Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.und dem europäischen insbesondere. e] Als Wissenschaft ist das europäische Völkerrecht zur Zeit in nachstehenden Systemen und Kompendien abge- handelt: 1] Joh. Jac. Mosers Anfangsgründe der Wissenschaft von der gegenwärtigen Staatsverfassung von Europa und dem unter den Europäischen Potenzien üblichen Völker- oder algemeinen Staatsrecht 1. Th. Tübingen 1732. 8. Mehrere Theile sind nicht erschienen. Ent- hält mehr Staatsrecht und Statistick der europäischen Nazionen als eigentliches Völkerrecht. 2] Ebendesselben Entwurf einer Einleitung zum allerneu- sten Europäischen Völkerrechte in Friedens- und Kriegs- zeiten; in dessen vermischten Schriften. Frankf. u. Leipz. 1733 - 36. 8. 2ter Th. S. 89 - 102. 3] Herrn Fr. Kahrels Europäisches Staats- und Völker- recht, worinnen nicht allein das Staatsrecht von Teutschland, sondern auch die Staatsverfassung der übrigen vornehmsten Reiche und Republicken von Eu- ropa, sowohl was ihre Regierungsformen, als auch was ihre Verbindlichkeiten und Rechte, welche aus dem nothwendigen nicht nur, sondern auch aus dem Gewonheits-Völkerrechte, hauptsächlich aber aus den Bündnissen und Friedensschlüssen entspringen, betrift, in gründlicher Kärze abgehandelt werden. Herborn 1750. 8. Ist ungefähr nach Art der Moserschen An- faugsgründe no. I. eingerichtet. Er geht die euro- päischen Staaten nach der Reihe durch, und bemerkt am Schlusse ieden Kapitels die unter einander geschlos- senen Bündnisse, Frieden etc. 4] J. J. Mosers Grundsätze des itztüblichen Europäischen Völkerrechts in Friedenszeiten. Hanau 1750. Frankf. 1763. Nürnb. 1777. 8. 5] Ebendesselben Grundsätze des itztüblichen Europäi- schen Völkerrechts in Kriegszeiten. Tübing 1752. Frankf.
und dem europaͤiſchen insbeſondere. e] Als Wiſſenſchaft iſt das europaͤiſche Voͤlkerrecht zur Zeit in nachſtehenden Syſtemen und Kompendien abge- handelt: 1] Joh. Jac. Moſers Anfangsgruͤnde der Wiſſenſchaft von der gegenwaͤrtigen Staatsverfaſſung von Europa und dem unter den Europaͤiſchen Potenzien uͤblichen Voͤlker- oder algemeinen Staatsrecht 1. Th. Tuͤbingen 1732. 8. Mehrere Theile ſind nicht erſchienen. Ent- haͤlt mehr Staatsrecht und Statiſtick der europaͤiſchen Nazionen als eigentliches Voͤlkerrecht. 2] Ebendeſſelben Entwurf einer Einleitung zum allerneu- ſten Europaͤiſchen Voͤlkerrechte in Friedens- und Kriegs- zeiten; in deſſen vermiſchten Schriften. Frankf. u. Leipz. 1733 - 36. 8. 2ter Th. S. 89 - 102. 3] Herrn Fr. Kahrels Europaͤiſches Staats- und Voͤlker- recht, worinnen nicht allein das Staatsrecht von Teutſchland, ſondern auch die Staatsverfaſſung der uͤbrigen vornehmſten Reiche und Republicken von Eu- ropa, ſowohl was ihre Regierungsformen, als auch was ihre Verbindlichkeiten und Rechte, welche aus dem nothwendigen nicht nur, ſondern auch aus dem Gewonheits-Voͤlkerrechte, hauptſaͤchlich aber aus den Buͤndniſſen und Friedensſchluͤſſen entſpringen, betrift, in gruͤndlicher Kaͤrze abgehandelt werden. Herborn 1750. 8. Iſt ungefaͤhr nach Art der Moſerſchen An- faugsgruͤnde no. I. eingerichtet. Er geht die euro- paͤiſchen Staaten nach der Reihe durch, und bemerkt am Schluſſe ieden Kapitels die unter einander geſchloſ- ſenen Buͤndniſſe, Frieden ꝛc. 4] J. J. Moſers Grundſaͤtze des itztuͤblichen Europaͤiſchen Voͤlkerrechts in Friedenszeiten. Hanau 1750. Frankf. 1763. Nuͤrnb. 1777. 8. 5] Ebendeſſelben Grundſaͤtze des itztuͤblichen Europaͤi- ſchen Voͤlkerrechts in Kriegszeiten. Tuͤbing 1752. Frankf.
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e] Als Wiſſenſchaft iſt das europaͤiſche Voͤlkerrecht zur
Zeit in nachſtehenden Syſtemen und Kompendien abge-
handelt:
1] Joh. Jac. Moſers Anfangsgruͤnde der Wiſſenſchaft
von der gegenwaͤrtigen Staatsverfaſſung von Europa
und dem unter den Europaͤiſchen Potenzien uͤblichen
Voͤlker- oder algemeinen Staatsrecht 1. Th. Tuͤbingen
1732. 8. Mehrere Theile ſind nicht erſchienen. Ent-
haͤlt mehr Staatsrecht und Statiſtick der europaͤiſchen
Nazionen als eigentliches Voͤlkerrecht.
2] Ebendeſſelben Entwurf einer Einleitung zum allerneu-
ſten Europaͤiſchen Voͤlkerrechte in Friedens- und Kriegs-
zeiten; in deſſen vermiſchten Schriften. Frankf. u. Leipz.
1733 - 36. 8. 2ter Th. S. 89 - 102.
3] Herrn Fr. Kahrels Europaͤiſches Staats- und Voͤlker-
recht, worinnen nicht allein das Staatsrecht von
Teutſchland, ſondern auch die Staatsverfaſſung der
uͤbrigen vornehmſten Reiche und Republicken von Eu-
ropa, ſowohl was ihre Regierungsformen, als auch
was ihre Verbindlichkeiten und Rechte, welche aus
dem nothwendigen nicht nur, ſondern auch aus dem
Gewonheits-Voͤlkerrechte, hauptſaͤchlich aber aus den
Buͤndniſſen und Friedensſchluͤſſen entſpringen, betrift,
in gruͤndlicher Kaͤrze abgehandelt werden. Herborn
1750. 8. Iſt ungefaͤhr nach Art der Moſerſchen An-
faugsgruͤnde no. I. eingerichtet. Er geht die euro-
paͤiſchen Staaten nach der Reihe durch, und bemerkt
am Schluſſe ieden Kapitels die unter einander geſchloſ-
ſenen Buͤndniſſe, Frieden ꝛc.
4] J. J. Moſers Grundſaͤtze des itztuͤblichen Europaͤiſchen
Voͤlkerrechts in Friedenszeiten. Hanau 1750. Frankf.
1763. Nuͤrnb. 1777. 8.
5] Ebendeſſelben Grundſaͤtze des itztuͤblichen Europaͤi-
ſchen Voͤlkerrechts in Kriegszeiten. Tuͤbing 1752.
Frankf.
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