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Grimm, Jacob: Deutsche Grammatik. Bd. 1. Göttingen, 1822.

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II. allg. vergleichung der declination.
organisch) aus alter instrumentalform abstamme und die
dativflexion verdrängt habe. Alth. gilt der instr. -au
(welche länge das goth. -e bestätigt) einförmig für
masc. und neutr. des adj. und der ersten, zweiten,
vierten decl. des subst. Die syntax lehrt, daß er sich
auch seinem begriffe nach zumeist für neutra eigne.
Fem. und pl. gewähren keine instr. form. -- Mittelh.
nur in den partikeln von diu, bedin, mitalle, betalle;
neuh. nur in desto (s. 408.) übrig; vgl. Schmeller §. 760.
38) mit den anm. 20. aus vergleichung des subst. und
adj. geschloßenen, ursprünglich vollständigeren flexio-
nen dürfen der decl. wesentlich fremde einschiebungen
nicht verwechselt werden, deren zumahl beim alth.
s. 622. 631., dann auch bei einigen anderen mundar-
ten meldung geschah. Die verschiedenheit des falls
leuchtet ein. Galt ein älterer gen. pl. viskero, kipero,
wortero, so blieb die erweiterung -er- auf diesen
casus; galt ein älteres fiskana f. fisk, viscan f. visc,
so blieb das -an auf den acc. sg. masc. beschränkt.
Jene einschiebungen bezogen sich dagegen auf einen
ganzen numerus, wenigstens auf mehrere casus, für
welche der eingeschaltete cons. uncharacteristisch war.
Auch unterscheidet der vorstehende vocal die erweite-
rung -er, -an von dem paragogischen -ir, -in und
darum gebe ich den gedanken auf an ein aus altem
gen. pl. hausero st. hauso unorganisch in die übrigen cas.
gedrungenes hauser, hauserum (etwa wie der acc. uns
in den gen. unsara), da es niemahls so, vielmehr hau-
siro, hausir, hausirum lautet. --
39) die geschichte der flexionen hat folglich zu achten
a) auf das princip der flexion selbst. b) auf verhärtung
uralter flexion, die zu scheinbarer wurzel geworden
neue casus annimmt (dahin: uns, unsara etc.; dessen
st. des etc. s. unten fr. spr. n° 2. 4. vgl. oben s. 774.
780.; Schmeller p. 203. note). c) auf einschiebung von
bildungssilben, die umgekehrt scheinbare casus wer-
den, ächte verdrängen (hiervon war eben n° 38. rede,
doch den wichtigsten fall liefert die schwache form).
d) auf abnorme verwendung ächter flexionsmittel,
wozu abgeschliffene sprachen greifen; dahin zähle ich
z. b. den dän. und schw. misbrauch des -s im gen.
pl., da es ursprünglich nur dem sg. gebührte oder den
neuhochd. misbrauch desselben -s in weibl. eigenna-
men und zus. setzungen (s. 773. 774.).

II. allg. vergleichung der declination.
organiſch) aus alter inſtrumentalform abſtamme und die
dativflexion verdrängt habe. Alth. gilt der inſtr. -û
(welche länge das goth. -ê beſtätigt) einförmig für
maſc. und neutr. des adj. und der erſten, zweiten,
vierten decl. des ſubſt. Die ſyntax lehrt, daß er ſich
auch ſeinem begriffe nach zumeiſt für neutra eigne.
Fem. und pl. gewähren keine inſtr. form. — Mittelh.
nur in den partikeln von diu, bëdin, mitalle, bëtalle;
neuh. nur in deſto (ſ. 408.) übrig; vgl. Schmeller §. 760.
38) mit den anm. 20. aus vergleichung des ſubſt. und
adj. geſchloßenen, urſprünglich vollſtändigeren flexio-
nen dürfen der decl. weſentlich fremde einſchiebungen
nicht verwechſelt werden, deren zumahl beim alth.
ſ. 622. 631., dann auch bei einigen anderen mundar-
ten meldung geſchah. Die verſchiedenheit des falls
leuchtet ein. Galt ein älterer gen. pl. viſkêrô, kipêrô,
wortêrô, ſo blieb die erweiterung -êr- auf dieſen
caſus; galt ein älteres fiſkana f. fiſk, viſcan f. viſc,
ſo blieb das -an auf den acc. ſg. maſc. beſchränkt.
Jene einſchiebungen bezogen ſich dagegen auf einen
ganzen numerus, wenigſtens auf mehrere caſus, für
welche der eingeſchaltete conſ. uncharacteriſtiſch war.
Auch unterſcheidet der vorſtehende vocal die erweite-
rung -êr, -an von dem paragogiſchen -ir, -in und
darum gebe ich den gedanken auf an ein aus altem
gen. pl. hûſêrô ſt. hûſô unorganiſch in die übrigen caſ.
gedrungenes hûſèr, hûſêrum (etwa wie der acc. uns
in den gen. unſara), da es niemahls ſo, vielmehr hû-
ſirô, hûſir, hûſirum lautet. —
39) die geſchichte der flexionen hat folglich zu achten
a) auf das princip der flexion ſelbſt. b) auf verhärtung
uralter flexion, die zu ſcheinbarer wurzel geworden
neue caſus annimmt (dahin: uns, unſara etc.; deſſen
ſt. des etc. ſ. unten fr. ſpr. n° 2. 4. vgl. oben ſ. 774.
780.; Schmeller p. 203. note). c) auf einſchiebung von
bildungsſilben, die umgekehrt ſcheinbare caſus wer-
den, ächte verdrängen (hiervon war eben n° 38. rede,
doch den wichtigſten fall liefert die ſchwache form).
d) auf abnorme verwendung ächter flexionsmittel,
wozu abgeſchliffene ſprachen greifen; dahin zähle ich
z. b. den dän. und ſchw. misbrauch des -s im gen.
pl., da es urſprünglich nur dem ſg. gebührte oder den
neuhochd. misbrauch deſſelben -s in weibl. eigenna-
men und zuſ. ſetzungen (ſ. 773. 774.).

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[816/0842] II. allg. vergleichung der declination. organiſch) aus alter inſtrumentalform abſtamme und die dativflexion verdrängt habe. Alth. gilt der inſtr. -û (welche länge das goth. -ê beſtätigt) einförmig für maſc. und neutr. des adj. und der erſten, zweiten, vierten decl. des ſubſt. Die ſyntax lehrt, daß er ſich auch ſeinem begriffe nach zumeiſt für neutra eigne. Fem. und pl. gewähren keine inſtr. form. — Mittelh. nur in den partikeln von diu, bëdin, mitalle, bëtalle; neuh. nur in deſto (ſ. 408.) übrig; vgl. Schmeller §. 760. 38) mit den anm. 20. aus vergleichung des ſubſt. und adj. geſchloßenen, urſprünglich vollſtändigeren flexio- nen dürfen der decl. weſentlich fremde einſchiebungen nicht verwechſelt werden, deren zumahl beim alth. ſ. 622. 631., dann auch bei einigen anderen mundar- ten meldung geſchah. Die verſchiedenheit des falls leuchtet ein. Galt ein älterer gen. pl. viſkêrô, kipêrô, wortêrô, ſo blieb die erweiterung -êr- auf dieſen caſus; galt ein älteres fiſkana f. fiſk, viſcan f. viſc, ſo blieb das -an auf den acc. ſg. maſc. beſchränkt. Jene einſchiebungen bezogen ſich dagegen auf einen ganzen numerus, wenigſtens auf mehrere caſus, für welche der eingeſchaltete conſ. uncharacteriſtiſch war. Auch unterſcheidet der vorſtehende vocal die erweite- rung -êr, -an von dem paragogiſchen -ir, -in und darum gebe ich den gedanken auf an ein aus altem gen. pl. hûſêrô ſt. hûſô unorganiſch in die übrigen caſ. gedrungenes hûſèr, hûſêrum (etwa wie der acc. uns in den gen. unſara), da es niemahls ſo, vielmehr hû- ſirô, hûſir, hûſirum lautet. — 39) die geſchichte der flexionen hat folglich zu achten a) auf das princip der flexion ſelbſt. b) auf verhärtung uralter flexion, die zu ſcheinbarer wurzel geworden neue caſus annimmt (dahin: uns, unſara etc.; deſſen ſt. des etc. ſ. unten fr. ſpr. n° 2. 4. vgl. oben ſ. 774. 780.; Schmeller p. 203. note). c) auf einſchiebung von bildungsſilben, die umgekehrt ſcheinbare caſus wer- den, ächte verdrängen (hiervon war eben n° 38. rede, doch den wichtigſten fall liefert die ſchwache form). d) auf abnorme verwendung ächter flexionsmittel, wozu abgeſchliffene ſprachen greifen; dahin zähle ich z. b. den dän. und ſchw. misbrauch des -s im gen. pl., da es urſprünglich nur dem ſg. gebührte oder den neuhochd. misbrauch deſſelben -s in weibl. eigenna- men und zuſ. ſetzungen (ſ. 773. 774.).

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Zitationshilfe: Grimm, Jacob: Deutsche Grammatik. Bd. 1. Göttingen, 1822, S. 816. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grimm_grammatik01_1822/842>, abgerufen am 28.07.2024.