dacht, von Spanien und Teutschland in der Folge förm- lich anerkant.
*]Ioan. L. B. de Meermann specimen juris publici de solutione vinculi, quod olim fuit inter S. R. Imp. et foederati Belgii respublicas. Lugd. Bat. 1774. 4.
§. 13. Die Eidgenossenschaft.
Das ehemalige Helvetien war aus verschiedenen kleinen Staaten zusammengesezt, kam unter Julius Cae- sar an die Römer, und blieb bis ins fünfte Jahrhundert eine römische Provinz. Bey der großen Völkerwande- rung bemächtigten Burgunder und Alanen sich derselben, musten aber, unter Chlodowich und dessen Söhnen, die Herschaft der Franken erkennen. In der Theilung die- ses Reichs 843 bekam Lothar den burgundischen, Lude- wig der Teutsche aber den alemannischen Theil der Schweitz. Lezterer brachte iedoch beide wieder zusammen. In der Folge zerfiel dies Land abermals in mehrere be- sondere Theile, die bald eigne Herrn hatten, bald dem teutschen Reiche unmittelbar unterworfen waren, und von Statthaltern regiert wurden. Zur Zeit des Inter- regnums begaben die meisten sich unter den Schutz des mächtigen Grafen Rudolphs von Habsburg, nachmali- gen Kaisers. Aber das widerrechtliche Verfahren seines Sohns Herzog Albrechts von Oesterreich und die Härte der Kaiserlichen Voigte empörte die Schweitzer, und veranlaßte zu Vertheidigung ihrer Gerechtsame und zu Behauptung der Freiheit 1307, den ersten Bund der drey Waldstädte Uri, Schweitz und Unterwalden, der 1315 durch ein ewiges Bündnis erneuert ward. Dieser Verbindung traten nach und nach 1332 Luzern, 1351 Zürich und Glarus, 1352 Zug, 1353 Bern,
1481
und den europaͤiſchen insbeſondere.
dacht, von Spanien und Teutſchland in der Folge foͤrm- lich anerkant.
*]Ioan. L. B. de Meermann ſpecimen juris publici de ſolutione vinculi, quod olim fuit inter S. R. Imp. et foederati Belgii respublicas. Lugd. Bat. 1774. 4.
§. 13. Die Eidgenoſſenſchaft.
Das ehemalige Helvetien war aus verſchiedenen kleinen Staaten zuſammengeſezt, kam unter Julius Cae- ſar an die Roͤmer, und blieb bis ins fuͤnfte Jahrhundert eine roͤmiſche Provinz. Bey der großen Voͤlkerwande- rung bemaͤchtigten Burgunder und Alanen ſich derſelben, muſten aber, unter Chlodowich und deſſen Soͤhnen, die Herſchaft der Franken erkennen. In der Theilung die- ſes Reichs 843 bekam Lothar den burgundiſchen, Lude- wig der Teutſche aber den alemanniſchen Theil der Schweitz. Lezterer brachte iedoch beide wieder zuſammen. In der Folge zerfiel dies Land abermals in mehrere be- ſondere Theile, die bald eigne Herrn hatten, bald dem teutſchen Reiche unmittelbar unterworfen waren, und von Statthaltern regiert wurden. Zur Zeit des Inter- regnums begaben die meiſten ſich unter den Schutz des maͤchtigen Grafen Rudolphs von Habsburg, nachmali- gen Kaiſers. Aber das widerrechtliche Verfahren ſeines Sohns Herzog Albrechts von Oeſterreich und die Haͤrte der Kaiſerlichen Voigte empoͤrte die Schweitzer, und veranlaßte zu Vertheidigung ihrer Gerechtſame und zu Behauptung der Freiheit 1307, den erſten Bund der drey Waldſtaͤdte Uri, Schweitz und Unterwalden, der 1315 durch ein ewiges Buͤndnis erneuert ward. Dieſer Verbindung traten nach und nach 1332 Luzern, 1351 Zuͤrich und Glarus, 1352 Zug, 1353 Bern,
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und den europaͤiſchen insbeſondere.
dacht, von Spanien und Teutſchland in der Folge foͤrm-
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*] Ioan. L. B. de Meermann ſpecimen juris publici de
ſolutione vinculi, quod olim fuit inter S. R. Imp. et
foederati Belgii respublicas. Lugd. Bat. 1774. 4.
§. 13.
Die Eidgenoſſenſchaft.
Das ehemalige Helvetien war aus verſchiedenen
kleinen Staaten zuſammengeſezt, kam unter Julius Cae-
ſar an die Roͤmer, und blieb bis ins fuͤnfte Jahrhundert
eine roͤmiſche Provinz. Bey der großen Voͤlkerwande-
rung bemaͤchtigten Burgunder und Alanen ſich derſelben,
muſten aber, unter Chlodowich und deſſen Soͤhnen, die
Herſchaft der Franken erkennen. In der Theilung die-
ſes Reichs 843 bekam Lothar den burgundiſchen, Lude-
wig der Teutſche aber den alemanniſchen Theil der
Schweitz. Lezterer brachte iedoch beide wieder zuſammen.
In der Folge zerfiel dies Land abermals in mehrere be-
ſondere Theile, die bald eigne Herrn hatten, bald dem
teutſchen Reiche unmittelbar unterworfen waren, und
von Statthaltern regiert wurden. Zur Zeit des Inter-
regnums begaben die meiſten ſich unter den Schutz des
maͤchtigen Grafen Rudolphs von Habsburg, nachmali-
gen Kaiſers. Aber das widerrechtliche Verfahren ſeines
Sohns Herzog Albrechts von Oeſterreich und die Haͤrte
der Kaiſerlichen Voigte empoͤrte die Schweitzer, und
veranlaßte zu Vertheidigung ihrer Gerechtſame und zu
Behauptung der Freiheit 1307, den erſten Bund der
drey Waldſtaͤdte Uri, Schweitz und Unterwalden,
der 1315 durch ein ewiges Buͤndnis erneuert ward.
Dieſer Verbindung traten nach und nach 1332 Luzern,
1351 Zuͤrich und Glarus, 1352 Zug, 1353 Bern,
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht01_1787/121>, abgerufen am 16.07.2024.
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