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Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Drittes Vierteljahr.

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Preußen und das Deutsche Reich

in dem großen Werke des Zollvereins den praktischen Beweis erbrachte, daß es
allein imstande sei, die deutsche Einheit weiter zu bringen.

Die Revolution von 1848 schien dann freilich die dynastischen Eifersüchteleien,
die bisher der Einheit im Wege gestanden hatten, auszuschalten und, da für
Osterreich der nationale Gedanke als Grundlage der Verfassung unannehmbar
war, den König von Preußen an die Spitze des neuen Reiches zu bringen. Aber
der Preis sollte der Verzicht Preußens auf die volle staatliche Selbständigkeit
sein, wenn auch das zeitweise geforderte und vom romantischen Überschwang
Friedrich Wilhelms IV. verheißene Aufgehen Preußens in Deutschland in der
vom Frankfurter Parlament aufgestellten Reichsverfassung keinen Platz ge¬
funden hatte.

Die ganze Konstruktion scheiterte aber an dem Widerstand der Einzelstaaten,
die alle zuviel staatliches Selbstbewußtsein hatten, als daß sie sich einer zentralen
Reichsgewalt und einem einheitlichen deutschen Parlament gefügt hätten, und in
Österreich den nötigen machtpolitischen Rückhalt besaßen. Erst Bismarck gelang
es, nachdem er der dynastischen und politischen Rivalität mit Österreich durch den
Krieg des Jahres 1866 ein Ende gemacht hatte, vom Einzelstaat aus für die
Reichsgründung eine Basis zu finden, die dem Einheitsstreben des deutschen Volkes
Genüge tat und doch die Einzelstaaten nicht nur bestehen ließ, sondern auch im
Bundesrat an der Regierung des Reiches beteiligte.

An diesen Rechten der Bundesstaaten hatte auch Preußen seinen Anteil.
Zwar besaß es nur 17 unter den 53 (zuletzt 61) Bundesratsstimmen. Aber da¬
neben hatte es eine Reihe von Vorzugsrechten. Es besaß ein absolutes Veto
gegen jede Verfassungsänderung und gegen jede Änderung der Gesetze über das
Militärwesen, die Marine, das Zollwesen und die Verbrauchssteuern. Außerdem
war der König von Preußen zugleich deutscher Kaiser und Träger der Exekutive.
Als solcher hatte er nach dem Wortlaut der Verfassung den Oberbefehl über die
Heere der Einzelstaaten; tatsächlich waren aber die meisten Kontingente durch
besondere Militärkonventionen dem preußischen Heere überhaupt einverleibt. Der
Kaiser hatte auch das Recht, alle Reichsbeamten, vor allem den Reichskanzler, zu
ernennen und zu entlassen, ohne daß den Bundesstaaten (abgesehen vom Reichs¬
gericht und einigen anderen nichtpolitischen Reichsbehörden) darauf irgend welcher
Einfluß zugestanden hätte.

Selbstverständlich waren mit diesen Vorzügen auch besondere Pflichten ver¬
bunden. Zwar brauchte Preußen in Deutschland nicht mehr aufzugehen, im
Gegenteil, Kaiser Wilhelm !. hatte nicht Unrecht, wenn er das Reich ein ver¬
längertes Preußen nannte. Aber es mußte doch, eben weil es die Vormacht
sein wollte, Rücksichten auf Deutschland nehmen. Der vom Kaiser ernannte
Reichskanzler, der die Verhandlungen des Bundesrath zu leiten hatte, war dort
macht- und einflußlos, wenn er nicht zugleich die preußischen Stimmen führte;
er war also notwendig zugleich preußischer Minister, ja sogar -- die kurzen Aus¬
nahmezeiten bestätigen nur die Regel -- preußischer Ministerpräsident. Damit
war Preußen gegen Maßregeln des Reichs, die seinen Interessen zuwiderliefen,
gesichert. Andererseits aber mußte Preußen sein Votum so abgeben, daß der
Reichskanzler die dadurch bestimmte Politik auch vor dem Reichstage vertreten
konnte. Deshalb wurde es je länger je mehr üblich. die Interessen des Reiches


Preußen und das Deutsche Reich

in dem großen Werke des Zollvereins den praktischen Beweis erbrachte, daß es
allein imstande sei, die deutsche Einheit weiter zu bringen.

Die Revolution von 1848 schien dann freilich die dynastischen Eifersüchteleien,
die bisher der Einheit im Wege gestanden hatten, auszuschalten und, da für
Osterreich der nationale Gedanke als Grundlage der Verfassung unannehmbar
war, den König von Preußen an die Spitze des neuen Reiches zu bringen. Aber
der Preis sollte der Verzicht Preußens auf die volle staatliche Selbständigkeit
sein, wenn auch das zeitweise geforderte und vom romantischen Überschwang
Friedrich Wilhelms IV. verheißene Aufgehen Preußens in Deutschland in der
vom Frankfurter Parlament aufgestellten Reichsverfassung keinen Platz ge¬
funden hatte.

Die ganze Konstruktion scheiterte aber an dem Widerstand der Einzelstaaten,
die alle zuviel staatliches Selbstbewußtsein hatten, als daß sie sich einer zentralen
Reichsgewalt und einem einheitlichen deutschen Parlament gefügt hätten, und in
Österreich den nötigen machtpolitischen Rückhalt besaßen. Erst Bismarck gelang
es, nachdem er der dynastischen und politischen Rivalität mit Österreich durch den
Krieg des Jahres 1866 ein Ende gemacht hatte, vom Einzelstaat aus für die
Reichsgründung eine Basis zu finden, die dem Einheitsstreben des deutschen Volkes
Genüge tat und doch die Einzelstaaten nicht nur bestehen ließ, sondern auch im
Bundesrat an der Regierung des Reiches beteiligte.

An diesen Rechten der Bundesstaaten hatte auch Preußen seinen Anteil.
Zwar besaß es nur 17 unter den 53 (zuletzt 61) Bundesratsstimmen. Aber da¬
neben hatte es eine Reihe von Vorzugsrechten. Es besaß ein absolutes Veto
gegen jede Verfassungsänderung und gegen jede Änderung der Gesetze über das
Militärwesen, die Marine, das Zollwesen und die Verbrauchssteuern. Außerdem
war der König von Preußen zugleich deutscher Kaiser und Träger der Exekutive.
Als solcher hatte er nach dem Wortlaut der Verfassung den Oberbefehl über die
Heere der Einzelstaaten; tatsächlich waren aber die meisten Kontingente durch
besondere Militärkonventionen dem preußischen Heere überhaupt einverleibt. Der
Kaiser hatte auch das Recht, alle Reichsbeamten, vor allem den Reichskanzler, zu
ernennen und zu entlassen, ohne daß den Bundesstaaten (abgesehen vom Reichs¬
gericht und einigen anderen nichtpolitischen Reichsbehörden) darauf irgend welcher
Einfluß zugestanden hätte.

Selbstverständlich waren mit diesen Vorzügen auch besondere Pflichten ver¬
bunden. Zwar brauchte Preußen in Deutschland nicht mehr aufzugehen, im
Gegenteil, Kaiser Wilhelm !. hatte nicht Unrecht, wenn er das Reich ein ver¬
längertes Preußen nannte. Aber es mußte doch, eben weil es die Vormacht
sein wollte, Rücksichten auf Deutschland nehmen. Der vom Kaiser ernannte
Reichskanzler, der die Verhandlungen des Bundesrath zu leiten hatte, war dort
macht- und einflußlos, wenn er nicht zugleich die preußischen Stimmen führte;
er war also notwendig zugleich preußischer Minister, ja sogar — die kurzen Aus¬
nahmezeiten bestätigen nur die Regel — preußischer Ministerpräsident. Damit
war Preußen gegen Maßregeln des Reichs, die seinen Interessen zuwiderliefen,
gesichert. Andererseits aber mußte Preußen sein Votum so abgeben, daß der
Reichskanzler die dadurch bestimmte Politik auch vor dem Reichstage vertreten
konnte. Deshalb wurde es je länger je mehr üblich. die Interessen des Reiches


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341913_339148/67>, abgerufen am 24.07.2024.