festsetzen möchten, wodurch die aus den oft sehr weit- hergeholten Ansprüchen entstehenden Streitigkeiten und Kriege, zum Besten der algemeinen Ruhe, um vieles vermindert werden würden. Aber dies wird wohl ein frommer Wunsch bleiben!
a]Hoheisel diss. cit. §. 1. Selbst Wolf, der noch die richtigsten Begriffe von der Veriährung überhaupt hat und das blosse lange Stilschweigen von dem undenklichen Besitz unterschieden wissen will, rechnet gleichwohl §. 360. u. 61. letztern dahin und hält ihn für die vor- züglichste Veriährungsart.
b] Ausser dem, was in den vorigen §. bereits angezogen worden sehe man auch Kipping diss. cit. §. 143. und den daselbst angeführten Werlhof. Schrodt Syst. I. G. P. II. c. 2. §. 25.
§. 27. Landeserwerb durch Unterthanen.
Noch verdient eine Erwerbsart angemerkt zu wer- den, wie Nazionen nicht von andern Völkern, sondern durch ihre eigene Unterthanen gewissermaassen den Be- sitz souverainer Lande erlangen können. Eine unab- hängige Privatperson, die ihr Vaterland, gezwungen oder freiwillig, auf rechtmässige Weise verlassen hat, kan, wie Vattel lehrt a], ohnstreitig auf Entdeckungen ausgehn und wenn es ihr glückt, in einem herrnlosen Lande ein unabhängiges Eigenthum und dessen Ober- herschaft erlangen, die niemand ihm zu entziehen befugt ist. Ob aber würkliche Unterthanen eines Volks durch dergleichen auswärtige Entdeckungen und Besitznehmun- gen zugleich ein mit Oberherschaft verbundenes Eigen- thum daran erwerben könne, oder ob erstere ihren Sou- verainen gebühre? ist eine Frage die nach den Grund-
sätzen
Von Erlangung des Eigenthums von andern
feſtſetzen moͤchten, wodurch die aus den oft ſehr weit- hergeholten Anſpruͤchen entſtehenden Streitigkeiten und Kriege, zum Beſten der algemeinen Ruhe, um vieles vermindert werden wuͤrden. Aber dies wird wohl ein frommer Wunſch bleiben!
a]Hoheiſel diſſ. cit. §. 1. Selbſt Wolf, der noch die richtigſten Begriffe von der Veriaͤhrung uͤberhaupt hat und das bloſſe lange Stilſchweigen von dem undenklichen Beſitz unterſchieden wiſſen will, rechnet gleichwohl §. 360. u. 61. letztern dahin und haͤlt ihn fuͤr die vor- zuͤglichſte Veriaͤhrungsart.
b] Auſſer dem, was in den vorigen §. bereits angezogen worden ſehe man auch Kipping diſſ. cit. §. 143. und den daſelbſt angefuͤhrten Werlhof. Schrodt Syſt. I. G. P. II. c. 2. §. 25.
§. 27. Landeserwerb durch Unterthanen.
Noch verdient eine Erwerbsart angemerkt zu wer- den, wie Nazionen nicht von andern Voͤlkern, ſondern durch ihre eigene Unterthanen gewiſſermaaſſen den Be- ſitz ſouverainer Lande erlangen koͤnnen. Eine unab- haͤngige Privatperſon, die ihr Vaterland, gezwungen oder freiwillig, auf rechtmaͤſſige Weiſe verlaſſen hat, kan, wie Vattel lehrt a], ohnſtreitig auf Entdeckungen ausgehn und wenn es ihr gluͤckt, in einem herrnloſen Lande ein unabhaͤngiges Eigenthum und deſſen Ober- herſchaft erlangen, die niemand ihm zu entziehen befugt iſt. Ob aber wuͤrkliche Unterthanen eines Volks durch dergleichen auswaͤrtige Entdeckungen und Beſitznehmun- gen zugleich ein mit Oberherſchaft verbundenes Eigen- thum daran erwerben koͤnne, oder ob erſtere ihren Sou- verainen gebuͤhre? iſt eine Frage die nach den Grund-
ſaͤtzen
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Von Erlangung des Eigenthums von andern
feſtſetzen moͤchten, wodurch die aus den oft ſehr weit-
hergeholten Anſpruͤchen entſtehenden Streitigkeiten und
Kriege, zum Beſten der algemeinen Ruhe, um vieles
vermindert werden wuͤrden. Aber dies wird wohl ein
frommer Wunſch bleiben!
a] Hoheiſel diſſ. cit. §. 1. Selbſt Wolf, der noch die
richtigſten Begriffe von der Veriaͤhrung uͤberhaupt hat
und das bloſſe lange Stilſchweigen von dem undenklichen
Beſitz unterſchieden wiſſen will, rechnet gleichwohl
§. 360. u. 61. letztern dahin und haͤlt ihn fuͤr die vor-
zuͤglichſte Veriaͤhrungsart.
b] Auſſer dem, was in den vorigen §. bereits angezogen
worden ſehe man auch Kipping diſſ. cit. §. 143. und
den daſelbſt angefuͤhrten Werlhof. Schrodt Syſt. I. G.
P. II. c. 2. §. 25.
§. 27.
Landeserwerb durch Unterthanen.
Noch verdient eine Erwerbsart angemerkt zu wer-
den, wie Nazionen nicht von andern Voͤlkern, ſondern
durch ihre eigene Unterthanen gewiſſermaaſſen den Be-
ſitz ſouverainer Lande erlangen koͤnnen. Eine unab-
haͤngige Privatperſon, die ihr Vaterland, gezwungen
oder freiwillig, auf rechtmaͤſſige Weiſe verlaſſen hat,
kan, wie Vattel lehrt a], ohnſtreitig auf Entdeckungen
ausgehn und wenn es ihr gluͤckt, in einem herrnloſen
Lande ein unabhaͤngiges Eigenthum und deſſen Ober-
herſchaft erlangen, die niemand ihm zu entziehen befugt
iſt. Ob aber wuͤrkliche Unterthanen eines Volks durch
dergleichen auswaͤrtige Entdeckungen und Beſitznehmun-
gen zugleich ein mit Oberherſchaft verbundenes Eigen-
thum daran erwerben koͤnne, oder ob erſtere ihren Sou-
verainen gebuͤhre? iſt eine Frage die nach den Grund-
ſaͤtzen
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/146>, abgerufen am 03.03.2025.
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