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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr.

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Zum Staatsvertrag zwischen Danzig und Polen

zu gründen, wo die Eltern von mindestens 40 Kindern dies verlangen. Und da
man wahrscheinlich weiß, daß auch diese 40 Kinder in den Gmieindeschulbezirken
noch nicht existieren, so können die verschiedenen Schulbezirke zur Errichtung dieser
Schule zusammengelegt werden, wenn die örtlichen Bedingungen den Kindern er¬
lauben, die Kurse regelmäßig zu besuchen. Den Begriff der örtlichen Bedingungen
kann man ja recht weit ziehen, und so würde Danzig mit einem Haufen polnischer
Schulen durchsetzt werden. Man vergleiche damit, welche Schwierigkeiten die Polen
der Gründung deutscher Schulen in Westpreußen und Posen entgegenstellen! Aber
nicht genug damit. Ganz unabhängig von der Zahl der für den Schulbesuch in
Betracht kommenden Kinder, verlangt Polen die Errichtung von mindestens zwei
Polnischen Mittelschulen durch die Stadt Danzig. In der Technischen und der
Hochschule müssen Kurse in polnischer Sprache eingerichtet werden, sobald genügend
Polnische Schüler für eine Parallelklasse vorhanden sind. Auch diese Bestimmung
muß entschieden zurückgewiesen werden. Danzig ist nach der Zusammensetzung seiner
Bevölkerung eine Stadt deutschen Stammes. Wenn die Polen das Bedürfnis haben,
dort die Hochschulen zu besuchen, so mögen sie die deutschen Vorlesungen hören, wie
sie sie bisher in Danzig auch gehört haben. Die Einrichtung der Parallelkurse würde
nichts weiter bedeuten, als die Schaffung polnischer Professuren an der deutschen
Hochschule in Danzig, und damit Reibungen zwischen den beiden Professoren¬
kategorien, Eingriffe des Residenten und langsame aber sichere Polonisierung der
Hochschule.

IV. Aber nicht genug, daß Polen den Freistaat allmählich polonisieren will,
hat es auch Bestimmungen in den Entwurf eingefügt, welche einer Stärkung des
Deutschtums in Danzig entgegenwirken sollen. Anders ist es wenigstens nicht zu
verstehen, wenn Art. 16 verlangt, es dürfe kein Ausländer in Danzig naturalisiert
werden, ohne vorherige Einwilligung der polnischen Negierung bzw. des polnischen
Residenten. Daß neben den Ausländern auch die Polen in dieser Bestimmung er¬
wähnt sind, ist eine zu durchsichtige Verschleierung, als daß sie jemanden täuschen
könnte. Gegen die Naturalisierung der Polen in Danzig wird der Herr Resident
Wohl nie Einspruch zu erheben haben.

Die gleiche Tendenz verfolgt Art. 56 mit der Bestimmung, daß die Er¬
mächtigung für ausländische Gesellschaften, im Freistaate Geschäfte zu treiben, der
Zustimmung des polnischen Residenten bedürfe, mit anderen Worten: Die deutschen
Handelsgesellschaften sollen von Danzig ferngehalten werden. Auch dies ist wieder
ein unerhörter Versuch, Danzigs Rechte selbst auf wirtschaftlichem Gebiete ein¬
zuengen.

V. Demgegenüber sei aus den Abwehrmaßnahmen des Danziger Entwurfs
was hervorgehoben, daß er sich mit Rücksicht auf seine eingeschnürte Lage ein weit¬
gehendes Recht des Verkehrs und des Handeltreibens seiner Angehörigen in Polen
sowie die Zufuhr von Lebensmitteln und Kohlen polnischerseits sichert.

, Den Ansprüchen der Polen auf eigene Schulen begegnet er geschickt mit dem
kurzen Hinweise darauf, daß die Minoritätsrechte der Staatsangehörigen polnischer
Abstammung oder Sprache durch die Verfassung Danzigs gewährleistet werden.

Die Verwaltung des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens erklärt er
grundsätzlich als eine Angelegenheit Danzigs. Polen darf eine eigene Postanstalt
°w Hafen errichten.


Zum Staatsvertrag zwischen Danzig und Polen

zu gründen, wo die Eltern von mindestens 40 Kindern dies verlangen. Und da
man wahrscheinlich weiß, daß auch diese 40 Kinder in den Gmieindeschulbezirken
noch nicht existieren, so können die verschiedenen Schulbezirke zur Errichtung dieser
Schule zusammengelegt werden, wenn die örtlichen Bedingungen den Kindern er¬
lauben, die Kurse regelmäßig zu besuchen. Den Begriff der örtlichen Bedingungen
kann man ja recht weit ziehen, und so würde Danzig mit einem Haufen polnischer
Schulen durchsetzt werden. Man vergleiche damit, welche Schwierigkeiten die Polen
der Gründung deutscher Schulen in Westpreußen und Posen entgegenstellen! Aber
nicht genug damit. Ganz unabhängig von der Zahl der für den Schulbesuch in
Betracht kommenden Kinder, verlangt Polen die Errichtung von mindestens zwei
Polnischen Mittelschulen durch die Stadt Danzig. In der Technischen und der
Hochschule müssen Kurse in polnischer Sprache eingerichtet werden, sobald genügend
Polnische Schüler für eine Parallelklasse vorhanden sind. Auch diese Bestimmung
muß entschieden zurückgewiesen werden. Danzig ist nach der Zusammensetzung seiner
Bevölkerung eine Stadt deutschen Stammes. Wenn die Polen das Bedürfnis haben,
dort die Hochschulen zu besuchen, so mögen sie die deutschen Vorlesungen hören, wie
sie sie bisher in Danzig auch gehört haben. Die Einrichtung der Parallelkurse würde
nichts weiter bedeuten, als die Schaffung polnischer Professuren an der deutschen
Hochschule in Danzig, und damit Reibungen zwischen den beiden Professoren¬
kategorien, Eingriffe des Residenten und langsame aber sichere Polonisierung der
Hochschule.

IV. Aber nicht genug, daß Polen den Freistaat allmählich polonisieren will,
hat es auch Bestimmungen in den Entwurf eingefügt, welche einer Stärkung des
Deutschtums in Danzig entgegenwirken sollen. Anders ist es wenigstens nicht zu
verstehen, wenn Art. 16 verlangt, es dürfe kein Ausländer in Danzig naturalisiert
werden, ohne vorherige Einwilligung der polnischen Negierung bzw. des polnischen
Residenten. Daß neben den Ausländern auch die Polen in dieser Bestimmung er¬
wähnt sind, ist eine zu durchsichtige Verschleierung, als daß sie jemanden täuschen
könnte. Gegen die Naturalisierung der Polen in Danzig wird der Herr Resident
Wohl nie Einspruch zu erheben haben.

Die gleiche Tendenz verfolgt Art. 56 mit der Bestimmung, daß die Er¬
mächtigung für ausländische Gesellschaften, im Freistaate Geschäfte zu treiben, der
Zustimmung des polnischen Residenten bedürfe, mit anderen Worten: Die deutschen
Handelsgesellschaften sollen von Danzig ferngehalten werden. Auch dies ist wieder
ein unerhörter Versuch, Danzigs Rechte selbst auf wirtschaftlichem Gebiete ein¬
zuengen.

V. Demgegenüber sei aus den Abwehrmaßnahmen des Danziger Entwurfs
was hervorgehoben, daß er sich mit Rücksicht auf seine eingeschnürte Lage ein weit¬
gehendes Recht des Verkehrs und des Handeltreibens seiner Angehörigen in Polen
sowie die Zufuhr von Lebensmitteln und Kohlen polnischerseits sichert.

, Den Ansprüchen der Polen auf eigene Schulen begegnet er geschickt mit dem
kurzen Hinweise darauf, daß die Minoritätsrechte der Staatsangehörigen polnischer
Abstammung oder Sprache durch die Verfassung Danzigs gewährleistet werden.

Die Verwaltung des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens erklärt er
grundsätzlich als eine Angelegenheit Danzigs. Polen darf eine eigene Postanstalt
°w Hafen errichten.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_338022/81>, abgerufen am 22.07.2024.