g] Das über die Bedingungen wegen deren Annahme förm- lich errichtete Document s. m. beim Dumont Corps dipl. Tom. VI. P. 1. p. 197.
§. 23. Erwerb solcher Lande durch stilschweigende Einwilligung.
Die nöthige Einwilligung bey diesen abgeleiteten Erwerbarten kann, schon oben erinnertermaassen, wie bey andern Verträgen, von beiden Seiten ohnstreitig auch stilschweigend durch Thathandlungen geschehen. Wenn eine Nazion auf vorgedachte eigenmächtige Weise der andern ein Stück landes abnimt oder sich den aus- schließlichen Besitz eines Landes anmaaßt, das sie für herrnlos und aufgegeben hält, da es doch noch einen Eigenthümer hatte, so ist an deren Absicht der Zueig- nung wohl nicht zu zweifeln. Sie erlangt nach den im vorigen Kapitel angeführten Grundsätzen des natür- lichen Rechts allerdings auch ein Eigenthum an dem- selben, allein es ist in Rücksicht des vorigen Besitzers ein unrechtmässiges Eigenthum, zu dessen Bestande wenigstens ebenfals eine stilschweigende Einwilligung und Aufgabe seines vormaligen Eigenthumsrechts [de- relictio superveniens] erfolgen muß. Für nichts an- ders kann man es aber füglich ansehen, wenn der vo- rige Eigenthümer, unterrichtet von der unrechtmässigen Innehabung, solche Handlungen, besonders mit dem gegenwärtigen Besitzer selbst vornimt, welche eine An- erkennung des Eigenthums nothwendig voraussetzen a]; z. B. Verträge mit ihm über das Land eingeht, die von dem andern Volke deshalb angenommenen Titel und
Wappen
Von Erlangung des Eigenthums von andern
e]Hiſtoire des Rois de Pologne T. I. p. 260.
f] Ebendaſelbſt p. 386. u. ff.
g] Das uͤber die Bedingungen wegen deren Annahme foͤrm- lich errichtete Document ſ. m. beim Dumont Corps dipl. Tom. VI. P. 1. p. 197.
§. 23. Erwerb ſolcher Lande durch ſtilſchweigende Einwilligung.
Die noͤthige Einwilligung bey dieſen abgeleiteten Erwerbarten kann, ſchon oben erinnertermaaſſen, wie bey andern Vertraͤgen, von beiden Seiten ohnſtreitig auch ſtilſchweigend durch Thathandlungen geſchehen. Wenn eine Nazion auf vorgedachte eigenmaͤchtige Weiſe der andern ein Stuͤck landes abnimt oder ſich den aus- ſchließlichen Beſitz eines Landes anmaaßt, das ſie fuͤr herrnlos und aufgegeben haͤlt, da es doch noch einen Eigenthuͤmer hatte, ſo iſt an deren Abſicht der Zueig- nung wohl nicht zu zweifeln. Sie erlangt nach den im vorigen Kapitel angefuͤhrten Grundſaͤtzen des natuͤr- lichen Rechts allerdings auch ein Eigenthum an dem- ſelben, allein es iſt in Ruͤckſicht des vorigen Beſitzers ein unrechtmaͤſſiges Eigenthum, zu deſſen Beſtande wenigſtens ebenfals eine ſtilſchweigende Einwilligung und Aufgabe ſeines vormaligen Eigenthumsrechts [de- relictio ſuperveniens] erfolgen muß. Fuͤr nichts an- ders kann man es aber fuͤglich anſehen, wenn der vo- rige Eigenthuͤmer, unterrichtet von der unrechtmaͤſſigen Innehabung, ſolche Handlungen, beſonders mit dem gegenwaͤrtigen Beſitzer ſelbſt vornimt, welche eine An- erkennung des Eigenthums nothwendig vorausſetzen a]; z. B. Vertraͤge mit ihm uͤber das Land eingeht, die von dem andern Volke deshalb angenommenen Titel und
Wappen
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Von Erlangung des Eigenthums von andern
e] Hiſtoire des Rois de Pologne T. I. p. 260.
f] Ebendaſelbſt p. 386. u. ff.
g] Das uͤber die Bedingungen wegen deren Annahme foͤrm-
lich errichtete Document ſ. m. beim Dumont Corps
dipl. Tom. VI. P. 1. p. 197.
§. 23.
Erwerb ſolcher Lande durch ſtilſchweigende
Einwilligung.
Die noͤthige Einwilligung bey dieſen abgeleiteten
Erwerbarten kann, ſchon oben erinnertermaaſſen, wie
bey andern Vertraͤgen, von beiden Seiten ohnſtreitig
auch ſtilſchweigend durch Thathandlungen geſchehen.
Wenn eine Nazion auf vorgedachte eigenmaͤchtige Weiſe
der andern ein Stuͤck landes abnimt oder ſich den aus-
ſchließlichen Beſitz eines Landes anmaaßt, das ſie fuͤr
herrnlos und aufgegeben haͤlt, da es doch noch einen
Eigenthuͤmer hatte, ſo iſt an deren Abſicht der Zueig-
nung wohl nicht zu zweifeln. Sie erlangt nach den
im vorigen Kapitel angefuͤhrten Grundſaͤtzen des natuͤr-
lichen Rechts allerdings auch ein Eigenthum an dem-
ſelben, allein es iſt in Ruͤckſicht des vorigen Beſitzers
ein unrechtmaͤſſiges Eigenthum, zu deſſen Beſtande
wenigſtens ebenfals eine ſtilſchweigende Einwilligung
und Aufgabe ſeines vormaligen Eigenthumsrechts [de-
relictio ſuperveniens] erfolgen muß. Fuͤr nichts an-
ders kann man es aber fuͤglich anſehen, wenn der vo-
rige Eigenthuͤmer, unterrichtet von der unrechtmaͤſſigen
Innehabung, ſolche Handlungen, beſonders mit dem
gegenwaͤrtigen Beſitzer ſelbſt vornimt, welche eine An-
erkennung des Eigenthums nothwendig vorausſetzen a];
z. B. Vertraͤge mit ihm uͤber das Land eingeht, die von
dem andern Volke deshalb angenommenen Titel und
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/130>, abgerufen am 22.12.2024.
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