Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Von der Macht der Nazionen wesentlicher Vorwurf müssen die großen Vermehrungen derMacht seyn, wozu ein Volk von Gott und Rechtswegen befugt ist, deren Erlangung aber andere Nazionen der Gefahr einer künftigen Unterdrückung aussetzt, ohne ihnen die Ueberzeugung zu geben, daß sie diesem itzo noch künf- tigen Uebel, bey dessen würklichem Einbruch werden widerstehn können. S. 154. b] In der Chimäre des Gleichgewichts von Europa 2. Hauptst. S. 27. u. f. c] Lehmann c. III. §. 8. Neyron L. I. c. 2. Art. 3. §. 37. d] Kahle §. XVI. e] Ickstadt L. IV. c. 7. §. 7. u. 9. f] Lehmann a. a. O. §. 16. §. 7. Grund des Gleichgewichts. In dem ursprünglich natürlichen Zustande findet Gerecht-
Von der Macht der Nazionen weſentlicher Vorwurf muͤſſen die großen Vermehrungen derMacht ſeyn, wozu ein Volk von Gott und Rechtswegen befugt iſt, deren Erlangung aber andere Nazionen der Gefahr einer kuͤnftigen Unterdruͤckung ausſetzt, ohne ihnen die Ueberzeugung zu geben, daß ſie dieſem itzo noch kuͤnf- tigen Uebel, bey deſſen wuͤrklichem Einbruch werden widerſtehn koͤnnen. S. 154. b] In der Chimaͤre des Gleichgewichts von Europa 2. Hauptſt. S. 27. u. f. c] Lehmann c. III. §. 8. Neyron L. I. c. 2. Art. 3. §. 37. d] Kahle §. XVI. e] Ickſtadt L. IV. c. 7. §. 7. u. 9. f] Lehmann a. a. O. §. 16. §. 7. Grund des Gleichgewichts. In dem urſpruͤnglich natuͤrlichen Zuſtande findet Gerecht-
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Von der Macht der Nazionen
a]
weſentlicher Vorwurf muͤſſen die großen Vermehrungen der
Macht ſeyn, wozu ein Volk von Gott und Rechtswegen
befugt iſt, deren Erlangung aber andere Nazionen der
Gefahr einer kuͤnftigen Unterdruͤckung ausſetzt, ohne ihnen
die Ueberzeugung zu geben, daß ſie dieſem itzo noch kuͤnf-
tigen Uebel, bey deſſen wuͤrklichem Einbruch werden
widerſtehn koͤnnen. S. 154.
b] In der Chimaͤre des Gleichgewichts von Europa 2.
Hauptſt. S. 27. u. f.
c] Lehmann c. III. §. 8. Neyron L. I. c. 2. Art. 3.
§. 37.
d] Kahle §. XVI.
e] Ickſtadt L. IV. c. 7. §. 7. u. 9.
f] Lehmann a. a. O. §. 16.
§. 7.
Grund des Gleichgewichts.
In dem urſpruͤnglich natuͤrlichen Zuſtande findet
freilich kein Syſtem des Gleichgewichts Statt. Im
Verhaͤltnis der einzelnen Nazionen gegen einander ſorgt
iede nur fuͤr ſich und ihre Vergroͤſſerung, ohne irgend
eine andere zu beleidigen: ihnen ſaͤmtlich iſt er nichts
weiter ſchuldig. Dieſe koͤnnen daher ſeinem Anwuchs
mit Grunde keine Hinderniſſe in den Weg legen. Eben
ſo wenig iſt dieſes Syſtem aber auch eine nothwendige
und unmittelbare Folge der geſellſchaftlichen Verbindung.
Die Voͤlker ſind zwar ſchuldig, hier nicht blos auf ihr
eigenes, ſondern auch auf das Wohl des Ganzen Be-
dacht zu nehmen, und keiner ſolchen Maasregeln ſich zu
hedienen, wodurch der Erhaltung und Sicherheit der
uͤbrigen insgeſamt zu nahe getreten wird; Allein die
Macht an und fuͤr ſich ſchließt keinen Eingrif in die
Gerecht-
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