kann eine Art von Eigenthum
ohne Beſitz und Benutzung, und ein Beſitz ohne Eigen-
thum Statt finden a]. Geht der Eigenthuͤmer mit
andern
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/163>, abgerufen am 03.12.2024.
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