Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Von der ursprünglichen Gleichheit züglichsten Platz ein. Ob der König aber gleich einVasall und Kurfürst des teutschen Reichs ist, -- welcher Eigenschaft halber dessen Rang in Reichsangelegenheiten unter den übrigen Kurfürsten durch die Reichsgrundge- setze bestimmt ist -- so behauptet er doch, ausser der Reichs- verbindung, als gekröntes Haupt, unter den übrigen Königen in Europa eine Stelle. Die päpstliche Rang- ordnung weißt ihm den vorletzten Platz zwischen Cypern und Polen an: letzteres Reich will iedoch, vorerwähn- termaaßen, den Vorrang haben. Seitdem das Königreich Böhmen keine eigne Regen- *] Crusius, III. c. 8. p. 495. Stosch, S. 683. Zwanzig, 1. Th. Tit. 14. und 16. Roußet, c. XVII. p. 76. Der Republick Genf würde, wenn sich Gelegenhei- *] Zwanzig, 1. Th. Tit. 76. Von Savoyen, Toscana etc. will ich weiter unten §. 40.
Von der urſpruͤnglichen Gleichheit zuͤglichſten Platz ein. Ob der Koͤnig aber gleich einVaſall und Kurfuͤrſt des teutſchen Reichs iſt, — welcher Eigenſchaft halber deſſen Rang in Reichsangelegenheiten unter den uͤbrigen Kurfuͤrſten durch die Reichsgrundge- ſetze beſtimmt iſt — ſo behauptet er doch, auſſer der Reichs- verbindung, als gekroͤntes Haupt, unter den uͤbrigen Koͤnigen in Europa eine Stelle. Die paͤpſtliche Rang- ordnung weißt ihm den vorletzten Platz zwiſchen Cypern und Polen an: letzteres Reich will iedoch, vorerwaͤhn- termaaßen, den Vorrang haben. Seitdem das Koͤnigreich Boͤhmen keine eigne Regen- *] Cruſius, III. c. 8. p. 495. Stoſch, S. 683. Zwanzig, 1. Th. Tit. 14. und 16. Roußet, c. XVII. p. 76. Der Republick Genf wuͤrde, wenn ſich Gelegenhei- *] Zwanzig, 1. Th. Tit. 76. Von Savoyen, Toſcana ꝛc. will ich weiter unten §. 40.
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Von der urſpruͤnglichen Gleichheit
zuͤglichſten Platz ein. Ob der Koͤnig aber gleich ein
Vaſall und Kurfuͤrſt des teutſchen Reichs iſt, — welcher
Eigenſchaft halber deſſen Rang in Reichsangelegenheiten
unter den uͤbrigen Kurfuͤrſten durch die Reichsgrundge-
ſetze beſtimmt iſt — ſo behauptet er doch, auſſer der Reichs-
verbindung, als gekroͤntes Haupt, unter den uͤbrigen
Koͤnigen in Europa eine Stelle. Die paͤpſtliche Rang-
ordnung weißt ihm den vorletzten Platz zwiſchen Cypern
und Polen an: letzteres Reich will iedoch, vorerwaͤhn-
termaaßen, den Vorrang haben.
Seitdem das Koͤnigreich Boͤhmen keine eigne Regen-
ten mehr hat, ſondern nebſt Hungarn von dem erzherzog-
lich-oͤſterreichiſchen und gewoͤnlich zugleich auch kaiſerli-
chen Hofe mit beſeſſen wird, fallen die Rangſtreitigkei-
ten mit andern europaͤiſchen Maͤchten ziemlich weg, weil,
auſſer auf den Reichstag und zu Kaiſerwahlen, keine
beſondere koͤniglich-boͤhmiſche Geſandten geſchickt zu
werden pflegen.
*] Cruſius, III. c. 8. p. 495. Stoſch, S. 683. Zwanzig,
1. Th. Tit. 14. und 16. Roußet, c. XVII. p. 76.
Der Republick Genf wuͤrde, wenn ſich Gelegenhei-
ten darbieten ſolten, wo ihr Rang in Frage kaͤme, als
einem freien Staat wenigſtens vor den halbſouverainen
Reichsſtaͤdten der Rang gebuͤhren, und ihr und ihren
Abgeordneten gleiche Behandlung mit den einzelnen
Schweitzercantons zuzugeſtehn ſeyn.
*] Zwanzig, 1. Th. Tit. 76.
Von Savoyen, Toſcana ꝛc. will ich weiter unten
bey den italiaͤniſchen Reichsfuͤrſten noch etwas weniges
ſagen.
§. 40.
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