dern auch die Glückseligkeit anderer mit ihnen verbun- denen Völker, nach Vermögen befördern zu können c].
a]Wolf, c. 1. §. 33. 34.
b]Wolf, c. 2. §. 188. 254.
c]Wolf, c. 2. §. 180.
§. 6. Ihre Rechte.
Wer eine Verbindlichkeit zu etwas hat, dem muß auch das Recht zustehen, sich aller derienigen Mittel zu bedienen, ohne welche er seine Pflichten zu erfüllen nicht im Stande ist, weil er sonst zu etwas unmöglichen verbunden wären. Jedoch muß durch Ausübung dieses Rechts, die Freiheit und Gleichheit anderer nicht verlezt werden: denn zu einem erlaubten Endzweck darf man doch keinesweges unerlaubte Mittel gebrauchen a]. Je- des Volk ist daher berechtigt, seine Glückselig- keit auf alle erlaubte Art und ohne Nachtheil der algemeinen Wohlfahrt zu befördern. Die Mittel richten sich nach der Beschaffenheit der Nazionen, und müssen bey mächtigen natürlicherweise anders als bey mindermächtigen seyn b].
a]Wolf c. 1. §. 71.
b]Schrodt P. I. c. I. §. 9. 18.
§. 7. Verbindlichkeiten und Rechte der Nazio- nen gegen einander und deren verschie- dene Gattungen.
Aus den Pflichten und Rechten der Nazionen gegen sich selber, sind auch ihre Verbindlichkeiten gegen einan-
der
B b 5
Algemeine Grundſaͤtze des Voͤlkerrechts.
dern auch die Gluͤckſeligkeit anderer mit ihnen verbun- denen Voͤlker, nach Vermoͤgen befoͤrdern zu koͤnnen c].
a]Wolf, c. 1. §. 33. 34.
b]Wolf, c. 2. §. 188. 254.
c]Wolf, c. 2. §. 180.
§. 6. Ihre Rechte.
Wer eine Verbindlichkeit zu etwas hat, dem muß auch das Recht zuſtehen, ſich aller derienigen Mittel zu bedienen, ohne welche er ſeine Pflichten zu erfuͤllen nicht im Stande iſt, weil er ſonſt zu etwas unmoͤglichen verbunden waͤren. Jedoch muß durch Ausuͤbung dieſes Rechts, die Freiheit und Gleichheit anderer nicht verlezt werden: denn zu einem erlaubten Endzweck darf man doch keinesweges unerlaubte Mittel gebrauchen a]. Je- des Volk iſt daher berechtigt, ſeine Gluͤckſelig- keit auf alle erlaubte Art und ohne Nachtheil der algemeinen Wohlfahrt zu befoͤrdern. Die Mittel richten ſich nach der Beſchaffenheit der Nazionen, und muͤſſen bey maͤchtigen natuͤrlicherweiſe anders als bey mindermaͤchtigen ſeyn b].
a]Wolf c. 1. §. 71.
b]Schrodt P. I. c. I. §. 9. 18.
§. 7. Verbindlichkeiten und Rechte der Nazio- nen gegen einander und deren verſchie- dene Gattungen.
Aus den Pflichten und Rechten der Nazionen gegen ſich ſelber, ſind auch ihre Verbindlichkeiten gegen einan-
der
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Algemeine Grundſaͤtze des Voͤlkerrechts.
dern auch die Gluͤckſeligkeit anderer mit ihnen verbun-
denen Voͤlker, nach Vermoͤgen befoͤrdern zu koͤnnen c].
a] Wolf, c. 1. §. 33. 34.
b] Wolf, c. 2. §. 188. 254.
c] Wolf, c. 2. §. 180.
§. 6.
Ihre Rechte.
Wer eine Verbindlichkeit zu etwas hat, dem muß
auch das Recht zuſtehen, ſich aller derienigen Mittel zu
bedienen, ohne welche er ſeine Pflichten zu erfuͤllen nicht
im Stande iſt, weil er ſonſt zu etwas unmoͤglichen
verbunden waͤren. Jedoch muß durch Ausuͤbung dieſes
Rechts, die Freiheit und Gleichheit anderer nicht verlezt
werden: denn zu einem erlaubten Endzweck darf man
doch keinesweges unerlaubte Mittel gebrauchen a]. Je-
des Volk iſt daher berechtigt, ſeine Gluͤckſelig-
keit auf alle erlaubte Art und ohne Nachtheil der
algemeinen Wohlfahrt zu befoͤrdern. Die Mittel
richten ſich nach der Beſchaffenheit der Nazionen, und
muͤſſen bey maͤchtigen natuͤrlicherweiſe anders als bey
mindermaͤchtigen ſeyn b].
a] Wolf c. 1. §. 71.
b] Schrodt P. I. c. I. §. 9. 18.
§. 7.
Verbindlichkeiten und Rechte der Nazio-
nen gegen einander und deren verſchie-
dene Gattungen.
Aus den Pflichten und Rechten der Nazionen gegen
ſich ſelber, ſind auch ihre Verbindlichkeiten gegen einan-
der
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/419>, abgerufen am 22.02.2025.
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