Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Viertes Vierteljahr.Die Grenzen internationaler Schieosgerichtsbarkeit Gberlcmdesgerichtsrat Dr, Riedinger von las soeben ergangene Gutachten des Völkcrbundesrates in der ober Die Grenzen internationaler Schieosgerichtsbarkeit Gberlcmdesgerichtsrat Dr, Riedinger von las soeben ergangene Gutachten des Völkcrbundesrates in der ober <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0276" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/339825"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die Grenzen internationaler Schieosgerichtsbarkeit<lb/><note type="byline"> Gberlcmdesgerichtsrat Dr, Riedinger</note> von </head><lb/> <p xml:id="ID_1117" next="#ID_1118"> las soeben ergangene Gutachten des Völkcrbundesrates in der ober<lb/> schlesischen Frage hat wohl bei so manchem, der bisher ein An¬<lb/> hänger internationaler Schiedsgerichte war, Zweifel daran er-<lb/> weckt, ob diese die geeignete Instanz zur Austragung derartiger<lb/> Streitigkeiten sind. Zur Aufklärung in dieser Frage würde es<lb/> wesentlich beitragen, wenn man sich überall wir sprechen dabei von ganz all¬<lb/> gemeinen Gesichtspunkten aus und ohne jede Beziehung auf den vorliegenden,<lb/> Fall - das Wesen solcher Schiedssprüche einerseits und internationaler Streitig¬<lb/> keiten anderseits vergegenwärtigen wollte: Jeder Schiedsspruch, jede Schieds<lb/> gerichtsbarkeit, ist Rechtsprechung, Beurteilung eiues Tatbestandes ans Grund von<lb/> Rechtssätzen, wobei das Wort Recht nicht im engen juristischen, sondern im denk<lb/> bar weitesten Sinne zu verstehen ist. Es gibt Schiedsgerichte über privatrechtliche<lb/> Streitigkeiten, welche einfach nach den bestehenden Staatsgesetzen urteilen. Es<lb/> gibt kaufmännische Schiedsgerichte, die, ohne besonders auf das geschriebene<lb/> Recht Rücksicht zu nehmen, urteilen ans Grund dessen, was nach der Auffassung<lb/> anständiger Kaufleute „recht" und daher auch „Recht" ist. Ein Schlichtnngsaus<lb/> schuß, der einen Schiedsspruch in Lohnstreitigkeiten fällt, urteilt auf Grund<lb/> dessen, was seine Mitglieder mit Rücksicht auf die derzeitige» wirtschaftliche»<lb/> Verhältnisse für billig halten, man könnte auch die ehemaligen Ehrengerichte<lb/> der Offiziere als Schiedsgerichte auffassen, die Recht sprachen in der Hauptsache<lb/> auf der Grundlage der ungeschriebenen Ehrbegriffe eines Standes usw. Jeden<lb/> falls ist allen diesen schiedsrichterlichen Tätigkeiten das Eine gemeinsam, daß sie<lb/> urteilen auf Grund gewisser Sätze, die sie als vorhanden und Norm gebend<lb/> anerkennen, und mit deren Hilfe sie feststellen, daß eine der Parteien rechb, die<lb/> andere unrecht hat. Hält man sich das vor Angen, so muß man natürlich<lb/> zugeben, daß es internationale Streitigkeiten stets gegeben hat und geben wird,<lb/> die für schiedsgerichtliche Behandlung geeignet sind, weil es sich auch ber ihnen<lb/> nur um die Anwendung und Auslegung bestehender, für beide Teile verbind<lb/> licher Nechtssütze, handelt; Beispiele dafür brauchen nicht angeführt zu werden,<lb/> jeder kann sie sich in beliebiger Menge selbst bilden. Man wird aber, wenn mau<lb/> diese Grundlage jeder schiedsgerichtlichen Tätigkeit fest im Auge behält, sofort«<lb/> einsehen, daß nicht alle internationalen Streitigkeiten so liegen, vielmehr dis<lb/> wichtigsten und folgenschwersten nnter ihnen ganz anderer Natur sind. Die<lb/> Geschichte bietet auch dafür massenhaft Beispiele; zur Erläuterung seien hier zwei<lb/> angeführt, die deshalb besonders beweiskräftig und einleuchtend sind» Weib bei,<lb/> beiden Preußen bzw. Deutschland beteiligt ist und zwar beide Male auf entgegen-<lb/> gesetztem Standpunkte. Der erste Fall ist der der polnischen Teilungen, nennend<lb/> lich der zweite, bei der Preußen im wesentlichen das Gebiet der späteren Provinz<lb/> Posen erhielt. Irgend ein juristisches Recht auf diese Gebiete stand Preußen<lb/> natürlich nicht zu, und ist meines Wissens auch von ihm nie> als Grundlage<lb/> seines Erwerbes beansprucht worden. Aber wie lagen die Verhältnisse? Nuß<lb/> land war entschlossen, weitere polnische Gebietsteile, zu denen auch die eben ge¬<lb/> nannten gehörten, zu verschlucken. Wenn es das ausführte, woran es durch</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0276]
Die Grenzen internationaler Schieosgerichtsbarkeit
Gberlcmdesgerichtsrat Dr, Riedinger von
las soeben ergangene Gutachten des Völkcrbundesrates in der ober
schlesischen Frage hat wohl bei so manchem, der bisher ein An¬
hänger internationaler Schiedsgerichte war, Zweifel daran er-
weckt, ob diese die geeignete Instanz zur Austragung derartiger
Streitigkeiten sind. Zur Aufklärung in dieser Frage würde es
wesentlich beitragen, wenn man sich überall wir sprechen dabei von ganz all¬
gemeinen Gesichtspunkten aus und ohne jede Beziehung auf den vorliegenden,
Fall - das Wesen solcher Schiedssprüche einerseits und internationaler Streitig¬
keiten anderseits vergegenwärtigen wollte: Jeder Schiedsspruch, jede Schieds
gerichtsbarkeit, ist Rechtsprechung, Beurteilung eiues Tatbestandes ans Grund von
Rechtssätzen, wobei das Wort Recht nicht im engen juristischen, sondern im denk
bar weitesten Sinne zu verstehen ist. Es gibt Schiedsgerichte über privatrechtliche
Streitigkeiten, welche einfach nach den bestehenden Staatsgesetzen urteilen. Es
gibt kaufmännische Schiedsgerichte, die, ohne besonders auf das geschriebene
Recht Rücksicht zu nehmen, urteilen ans Grund dessen, was nach der Auffassung
anständiger Kaufleute „recht" und daher auch „Recht" ist. Ein Schlichtnngsaus
schuß, der einen Schiedsspruch in Lohnstreitigkeiten fällt, urteilt auf Grund
dessen, was seine Mitglieder mit Rücksicht auf die derzeitige» wirtschaftliche»
Verhältnisse für billig halten, man könnte auch die ehemaligen Ehrengerichte
der Offiziere als Schiedsgerichte auffassen, die Recht sprachen in der Hauptsache
auf der Grundlage der ungeschriebenen Ehrbegriffe eines Standes usw. Jeden
falls ist allen diesen schiedsrichterlichen Tätigkeiten das Eine gemeinsam, daß sie
urteilen auf Grund gewisser Sätze, die sie als vorhanden und Norm gebend
anerkennen, und mit deren Hilfe sie feststellen, daß eine der Parteien rechb, die
andere unrecht hat. Hält man sich das vor Angen, so muß man natürlich
zugeben, daß es internationale Streitigkeiten stets gegeben hat und geben wird,
die für schiedsgerichtliche Behandlung geeignet sind, weil es sich auch ber ihnen
nur um die Anwendung und Auslegung bestehender, für beide Teile verbind
licher Nechtssütze, handelt; Beispiele dafür brauchen nicht angeführt zu werden,
jeder kann sie sich in beliebiger Menge selbst bilden. Man wird aber, wenn mau
diese Grundlage jeder schiedsgerichtlichen Tätigkeit fest im Auge behält, sofort«
einsehen, daß nicht alle internationalen Streitigkeiten so liegen, vielmehr dis
wichtigsten und folgenschwersten nnter ihnen ganz anderer Natur sind. Die
Geschichte bietet auch dafür massenhaft Beispiele; zur Erläuterung seien hier zwei
angeführt, die deshalb besonders beweiskräftig und einleuchtend sind» Weib bei,
beiden Preußen bzw. Deutschland beteiligt ist und zwar beide Male auf entgegen-
gesetztem Standpunkte. Der erste Fall ist der der polnischen Teilungen, nennend
lich der zweite, bei der Preußen im wesentlichen das Gebiet der späteren Provinz
Posen erhielt. Irgend ein juristisches Recht auf diese Gebiete stand Preußen
natürlich nicht zu, und ist meines Wissens auch von ihm nie> als Grundlage
seines Erwerbes beansprucht worden. Aber wie lagen die Verhältnisse? Nuß
land war entschlossen, weitere polnische Gebietsteile, zu denen auch die eben ge¬
nannten gehörten, zu verschlucken. Wenn es das ausführte, woran es durch
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