Diet. Goth. Eckard diss. an et in quantum I. Nat. pa- rentes obligentur ad hereditatem liberis post obitum relinquendam, Lips. 1720. Io. Gotfr. Speirmann diss. qua testamenta I. N. esse demonstratur, Helmst. 1747.
*] M. vergl. Herm. Gotfr. Ioergens diss. de successione testamentaria regum et principum Lugd. Bat. 1752.
§. 15. Erbfolge vermöge Vertrages.
Am wenigsten läßt sich gegen eine Erbfolge einwen- den, welche durch förmliche Verträge, die man Erb- folgsverträge, Erbverbrüderungen etc. [pacta suc- cessoria, confraternitates etc.] nennt, zwischen den Regenten zweier Staaten, auf einen gewissen Todes- fall oder nach Erlöschung eines ganzen Hauses, entwe- der wechselseitig oder einseitig ausdrücklich bedungen wird: vorausgesetzt, daß solche nicht zum Nachtheil anderer, welche ein gegründetes Recht auf den Nach- las haben, eingegangen werden. Hier kann der Ver- storbene auch nicht mehr den Besitz selbst einräumen, gleichwol spricht man diesen Verträgen deshalb die Gültigkeit nicht ab. Durch eine dergleichen Erbver- änderung erhielt König Ludwig I. von Ungarn 1370 das Königreich Polen a]. Merkwürdig ist unter andern auch der Vertrag zu Troyes 1420. zwischen König Karl VI. von Frankreich, oder vielmehr seine Gemalin und dem König Heinreich V. von England, vermöge welchem dieser des erstern Tochter zur Ehe erhielt und gleichsam an Sohnes statt, zum Nachtheil des Dau- phins mit der Bedingung angenommen wurde, daß er die Krone Frankreich erben solte, welches auch gescha-
he;
Von Erlangung des Eigenthums von andern
Diet. Goth. Eckard diſſ. an et in quantum I. Nat. pa- rentes obligentur ad hereditatem liberis poſt obitum relinquendam, Lipſ. 1720. Io. Gotfr. Speirmann diſſ. qua teſtamenta I. N. eſſe demonſtratur, Helmſt. 1747.
*] M. vergl. Herm. Gotfr. Ioergens diſſ. de ſucceſſione teſtamentaria regum et principum Lugd. Bat. 1752.
§. 15. Erbfolge vermoͤge Vertrages.
Am wenigſten laͤßt ſich gegen eine Erbfolge einwen- den, welche durch foͤrmliche Vertraͤge, die man Erb- folgsvertraͤge, Erbverbruͤderungen ꝛc. [pacta ſuc- ceſſoria, confraternitates etc.] nennt, zwiſchen den Regenten zweier Staaten, auf einen gewiſſen Todes- fall oder nach Erloͤſchung eines ganzen Hauſes, entwe- der wechſelſeitig oder einſeitig ausdruͤcklich bedungen wird: vorausgeſetzt, daß ſolche nicht zum Nachtheil anderer, welche ein gegruͤndetes Recht auf den Nach- las haben, eingegangen werden. Hier kann der Ver- ſtorbene auch nicht mehr den Beſitz ſelbſt einraͤumen, gleichwol ſpricht man dieſen Vertraͤgen deshalb die Guͤltigkeit nicht ab. Durch eine dergleichen Erbver- aͤnderung erhielt Koͤnig Ludwig I. von Ungarn 1370 das Koͤnigreich Polen a]. Merkwuͤrdig iſt unter andern auch der Vertrag zu Troyes 1420. zwiſchen Koͤnig Karl VI. von Frankreich, oder vielmehr ſeine Gemalin und dem Koͤnig Heinreich V. von England, vermoͤge welchem dieſer des erſtern Tochter zur Ehe erhielt und gleichſam an Sohnes ſtatt, zum Nachtheil des Dau- phins mit der Bedingung angenommen wurde, daß er die Krone Frankreich erben ſolte, welches auch geſcha-
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Von Erlangung des Eigenthums von andern
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Diet. Goth. Eckard diſſ. an et in quantum I. Nat. pa-
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relinquendam, Lipſ. 1720.
Io. Gotfr. Speirmann diſſ. qua teſtamenta I. N. eſſe
demonſtratur, Helmſt. 1747.
*] M. vergl. Herm. Gotfr. Ioergens diſſ. de ſucceſſione
teſtamentaria regum et principum Lugd. Bat. 1752.
§. 15.
Erbfolge vermoͤge Vertrages.
Am wenigſten laͤßt ſich gegen eine Erbfolge einwen-
den, welche durch foͤrmliche Vertraͤge, die man Erb-
folgsvertraͤge, Erbverbruͤderungen ꝛc. [pacta ſuc-
ceſſoria, confraternitates etc.] nennt, zwiſchen den
Regenten zweier Staaten, auf einen gewiſſen Todes-
fall oder nach Erloͤſchung eines ganzen Hauſes, entwe-
der wechſelſeitig oder einſeitig ausdruͤcklich bedungen
wird: vorausgeſetzt, daß ſolche nicht zum Nachtheil
anderer, welche ein gegruͤndetes Recht auf den Nach-
las haben, eingegangen werden. Hier kann der Ver-
ſtorbene auch nicht mehr den Beſitz ſelbſt einraͤumen,
gleichwol ſpricht man dieſen Vertraͤgen deshalb die
Guͤltigkeit nicht ab. Durch eine dergleichen Erbver-
aͤnderung erhielt Koͤnig Ludwig I. von Ungarn 1370
das Koͤnigreich Polen a]. Merkwuͤrdig iſt unter andern
auch der Vertrag zu Troyes 1420. zwiſchen Koͤnig
Karl VI. von Frankreich, oder vielmehr ſeine Gemalin
und dem Koͤnig Heinreich V. von England, vermoͤge
welchem dieſer des erſtern Tochter zur Ehe erhielt und
gleichſam an Sohnes ſtatt, zum Nachtheil des Dau-
phins mit der Bedingung angenommen wurde, daß er
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/120>, abgerufen am 03.03.2025.
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