Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Von dem Völkerrechte überhaupt, A. F. Reinhardt von den Würkungen der stilschwei-genden Einwilligung zwischen freyen Völkern; in dessen Samlung iuristisch-philosophischer und kriti- scher Aufsätze. Bützow und Wismar 1775. 8. 5. Stück. n. 1. S. 307-326. Es sind hauptsächlich folgende Punkte dabey in Acht zu neh- men: a] Die Handlungen und das Betragen der Völker, zwischen welchen ein Herkommen eingeführt werden soll, müssen so beschaffen seyn, daß deren gegensei- tige Einwilligung daraus deutlich erhellet. b] Die stilschweigende Absicht des handelnden oder un- terlassenden Theils, ein Recht zu erwerben, wird eben nicht nothwendig erfordert, weil ein Herkom- men oft zufälligerweise entstehen kann. c] Die That muß zur Wissenschaft des andern Theils gelangt oder wenigstens öffentlich und dergestalt ge- schehen seyn, daß ein Volk, dessen Souverain oder Staatsbediente füglich davon hätten Nachricht haben können. d] Der Gegentheil muß das Recht sich dagegen zu re- gen gehabt, den Widerspruch aber entweder gänzlich unterlassen, oder, nach einiger Widersetzung, bey fernern Anmassungen, dennoch geschwiegen, oder wohl gar etwas unternommen haben, woraus die Einwilligung offenbar folgt. e] Wer das Recht zu widersprechen hat, ist deshalb in Zeiten dazu verbunden, weil der Gegentheil, das, was sonst geschehn, aus vernünftigen Gründen, als gewönlich, vermuthend, leicht Gefahr laufen könte, wenn er erst in nachherigen Fällen einen Widerspruch leiden solte. Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt, A. F. Reinhardt von den Wuͤrkungen der ſtilſchwei-genden Einwilligung zwiſchen freyen Voͤlkern; in deſſen Samlung iuriſtiſch-philoſophiſcher und kriti- ſcher Aufſaͤtze. Buͤtzow und Wismar 1775. 8. 5. Stuͤck. n. 1. S. 307-326. Es ſind hauptſaͤchlich folgende Punkte dabey in Acht zu neh- men: a] Die Handlungen und das Betragen der Voͤlker, zwiſchen welchen ein Herkommen eingefuͤhrt werden ſoll, muͤſſen ſo beſchaffen ſeyn, daß deren gegenſei- tige Einwilligung daraus deutlich erhellet. b] Die ſtilſchweigende Abſicht des handelnden oder un- terlaſſenden Theils, ein Recht zu erwerben, wird eben nicht nothwendig erfordert, weil ein Herkom- men oft zufaͤlligerweiſe entſtehen kann. c] Die That muß zur Wiſſenſchaft des andern Theils gelangt oder wenigſtens oͤffentlich und dergeſtalt ge- ſchehen ſeyn, daß ein Volk, deſſen Souverain oder Staatsbediente fuͤglich davon haͤtten Nachricht haben koͤnnen. d] Der Gegentheil muß das Recht ſich dagegen zu re- gen gehabt, den Widerſpruch aber entweder gaͤnzlich unterlaſſen, oder, nach einiger Widerſetzung, bey fernern Anmaſſungen, dennoch geſchwiegen, oder wohl gar etwas unternommen haben, woraus die Einwilligung offenbar folgt. e] Wer das Recht zu widerſprechen hat, iſt deshalb in Zeiten dazu verbunden, weil der Gegentheil, das, was ſonſt geſchehn, aus vernuͤnftigen Gruͤnden, als gewoͤnlich, vermuthend, leicht Gefahr laufen koͤnte, wenn er erſt in nachherigen Faͤllen einen Widerſpruch leiden ſolte. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <note place="end" n="**]"> <pb facs="#f0044" n="18"/> <fw place="top" type="header">Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt,</fw><lb/> <hi rendition="#et">A. 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Von dem Voͤlkerrechte uͤberhaupt,
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A. F. Reinhardt von den Wuͤrkungen der ſtilſchwei-
genden Einwilligung zwiſchen freyen Voͤlkern; in
deſſen Samlung iuriſtiſch-philoſophiſcher und kriti-
ſcher Aufſaͤtze. Buͤtzow und Wismar 1775. 8. 5.
Stuͤck. n. 1. S. 307-326.
Es ſind hauptſaͤchlich folgende Punkte dabey in Acht zu neh-
men:
a] Die Handlungen und das Betragen der Voͤlker,
zwiſchen welchen ein Herkommen eingefuͤhrt werden
ſoll, muͤſſen ſo beſchaffen ſeyn, daß deren gegenſei-
tige Einwilligung daraus deutlich erhellet.
b] Die ſtilſchweigende Abſicht des handelnden oder un-
terlaſſenden Theils, ein Recht zu erwerben, wird
eben nicht nothwendig erfordert, weil ein Herkom-
men oft zufaͤlligerweiſe entſtehen kann.
c] Die That muß zur Wiſſenſchaft des andern Theils
gelangt oder wenigſtens oͤffentlich und dergeſtalt ge-
ſchehen ſeyn, daß ein Volk, deſſen Souverain oder
Staatsbediente fuͤglich davon haͤtten Nachricht haben
koͤnnen.
d] Der Gegentheil muß das Recht ſich dagegen zu re-
gen gehabt, den Widerſpruch aber entweder gaͤnzlich
unterlaſſen, oder, nach einiger Widerſetzung, bey
fernern Anmaſſungen, dennoch geſchwiegen, oder
wohl gar etwas unternommen haben, woraus die
Einwilligung offenbar folgt.
e] Wer das Recht zu widerſprechen hat, iſt deshalb
in Zeiten dazu verbunden, weil der Gegentheil, das,
was ſonſt geſchehn, aus vernuͤnftigen Gruͤnden, als
gewoͤnlich, vermuthend, leicht Gefahr laufen koͤnte,
wenn er erſt in nachherigen Faͤllen einen Widerſpruch
leiden ſolte.
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