Die leider nur zu öftere Uebertretung dieses natürli- chen Gesetzes und die häufigen Klagen darüber b] haben deshalb verschiedene besondere Verträge unter den euro- päischen Nazionen veranlaßt, worinn sie einander ver- sprochen, sich in die Regierungshändel gewisser Staaten nicht zu mischen.
Frankreich z. B. will nach dem pyrenäischen Frie- den von 1659, Art. 60. sich der Einmischung in die por- tugiesischen Händel enthalten.
Der römische Kaiser soll, vermöge des Lübecker Friedens mit Dänemark 1629, Art. 2. 3. eben so wenig an der Regierung in Dänemark, als diese Krone an der Regierung des Kaisers im Reiche etwas zu verbessern suchen, oder erstere sich in die teutschen Sachen überhaupt weiter, als wegen Holstein mischen.
Rußland versprach, in die innern Angelegenheiten des Königreichs Schweden, insonderheit was die von den Ständen des Reichs einhellig beliebte Regierungs- form und Successionsart betrift, sich weder directe noch indirecte zu mischen. Neustädter Friede 1721 Art. 7.
Ein gleiches sicherte eben diese Macht in Ansehung der polnischen Staatssachen zu, im Frieden mit der Pforte zu Constantinopel 1712, Art. 1. und zu Adria- nopel 1713, Art. 1.
Zuweilen verbinden auch wohl die Stände eines Reichs ihren Regenten, nicht zuzugeben, daß auswär- tige Nazionen sich in die Staatsgeschäfte mischen, wie z. B. die teutschen Reichsstände den Kaiser, welcher Art. 28. §. 1. der Wahlcapitulation verspricht: Wir sollen und wollen [zu Verhütung allerhand Simultäten und daraus entstehender gefährlichen Weiterung] nicht gestatten, daß die auswärtigen Gewälte oder deren Gesandte sich heim- oder öffentlich in die Reichssachen mischen.
Auch
Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten.
Die leider nur zu oͤftere Uebertretung dieſes natuͤrli- chen Geſetzes und die haͤufigen Klagen daruͤber b] haben deshalb verſchiedene beſondere Vertraͤge unter den euro- paͤiſchen Nazionen veranlaßt, worinn ſie einander ver- ſprochen, ſich in die Regierungshaͤndel gewiſſer Staaten nicht zu miſchen.
Frankreich z. B. will nach dem pyrenaͤiſchen Frie- den von 1659, Art. 60. ſich der Einmiſchung in die por- tugieſiſchen Haͤndel enthalten.
Der roͤmiſche Kaiſer ſoll, vermoͤge des Luͤbecker Friedens mit Daͤnemark 1629, Art. 2. 3. eben ſo wenig an der Regierung in Daͤnemark, als dieſe Krone an der Regierung des Kaiſers im Reiche etwas zu verbeſſern ſuchen, oder erſtere ſich in die teutſchen Sachen uͤberhaupt weiter, als wegen Holſtein miſchen.
Rußland verſprach, in die innern Angelegenheiten des Koͤnigreichs Schweden, inſonderheit was die von den Staͤnden des Reichs einhellig beliebte Regierungs- form und Succeſſionsart betrift, ſich weder directe noch indirecte zu miſchen. Neuſtaͤdter Friede 1721 Art. 7.
Ein gleiches ſicherte eben dieſe Macht in Anſehung der polniſchen Staatsſachen zu, im Frieden mit der Pforte zu Conſtantinopel 1712, Art. 1. und zu Adria- nopel 1713, Art. 1.
Zuweilen verbinden auch wohl die Staͤnde eines Reichs ihren Regenten, nicht zuzugeben, daß auswaͤr- tige Nazionen ſich in die Staatsgeſchaͤfte miſchen, wie z. B. die teutſchen Reichsſtaͤnde den Kaiſer, welcher Art. 28. §. 1. der Wahlcapitulation verſpricht: Wir ſollen und wollen [zu Verhuͤtung allerhand Simultaͤten und daraus entſtehender gefaͤhrlichen Weiterung] nicht geſtatten, daß die auswaͤrtigen Gewaͤlte oder deren Geſandte ſich heim- oder oͤffentlich in die Reichsſachen miſchen.
Auch
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0311"n="285"/><fwplace="top"type="header">Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten.</fw><lb/><p>Die leider nur zu oͤftere Uebertretung dieſes natuͤrli-<lb/>
chen Geſetzes und die haͤufigen Klagen daruͤber <hirendition="#aq"><hirendition="#sup">b</hi></hi>] haben<lb/>
deshalb verſchiedene beſondere Vertraͤge unter den euro-<lb/>
paͤiſchen Nazionen veranlaßt, worinn ſie einander ver-<lb/>ſprochen, ſich in die Regierungshaͤndel gewiſſer Staaten<lb/>
nicht zu miſchen.</p><lb/><p><hirendition="#fr">Frankreich</hi> z. B. will nach dem pyrenaͤiſchen Frie-<lb/>
den von 1659, Art. 60. ſich der Einmiſchung in die por-<lb/>
tugieſiſchen Haͤndel enthalten.</p><lb/><p><hirendition="#fr">Der roͤmiſche Kaiſer ſoll</hi>, vermoͤge des Luͤbecker<lb/>
Friedens mit Daͤnemark 1629, Art. 2. 3. eben ſo wenig<lb/>
an der Regierung in Daͤnemark, als dieſe Krone an der<lb/>
Regierung des Kaiſers im Reiche etwas zu verbeſſern<lb/>ſuchen, oder erſtere ſich in die teutſchen Sachen uͤberhaupt<lb/>
weiter, als wegen Holſtein miſchen.</p><lb/><p><hirendition="#fr">Rußland</hi> verſprach, in die innern Angelegenheiten<lb/>
des Koͤnigreichs Schweden, inſonderheit was die von<lb/>
den Staͤnden des Reichs einhellig beliebte Regierungs-<lb/>
form und Succeſſionsart betrift, ſich weder directe noch<lb/>
indirecte zu miſchen. Neuſtaͤdter Friede 1721 Art. 7.</p><lb/><p>Ein gleiches ſicherte eben dieſe Macht in Anſehung<lb/>
der polniſchen Staatsſachen zu, im Frieden mit der<lb/>
Pforte zu Conſtantinopel 1712, Art. 1. und zu Adria-<lb/>
nopel 1713, Art. 1.</p><lb/><p>Zuweilen verbinden auch wohl die Staͤnde eines<lb/>
Reichs ihren Regenten, nicht zuzugeben, daß auswaͤr-<lb/>
tige Nazionen ſich in die Staatsgeſchaͤfte miſchen, wie<lb/>
z. B. die teutſchen Reichsſtaͤnde den Kaiſer, welcher<lb/>
Art. 28. §. 1. der Wahlcapitulation verſpricht: Wir<lb/>ſollen und wollen [zu Verhuͤtung allerhand Simultaͤten<lb/>
und daraus entſtehender gefaͤhrlichen Weiterung] nicht<lb/>
geſtatten, daß die auswaͤrtigen Gewaͤlte oder deren<lb/>
Geſandte ſich heim- oder oͤffentlich in die Reichsſachen<lb/>
miſchen.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">Auch</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[285/0311]
Handlungen nach ihrem Gefallen einzurichten.
Die leider nur zu oͤftere Uebertretung dieſes natuͤrli-
chen Geſetzes und die haͤufigen Klagen daruͤber b] haben
deshalb verſchiedene beſondere Vertraͤge unter den euro-
paͤiſchen Nazionen veranlaßt, worinn ſie einander ver-
ſprochen, ſich in die Regierungshaͤndel gewiſſer Staaten
nicht zu miſchen.
Frankreich z. B. will nach dem pyrenaͤiſchen Frie-
den von 1659, Art. 60. ſich der Einmiſchung in die por-
tugieſiſchen Haͤndel enthalten.
Der roͤmiſche Kaiſer ſoll, vermoͤge des Luͤbecker
Friedens mit Daͤnemark 1629, Art. 2. 3. eben ſo wenig
an der Regierung in Daͤnemark, als dieſe Krone an der
Regierung des Kaiſers im Reiche etwas zu verbeſſern
ſuchen, oder erſtere ſich in die teutſchen Sachen uͤberhaupt
weiter, als wegen Holſtein miſchen.
Rußland verſprach, in die innern Angelegenheiten
des Koͤnigreichs Schweden, inſonderheit was die von
den Staͤnden des Reichs einhellig beliebte Regierungs-
form und Succeſſionsart betrift, ſich weder directe noch
indirecte zu miſchen. Neuſtaͤdter Friede 1721 Art. 7.
Ein gleiches ſicherte eben dieſe Macht in Anſehung
der polniſchen Staatsſachen zu, im Frieden mit der
Pforte zu Conſtantinopel 1712, Art. 1. und zu Adria-
nopel 1713, Art. 1.
Zuweilen verbinden auch wohl die Staͤnde eines
Reichs ihren Regenten, nicht zuzugeben, daß auswaͤr-
tige Nazionen ſich in die Staatsgeſchaͤfte miſchen, wie
z. B. die teutſchen Reichsſtaͤnde den Kaiſer, welcher
Art. 28. §. 1. der Wahlcapitulation verſpricht: Wir
ſollen und wollen [zu Verhuͤtung allerhand Simultaͤten
und daraus entſtehender gefaͤhrlichen Weiterung] nicht
geſtatten, daß die auswaͤrtigen Gewaͤlte oder deren
Geſandte ſich heim- oder oͤffentlich in die Reichsſachen
miſchen.
Auch
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/311>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.