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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von Erlangung des Eigenthums von andern
h] Wenn die Reichsgrundgesetze die an Auswärtige vermäl-
ten Töchter nicht etwa von der Erbfolge ausschliessen,
wie in Portugal das Grundgesetz zu Lamego.
i] Struv. a. a. O. P. II. c. 9. Sect. 1. §. 55. u. ff.
P. III. c. 1. Sect. 3. §. 26.
*] Ob und wieferne durch dergleichen Vermälungen eine
längere oder kürzere Vereinigung mehrerer Reiche erfolge
komt theils auf die errichteten Eheverträge, theils auf
die Grundgesetze der Reiche an, wie z. B. die obenange-
führten in Frankreich. Zuweilen bleiben indes auch beide
Reiche gänzlich abgesondert, so daß der Gemal gar kei-
nen Theil an der Landesregierung seiner Gemalin nimt.
Beispiele hiervon geben die Vermälungen König Philip II.
von Spanien mit der Königin Marie von England, und
König Franz II. von Frankreich mit der Königin Marie
von Schottland, auch Anfangs die Vermälung Ferdi-
nands von Arragonien und Isabelle von Kastilien, ob-
schon durch diese Heirath der Grund zur Vereinigung
beider Reiche gelegt wurde. Gemeiniglich erfolgt wenig-
stens in den beiderseitigen Erben eine Verbindung: ob
diese aber nur personell oder real sey zeigt sich unter an-
dern hauptsächlich beim Abgang der ganzen besitzenden
Linie. M. vergl. Real a. a. O. T. IV. c. 2. Sect. 7.
§. 47. und F. L. W. v. Steck Abh. von dem Gemal
einer Königin, Berlin 1777. 8.
§. 13.
Erbfolge vermöge Verwandschaft.

Die bisher angeführten Erwerbungen der Völker
und ihrer Beherscher durch freiwillige Veräusserung an-
derer beziehen sich auf die im Leben [inter vivos] ge-
wönlich vorkommenden Veränderungen: nun sind noch
dieienigen zu erwähnen übrig, welche auf den Todesfall

zu
Von Erlangung des Eigenthums von andern
h] Wenn die Reichsgrundgeſetze die an Auswaͤrtige vermaͤl-
ten Toͤchter nicht etwa von der Erbfolge ausſchlieſſen,
wie in Portugal das Grundgeſetz zu Lamego.
i] Struv. a. a. O. P. II. c. 9. Sect. 1. §. 55. u. ff.
P. III. c. 1. Sect. 3. §. 26.
*] Ob und wieferne durch dergleichen Vermaͤlungen eine
laͤngere oder kuͤrzere Vereinigung mehrerer Reiche erfolge
komt theils auf die errichteten Ehevertraͤge, theils auf
die Grundgeſetze der Reiche an, wie z. B. die obenange-
fuͤhrten in Frankreich. Zuweilen bleiben indes auch beide
Reiche gaͤnzlich abgeſondert, ſo daß der Gemal gar kei-
nen Theil an der Landesregierung ſeiner Gemalin nimt.
Beiſpiele hiervon geben die Vermaͤlungen Koͤnig Philip II.
von Spanien mit der Koͤnigin Marie von England, und
Koͤnig Franz II. von Frankreich mit der Koͤnigin Marie
von Schottland, auch Anfangs die Vermaͤlung Ferdi-
nands von Arragonien und Iſabelle von Kaſtilien, ob-
ſchon durch dieſe Heirath der Grund zur Vereinigung
beider Reiche gelegt wurde. Gemeiniglich erfolgt wenig-
ſtens in den beiderſeitigen Erben eine Verbindung: ob
dieſe aber nur perſonell oder real ſey zeigt ſich unter an-
dern hauptſaͤchlich beim Abgang der ganzen beſitzenden
Linie. M. vergl. Real a. a. O. T. IV. c. 2. Sect. 7.
§. 47. und F. L. W. v. Steck Abh. von dem Gemal
einer Koͤnigin, Berlin 1777. 8.
§. 13.
Erbfolge vermoͤge Verwandſchaft.

Die bisher angefuͤhrten Erwerbungen der Voͤlker
und ihrer Beherſcher durch freiwillige Veraͤuſſerung an-
derer beziehen ſich auf die im Leben [inter vivos] ge-
woͤnlich vorkommenden Veraͤnderungen: nun ſind noch
dieienigen zu erwaͤhnen uͤbrig, welche auf den Todesfall

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[100/0114] Von Erlangung des Eigenthums von andern h] Wenn die Reichsgrundgeſetze die an Auswaͤrtige vermaͤl- ten Toͤchter nicht etwa von der Erbfolge ausſchlieſſen, wie in Portugal das Grundgeſetz zu Lamego. i] Struv. a. a. O. P. II. c. 9. Sect. 1. §. 55. u. ff. P. III. c. 1. Sect. 3. §. 26. *] Ob und wieferne durch dergleichen Vermaͤlungen eine laͤngere oder kuͤrzere Vereinigung mehrerer Reiche erfolge komt theils auf die errichteten Ehevertraͤge, theils auf die Grundgeſetze der Reiche an, wie z. B. die obenange- fuͤhrten in Frankreich. Zuweilen bleiben indes auch beide Reiche gaͤnzlich abgeſondert, ſo daß der Gemal gar kei- nen Theil an der Landesregierung ſeiner Gemalin nimt. Beiſpiele hiervon geben die Vermaͤlungen Koͤnig Philip II. von Spanien mit der Koͤnigin Marie von England, und Koͤnig Franz II. von Frankreich mit der Koͤnigin Marie von Schottland, auch Anfangs die Vermaͤlung Ferdi- nands von Arragonien und Iſabelle von Kaſtilien, ob- ſchon durch dieſe Heirath der Grund zur Vereinigung beider Reiche gelegt wurde. Gemeiniglich erfolgt wenig- ſtens in den beiderſeitigen Erben eine Verbindung: ob dieſe aber nur perſonell oder real ſey zeigt ſich unter an- dern hauptſaͤchlich beim Abgang der ganzen beſitzenden Linie. M. vergl. Real a. a. O. T. IV. c. 2. Sect. 7. §. 47. und F. L. W. v. Steck Abh. von dem Gemal einer Koͤnigin, Berlin 1777. 8. §. 13. Erbfolge vermoͤge Verwandſchaft. Die bisher angefuͤhrten Erwerbungen der Voͤlker und ihrer Beherſcher durch freiwillige Veraͤuſſerung an- derer beziehen ſich auf die im Leben [inter vivos] ge- woͤnlich vorkommenden Veraͤnderungen: nun ſind noch dieienigen zu erwaͤhnen uͤbrig, welche auf den Todesfall zu

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/114>, abgerufen am 23.11.2024.