Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Zweites Vierteljahr.Wirkungen des Aricgcs auf Gstasten einer der Völkerbundssatzung entsprechenden Weise abgeändert werden. Auch ohne Das englisch-japanische Bündnis ist von vornherein zur Erreichung Neben der in dieser Form ausgesprochenen Bindung steht die unaus¬ Außer diesen hauptsächlich negativen Aufgaben hatte der Bündnisvertrag Der gefahrdrohende Dritte war zwar stets in erster Linie Nuß land, Auch für Engla n d war der drohende Gegner, gegen den es sich Japans - Wirkungen des Aricgcs auf Gstasten einer der Völkerbundssatzung entsprechenden Weise abgeändert werden. Auch ohne Das englisch-japanische Bündnis ist von vornherein zur Erreichung Neben der in dieser Form ausgesprochenen Bindung steht die unaus¬ Außer diesen hauptsächlich negativen Aufgaben hatte der Bündnisvertrag Der gefahrdrohende Dritte war zwar stets in erster Linie Nuß land, Auch für Engla n d war der drohende Gegner, gegen den es sich Japans - <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0225" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/339026"/> <fw type="header" place="top"> Wirkungen des Aricgcs auf Gstasten</fw><lb/> <p xml:id="ID_775" prev="#ID_774"> einer der Völkerbundssatzung entsprechenden Weise abgeändert werden. Auch ohne<lb/> djesen Völkerbundszwang würde er in seiner bisherigen Form nicht langer in<lb/> Geltung bleiben können. Man ist sich in Japan bewußt, daß dieser Zweibund<lb/> in der Stunde der Gefahr versagen wird, denn man weiß, daß die Gefahr, die<lb/> künftig Japan droht, der Konflikt mit den Vereinigten Staaten von Amerika ist,<lb/> und daß diese Gefahr heute schon näher ist als irgend eine andere Gefahr in den<lb/> früheren Zeiten des Bündnisses.</p><lb/> <p xml:id="ID_776"> Das englisch-japanische Bündnis ist von vornherein zur Erreichung<lb/> mehrerer Ziele geschaffen worden. Das eine dieser Ziele ist während der zwei<lb/> Jahrzehnte seines Bestehens und durch seine wiederholten Erneuerungen hin¬<lb/> durch formell unverändert erhalten geblieben, Sicherung der Integrität des<lb/> chinesischen Reichs und der Offenen Tür dort, oder, wie dieser Grundsatz bei<lb/> seiner Anwendung in der Wirklichkeit sich gestaltete: Bindung der Vcrtragsteile,<lb/> so daß keiner Gefahr läuft, bei seiner eigenen Ausdehnung in China, sei es ge¬<lb/> schäftlicher, sei es politischer Art, mit dem anderen Teil in einen ernsten Konflikt<lb/> zu geraten. Daß die Unversehrtheit des chinesischen Staatsgebietes und der<lb/> Grundsatz der Offenen Tür von jedem der Vertragsteile immer streng beachtet<lb/> worden sei, ist in Ostasien häufig an der Hand der politischen Ereignisse be¬<lb/> zweifelt worden. Aber in dem ihm von der beiderseitigen Auslegung gegebenen<lb/> Sinne gegenseitiger Bindung nach jener Richtung ist dieser Zweck des englisch¬<lb/> japanischen Bündnisvertrages im allgemeinen erfüllt worden, wenn schon von,<lb/> englischer Seite, nicht ohne Neid und Besorgnis, auf Japans Vordringen in der<lb/> Mandschurei und in Schankung hingewiesen wurde.</p><lb/> <p xml:id="ID_777"> Neben der in dieser Form ausgesprochenen Bindung steht die unaus¬<lb/> gesprochene, aber wenigstens ebenso wertvolle Bindung beider Vertragsteile, sich<lb/> nicht zum Nachteile des anderen auf den Gebieten des Vertrages mit einem<lb/> Dritten zu verbünden.</p><lb/> <p xml:id="ID_778"> Außer diesen hauptsächlich negativen Aufgaben hatte der Bündnisvertrag<lb/> stets auch als positive Aufgabe die Verteidigung gegen Gefahren, die den Ver¬<lb/> tragsparteien von dritter Seite drohten, zum' Ziel, doch haben diese Aufgaben<lb/> bei dein dreimaligen Vertragsabschluß im Laufe der zwanzig Jahre gewechselt.</p><lb/> <p xml:id="ID_779"> Der gefahrdrohende Dritte war zwar stets in erster Linie Nuß land,<lb/> wenigstens für Japan, das schon den ersten Vertrag 1902 besonders wegen seiner<lb/> von Rußland bedrohten Ansprüche auf Korea schloß, das denn auch im Vertrags¬<lb/> text ausdrücklich genannt wurde. Nicht anders! lag >,es für Japan bei der Er¬<lb/> neuerung des Vertrages im September 1905, wo Japans Interessen in Korea<lb/> noch schärfer als vorher betont wurden. Zur Zeit der zweiten Erneuerung, im<lb/> Juli 1911, war Korea zwar schon von Japan einverleibt worden und wurde<lb/> deshalb in dem Bündnisvertrage nicht mehr erwähnt, aber die Gefahr, daß Japan<lb/> von dort aus mit Nußland in der Mandschurei zusammenstoßen könnte, war<lb/> dadurch offenbar nicht beseitigt.</p><lb/> <p xml:id="ID_780" next="#ID_781"> Auch für Engla n d war der drohende Gegner, gegen den es sich Japans -<lb/> Unterstützung sicherte, Rußland, wenigstens nach den Vertragserneueruugen<lb/> von 1905 und 1911, die den Geltungsbereich des Bündnisses auf ganz Ostasien<lb/> einschließlich der Grenzen Indiens erstreckten, während der erste Vertrag von<lb/> 1902 ans ausdrücklichen Wunsch der japanischen Regierung nur den „Fernen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0225]
Wirkungen des Aricgcs auf Gstasten
einer der Völkerbundssatzung entsprechenden Weise abgeändert werden. Auch ohne
djesen Völkerbundszwang würde er in seiner bisherigen Form nicht langer in
Geltung bleiben können. Man ist sich in Japan bewußt, daß dieser Zweibund
in der Stunde der Gefahr versagen wird, denn man weiß, daß die Gefahr, die
künftig Japan droht, der Konflikt mit den Vereinigten Staaten von Amerika ist,
und daß diese Gefahr heute schon näher ist als irgend eine andere Gefahr in den
früheren Zeiten des Bündnisses.
Das englisch-japanische Bündnis ist von vornherein zur Erreichung
mehrerer Ziele geschaffen worden. Das eine dieser Ziele ist während der zwei
Jahrzehnte seines Bestehens und durch seine wiederholten Erneuerungen hin¬
durch formell unverändert erhalten geblieben, Sicherung der Integrität des
chinesischen Reichs und der Offenen Tür dort, oder, wie dieser Grundsatz bei
seiner Anwendung in der Wirklichkeit sich gestaltete: Bindung der Vcrtragsteile,
so daß keiner Gefahr läuft, bei seiner eigenen Ausdehnung in China, sei es ge¬
schäftlicher, sei es politischer Art, mit dem anderen Teil in einen ernsten Konflikt
zu geraten. Daß die Unversehrtheit des chinesischen Staatsgebietes und der
Grundsatz der Offenen Tür von jedem der Vertragsteile immer streng beachtet
worden sei, ist in Ostasien häufig an der Hand der politischen Ereignisse be¬
zweifelt worden. Aber in dem ihm von der beiderseitigen Auslegung gegebenen
Sinne gegenseitiger Bindung nach jener Richtung ist dieser Zweck des englisch¬
japanischen Bündnisvertrages im allgemeinen erfüllt worden, wenn schon von,
englischer Seite, nicht ohne Neid und Besorgnis, auf Japans Vordringen in der
Mandschurei und in Schankung hingewiesen wurde.
Neben der in dieser Form ausgesprochenen Bindung steht die unaus¬
gesprochene, aber wenigstens ebenso wertvolle Bindung beider Vertragsteile, sich
nicht zum Nachteile des anderen auf den Gebieten des Vertrages mit einem
Dritten zu verbünden.
Außer diesen hauptsächlich negativen Aufgaben hatte der Bündnisvertrag
stets auch als positive Aufgabe die Verteidigung gegen Gefahren, die den Ver¬
tragsparteien von dritter Seite drohten, zum' Ziel, doch haben diese Aufgaben
bei dein dreimaligen Vertragsabschluß im Laufe der zwanzig Jahre gewechselt.
Der gefahrdrohende Dritte war zwar stets in erster Linie Nuß land,
wenigstens für Japan, das schon den ersten Vertrag 1902 besonders wegen seiner
von Rußland bedrohten Ansprüche auf Korea schloß, das denn auch im Vertrags¬
text ausdrücklich genannt wurde. Nicht anders! lag >,es für Japan bei der Er¬
neuerung des Vertrages im September 1905, wo Japans Interessen in Korea
noch schärfer als vorher betont wurden. Zur Zeit der zweiten Erneuerung, im
Juli 1911, war Korea zwar schon von Japan einverleibt worden und wurde
deshalb in dem Bündnisvertrage nicht mehr erwähnt, aber die Gefahr, daß Japan
von dort aus mit Nußland in der Mandschurei zusammenstoßen könnte, war
dadurch offenbar nicht beseitigt.
Auch für Engla n d war der drohende Gegner, gegen den es sich Japans -
Unterstützung sicherte, Rußland, wenigstens nach den Vertragserneueruugen
von 1905 und 1911, die den Geltungsbereich des Bündnisses auf ganz Ostasien
einschließlich der Grenzen Indiens erstreckten, während der erste Vertrag von
1902 ans ausdrücklichen Wunsch der japanischen Regierung nur den „Fernen
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