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Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Erstes Vierteljahr.

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Sozialisierung der Justiz und der Rechtspflege?

an seinem Ertrage künftig nicht einer oder wenige Personen, sondern die Gesamt¬
heit der Bctriebsteilnehmer oder des Volkes (je nach dem Standpunkte) teilnimmt.
Demgemäß käme in Frage die Übertragung der Rechtsprechung auf das Gesamt¬
volk und die Abwälzung der Kosten des Einzelakts auf die Nutznießer der ge¬
samten Rechtspflege. Eine Privatjustiz haben wir seit Abschaffung der Patrimonial-
gerichtsbarkeit in Deutschland nicht mehr, die Überführung in die Gemeinwirt¬
schaft erübrigt sich also. Was aber die Erträge der Justiz angeht, so sind diese
stets negativ gewesen) alles, was die freiwillige Gerichtsbarkeit und die bürger¬
lichen Rechtsstreitigkeiten dem Justizfiskus eingebracht haben, hat nicht gelangt,
um die Kosten der Strafgerichtsbarkeit zu bestreiten, so daß also eine Beteiligung
an Überschüssen nicht in Frage kommt. Also muß Sozialisierung der Justiz wohl
einen anderen Sinn haben als den landläufigen. Welchen aber, darüber ist man
sich in Deutschland noch nicht ganz einig.

1. Das Erfurter Programm fordert, die Rechtsprechung soll unentgeltlich
und durch volkserwählte Richter stattfinden. Da haben wir also eine Form der
Sozialisiern""., aber eine solche, vor der Gott Deutschland in Gnaden bewahren
möge. Zunächst können sich Wohl bei dem Stande ihrer Finanzen die deutschen
Länder nicht den Luxus gestatten, zahlungsfähigen Kreisen ihre Rechtspflege
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Was aber die zahlungsunfähigen Kreise an¬
geht, so haben diese auch bisher schon im Armenrecht geklagt. Letzteres ist aller¬
dings gerade unter der Republik verschlechtert worden. Das Gesetz über die
Teuerungszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher
vom 18. März 1919, welches die Unterschriften Ebert und Schiffer trägt, gibt in
Artikel III die Möglichkeit, eine arme Partei zur bruchteilweisen Tragung der
Gerichtskosten heranzuziehen, während es bisher nur eine völlige Befreiung von
den Prozeßkosten gab. Aber auch wenn der Staat auf die Einnahmen aus der
Rechtsprechung verzichten könnte, wäre dieser Neuerung zu widerraten, weil mit
der KostenlosiMt der Prozesse einem leichtfertigen Prozessieren Tor und Tür
geöffnet würde. Die Zahl der Prozesse würde ins Ungemessene wachsen und
bisweilen eine an Erpressung streifende Belästigung zahlungsfähiger Leute mit
sich bringen) denn mancher unter den unsinnigsten Behauptungen in Anspruch
Genommene würde lieber zahlen als sich hinstellen, um einen ihm zugeschobenen
^it zu schwören. Außerdem wäre diese Neuregelung mit dem Erfordernisse der
Verminderung der Richterzahl ganz unvereinbar, ja, sie würde notwendig zu einer
riesigen Vermehrung der Nichterkrcifte führen müssen.

Noch gefährlicher ist die Forderung, die Richter durch das Volk wählen zu
^sser. Abschrecken sollte hiervon schon die Erfahrung, die die Vereinigten Staaten
von Amerika mit ihren gewählten Richtern gemacht haben. sooft nämlich die
Zeit der Wiederwahl der Richter herankommt, bleiben alle Prozesse einflußreicher
<cute oder alle Strafsachen, die geeignet sind, irgendwie Aussehen zu erregen,
unerledigt liegen, denn die Richter wollen sich nicht durch eine Entscheidung bei
der einen oder anderen Partei unbeliebt machen und damit deren Wahlstimmen
verlieren. Die Mängel dieses Systems haben auch in Amerika bereits dazu
geführt, daß die Bundesrichter auf Lebenszeit gewählt werden.

Es ist ein eigenartiger Gang der Weltgeschichte, daß die extremsten Träger
ver neuen Revolution mit dieser Forderung gerade eine Errungenschaft der alten


Sozialisierung der Justiz und der Rechtspflege?

an seinem Ertrage künftig nicht einer oder wenige Personen, sondern die Gesamt¬
heit der Bctriebsteilnehmer oder des Volkes (je nach dem Standpunkte) teilnimmt.
Demgemäß käme in Frage die Übertragung der Rechtsprechung auf das Gesamt¬
volk und die Abwälzung der Kosten des Einzelakts auf die Nutznießer der ge¬
samten Rechtspflege. Eine Privatjustiz haben wir seit Abschaffung der Patrimonial-
gerichtsbarkeit in Deutschland nicht mehr, die Überführung in die Gemeinwirt¬
schaft erübrigt sich also. Was aber die Erträge der Justiz angeht, so sind diese
stets negativ gewesen) alles, was die freiwillige Gerichtsbarkeit und die bürger¬
lichen Rechtsstreitigkeiten dem Justizfiskus eingebracht haben, hat nicht gelangt,
um die Kosten der Strafgerichtsbarkeit zu bestreiten, so daß also eine Beteiligung
an Überschüssen nicht in Frage kommt. Also muß Sozialisierung der Justiz wohl
einen anderen Sinn haben als den landläufigen. Welchen aber, darüber ist man
sich in Deutschland noch nicht ganz einig.

1. Das Erfurter Programm fordert, die Rechtsprechung soll unentgeltlich
und durch volkserwählte Richter stattfinden. Da haben wir also eine Form der
Sozialisiern»«., aber eine solche, vor der Gott Deutschland in Gnaden bewahren
möge. Zunächst können sich Wohl bei dem Stande ihrer Finanzen die deutschen
Länder nicht den Luxus gestatten, zahlungsfähigen Kreisen ihre Rechtspflege
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Was aber die zahlungsunfähigen Kreise an¬
geht, so haben diese auch bisher schon im Armenrecht geklagt. Letzteres ist aller¬
dings gerade unter der Republik verschlechtert worden. Das Gesetz über die
Teuerungszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher
vom 18. März 1919, welches die Unterschriften Ebert und Schiffer trägt, gibt in
Artikel III die Möglichkeit, eine arme Partei zur bruchteilweisen Tragung der
Gerichtskosten heranzuziehen, während es bisher nur eine völlige Befreiung von
den Prozeßkosten gab. Aber auch wenn der Staat auf die Einnahmen aus der
Rechtsprechung verzichten könnte, wäre dieser Neuerung zu widerraten, weil mit
der KostenlosiMt der Prozesse einem leichtfertigen Prozessieren Tor und Tür
geöffnet würde. Die Zahl der Prozesse würde ins Ungemessene wachsen und
bisweilen eine an Erpressung streifende Belästigung zahlungsfähiger Leute mit
sich bringen) denn mancher unter den unsinnigsten Behauptungen in Anspruch
Genommene würde lieber zahlen als sich hinstellen, um einen ihm zugeschobenen
^it zu schwören. Außerdem wäre diese Neuregelung mit dem Erfordernisse der
Verminderung der Richterzahl ganz unvereinbar, ja, sie würde notwendig zu einer
riesigen Vermehrung der Nichterkrcifte führen müssen.

Noch gefährlicher ist die Forderung, die Richter durch das Volk wählen zu
^sser. Abschrecken sollte hiervon schon die Erfahrung, die die Vereinigten Staaten
von Amerika mit ihren gewählten Richtern gemacht haben. sooft nämlich die
Zeit der Wiederwahl der Richter herankommt, bleiben alle Prozesse einflußreicher
<cute oder alle Strafsachen, die geeignet sind, irgendwie Aussehen zu erregen,
unerledigt liegen, denn die Richter wollen sich nicht durch eine Entscheidung bei
der einen oder anderen Partei unbeliebt machen und damit deren Wahlstimmen
verlieren. Die Mängel dieses Systems haben auch in Amerika bereits dazu
geführt, daß die Bundesrichter auf Lebenszeit gewählt werden.

Es ist ein eigenartiger Gang der Weltgeschichte, daß die extremsten Träger
ver neuen Revolution mit dieser Forderung gerade eine Errungenschaft der alten


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341913_338432/309>, abgerufen am 24.07.2024.