Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Von der Freiheit der Nazionen, ihre des westphälischen Friedens und der Staatsverfassungvon Teutschland; Rußland, Preussen und Oesterreich in Ansehung Polens. Nur müssen diese Verträge aller- dings nicht weiter ausgedehnt werden, als der deutliche und wörtliche Inhalt derselben es mit sich bringt b]. Aber die Klagen über den Misbrauch sind mehrenteils nicht selten. a] Rußland erklärte 1751 gegen Schweden: Daß man nicht geneigt sey, sich in die schwedischen Angelegenheiten wei- ter zu mischen, als Ihro Kaiserl. Maj. durch die Trac- taten und das Interesse der guten Nachbarschaft dazu ver- bunden wären. F. C. v. Moser §. 20. S. 296. b] Vattel L. XII. c. 4. §. 57. §. 9. Oder auf Ersuchen der interessirten Theile. Zuweilen veranlaßt ein Staat selbst den andern, sich a] Mosers Versuch 8. B. 2. K. §. 5. S. 323. [6. Th.] *] Klagen des Kaisers und der Reichsstände gegen einander, daß der eine Theil auswärtige Staaten zur Ungebühr und Unzeit in die innerlichen Reichs- und Staatsangelegenhei- ten zu mengen suche, findet man in Mosers auswärtigen Staatsrecht S. 112. u. f. §. 10.
Von der Freiheit der Nazionen, ihre des weſtphaͤliſchen Friedens und der Staatsverfaſſungvon Teutſchland; Rußland, Preuſſen und Oeſterreich in Anſehung Polens. Nur muͤſſen dieſe Vertraͤge aller- dings nicht weiter ausgedehnt werden, als der deutliche und woͤrtliche Inhalt derſelben es mit ſich bringt b]. Aber die Klagen uͤber den Misbrauch ſind mehrenteils nicht ſelten. a] Rußland erklaͤrte 1751 gegen Schweden: Daß man nicht geneigt ſey, ſich in die ſchwediſchen Angelegenheiten wei- ter zu miſchen, als Ihro Kaiſerl. Maj. durch die Trac- taten und das Intereſſe der guten Nachbarſchaft dazu ver- bunden waͤren. F. C. v. Moſer §. 20. S. 296. b] Vattel L. XII. c. 4. §. 57. §. 9. Oder auf Erſuchen der intereſſirten Theile. Zuweilen veranlaßt ein Staat ſelbſt den andern, ſich a] Moſers Verſuch 8. B. 2. K. §. 5. S. 323. [6. Th.] *] Klagen des Kaiſers und der Reichsſtaͤnde gegen einander, daß der eine Theil auswaͤrtige Staaten zur Ungebuͤhr und Unzeit in die innerlichen Reichs- und Staatsangelegenhei- ten zu mengen ſuche, findet man in Moſers auswaͤrtigen Staatsrecht S. 112. u. f. §. 10.
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Von der Freiheit der Nazionen, ihre
des weſtphaͤliſchen Friedens und der Staatsverfaſſung
von Teutſchland; Rußland, Preuſſen und Oeſterreich in
Anſehung Polens. Nur muͤſſen dieſe Vertraͤge aller-
dings nicht weiter ausgedehnt werden, als der deutliche
und woͤrtliche Inhalt derſelben es mit ſich bringt b]. Aber
die Klagen uͤber den Misbrauch ſind mehrenteils nicht
ſelten.
a] Rußland erklaͤrte 1751 gegen Schweden: Daß man nicht
geneigt ſey, ſich in die ſchwediſchen Angelegenheiten wei-
ter zu miſchen, als Ihro Kaiſerl. Maj. durch die Trac-
taten und das Intereſſe der guten Nachbarſchaft dazu ver-
bunden waͤren. F. C. v. Moſer §. 20. S. 296.
b] Vattel L. XII. c. 4. §. 57.
§. 9.
Oder auf Erſuchen der intereſſirten Theile.
Zuweilen veranlaßt ein Staat ſelbſt den andern, ſich
ſeiner innern Staatsgeſchaͤfte anzunehmen, und erſucht
ihn, beſonders bey Entſtehung innerer Unruhen und Par-
theien, um Vermittelung und Beiſtand. Jedoch muß
dann, wenn die Einmiſchung der auswaͤrtigen Macht
rechtmaͤßig ſeyn ſoll, das Anſuchen mit beider intereſſir-
ten Theile Einwilligung geſchehen, damit iener Vorkeh-
rungen nicht der Vorwurf der Partheilichkeit gemacht
werden koͤnne a].
a] Moſers Verſuch 8. B. 2. K. §. 5. S. 323. [6. Th.]
*] Klagen des Kaiſers und der Reichsſtaͤnde gegen einander,
daß der eine Theil auswaͤrtige Staaten zur Ungebuͤhr und
Unzeit in die innerlichen Reichs- und Staatsangelegenhei-
ten zu mengen ſuche, findet man in Moſers auswaͤrtigen
Staatsrecht S. 112. u. f.
§. 10.
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