ung und wechselseitigen Beihülfe anderer. Daraus ist eine nähere geselschaftliche Verbindung unter ihnen ent- standen, welche die gemeinschaftliche Beförderung der Glückseligkeit zum Endzweck hat, die von der Natur un- mittelbar zwar nicht befohlen, durch die in der Folge entstandenen zufälligen Bedürfnisse iedoch nothwendig gemacht worden. [Kap. 2.]
§. 11. Quellen derselben.
Die Hauptquelle, woraus die geselschaftliche Ver- bindung und gemeinschaftliche Beförderung der Glückse- ligkeit anderer fliessen, ist daher ohnstreitig in dem eig- nen Vervolkomnungstriebe zu suchen. Ein Volk, das die Bedürfnisse anderer, so viel in seinem Vermögen steht, befriedigt, darf in ähnlichen Fällen gleiche Unter- stützung hoffen a]. Was ihr wolt, das euch ande- re thun, das thut ihr ihnen auch, muß ihm hier zur Vorschrift dienen. Diese kann iedoch ohne wechselseitige Liebe und Wohlwollen nicht füglich bestehen b]. Durch sie werden die geselschaftlichen Bande erst fester geknüpft: denn wer den andern liebt, wird gewis alles zu dessen Erhaltung und Vervolkomnung beitragen c], und die Gelegenheiten um so williger ergreifen, welche sich zu Ausübung der geselschaftlichen Pflichten darbieten.
a]Schrodt P. I. c. 1. §. 1.
b]Wolf c. 2. §. 164.
c]Vattel L. 2. c. 1. §. 2.
§. 12.
Algemeine Grundſaͤtze des Voͤlkerrechts.
ung und wechſelſeitigen Beihuͤlfe anderer. Daraus iſt eine naͤhere geſelſchaftliche Verbindung unter ihnen ent- ſtanden, welche die gemeinſchaftliche Befoͤrderung der Gluͤckſeligkeit zum Endzweck hat, die von der Natur un- mittelbar zwar nicht befohlen, durch die in der Folge entſtandenen zufaͤlligen Beduͤrfniſſe iedoch nothwendig gemacht worden. [Kap. 2.]
§. 11. Quellen derſelben.
Die Hauptquelle, woraus die geſelſchaftliche Ver- bindung und gemeinſchaftliche Befoͤrderung der Gluͤckſe- ligkeit anderer flieſſen, iſt daher ohnſtreitig in dem eig- nen Vervolkomnungstriebe zu ſuchen. Ein Volk, das die Beduͤrfniſſe anderer, ſo viel in ſeinem Vermoͤgen ſteht, befriedigt, darf in aͤhnlichen Faͤllen gleiche Unter- ſtuͤtzung hoffen a]. Was ihr wolt, das euch ande- re thun, das thut ihr ihnen auch, muß ihm hier zur Vorſchrift dienen. Dieſe kann iedoch ohne wechſelſeitige Liebe und Wohlwollen nicht fuͤglich beſtehen b]. Durch ſie werden die geſelſchaftlichen Bande erſt feſter geknuͤpft: denn wer den andern liebt, wird gewis alles zu deſſen Erhaltung und Vervolkomnung beitragen c], und die Gelegenheiten um ſo williger ergreifen, welche ſich zu Ausuͤbung der geſelſchaftlichen Pflichten darbieten.
a]Schrodt P. I. c. 1. §. 1.
b]Wolf c. 2. §. 164.
c]Vattel L. 2. c. 1. §. 2.
§. 12.
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Algemeine Grundſaͤtze des Voͤlkerrechts.
ung und wechſelſeitigen Beihuͤlfe anderer. Daraus iſt
eine naͤhere geſelſchaftliche Verbindung unter ihnen ent-
ſtanden, welche die gemeinſchaftliche Befoͤrderung der
Gluͤckſeligkeit zum Endzweck hat, die von der Natur un-
mittelbar zwar nicht befohlen, durch die in der Folge
entſtandenen zufaͤlligen Beduͤrfniſſe iedoch nothwendig
gemacht worden. [Kap. 2.]
§. 11.
Quellen derſelben.
Die Hauptquelle, woraus die geſelſchaftliche Ver-
bindung und gemeinſchaftliche Befoͤrderung der Gluͤckſe-
ligkeit anderer flieſſen, iſt daher ohnſtreitig in dem eig-
nen Vervolkomnungstriebe zu ſuchen. Ein Volk, das
die Beduͤrfniſſe anderer, ſo viel in ſeinem Vermoͤgen
ſteht, befriedigt, darf in aͤhnlichen Faͤllen gleiche Unter-
ſtuͤtzung hoffen a]. Was ihr wolt, das euch ande-
re thun, das thut ihr ihnen auch, muß ihm hier zur
Vorſchrift dienen. Dieſe kann iedoch ohne wechſelſeitige
Liebe und Wohlwollen nicht fuͤglich beſtehen b]. Durch
ſie werden die geſelſchaftlichen Bande erſt feſter geknuͤpft:
denn wer den andern liebt, wird gewis alles zu deſſen
Erhaltung und Vervolkomnung beitragen c], und die
Gelegenheiten um ſo williger ergreifen, welche ſich zu
Ausuͤbung der geſelſchaftlichen Pflichten darbieten.
a] Schrodt P. I. c. 1. §. 1.
b] Wolf c. 2. §. 164.
c] Vattel L. 2. c. 1. §. 2.
§. 12.
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/422>, abgerufen am 16.02.2025.
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