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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr.

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Zum Staatsvertrag zwischen Danzig und Polen

drücklich das Recht der auswärtigen Vertretung und des Schutzes seiner Staats¬
angehörigen im Auslande gewahrt. Weiter verlangt er für Maßnahmen in An¬
sehung des gemeinsamen Zollgebietes Gleichberechtigung, so daß bindende Be¬
stimmungen nur im gegenseitigen Einverständnis getroffen werden können. Ebenso
verlangt er eigene Behörden für die Ausübung der Zollgewalt. Die militärische
Besetzung wird mit der Bestimmung abgelehnt, daß bewaffnete und militärische
Personen in Uniform das Gebiet Danzigs nur mit besonderer Erlaubnis betreten
dürfen.

III. Polen hat in seinen Entwurf auch eine Reihe von Maßnahmen hinein¬
genommen, die sich, als dem Zweck langsamer Polonisierung Danzigs dienend, kenn¬
zeichnen lassen. Nach Art. 11 sollen die polnischen Staatsangehörigen, die seit
sechs Monaten in einer politischen Gemeinde Danzigs wohnen, dortselbst politische
Rechte genießen. In diesem kleinen Staatswesen von rund 329 000 Einwohnern,
von denen bisher 14 000 Polen sind, bedeutet natürlich der Zuzug jedes Tausend
Polen eine Verstärkung ihres politischen Einflusses. Die zugesicherte Gleichheit, daß
auch die Danziger nach sechs Monaten in Polen politische Rechte genießen sollen,
ist für den Einfluß des Deutschtums in Polen dagegen belanglos.

Bei dem oben angegebenen Verhältnis zwischen Deutschen und Polen im
Freistaate ist es wohl für jeden objektiv Denkenden selbstverständlich, daß die
Sprache der Behörden die deutsche ist. Der polnische Entwurf aber unternimmt es,
eine ganz unberechtigte Gleichstellung der polnischen Sprache einzuschmuggeln, in¬
dem er in Art. 13 vorschlägt: "Jedenfalls sind bei den Verhandlungen der gesetz¬
gebenden Körperschaften und derjenigen ihrer Parteien und Gemeinden sowie im
allgemeinen aller bestehenden Körperschaften beide Sprachen, deutsch und polnisch,
gleicherweise zuzulassen." Man beachte hier insbesondere die vage Wendung "sowie
im allgemeinen aller bestehenden Körperschaften". Daraus würde natürlich in der
Praxis der Anspruch abgeleitet werden, schließlich auch in der Generalversammlung
jeder Aktiengesellschaft polnisch reden zu dürfen. Für den inneren Dienst der Be¬
hörden und insbesondere der Gerichte der Stadt Danzig wird versucht, die polnische
Sprache in der vorsichtigen und verklausulierten Weise einzuführen, daß es heißt,
die Sprache sei zu bestimmen von den bisherigen zuständigen Behörden des Frei¬
staates und ihrer politischen Gemeinden. Danach kann also irgendein an der Grenze
des Freistaates Danzig gelegenes Dorf, welches eine polnische Mehrheit in der Ge¬
meindevertretung besitzt oder durch Zuzug erhält, nicht nur bei den Gemeinde¬
behörden, sondern auch bei den Gerichten Anwendung der polnischen Sprache
verlangen.

Für die schulpflichtigen Kinder der bisher in Danzig wohnenden 14 000 Polen
hätte eine Forderung im Entwurf genügt, daß die Stadt Danzig dafür zu sorgen
habe, daß diesen Kindern der Religionsunterricht in ihrer Muttersprache erteilt werde
und im übrigen dieDanziger Polen das Recht haben, auf ihre Kosten Privat-
schulen zu errichten. Statt dessen beansprucht die Republik Polen in Art. 13 das
Recht, ihrerseits Anstalten auf dein Danziger Gebiet zu errichten, womit es natürlich
polnische Lehrer, die sich gleichzeitig trefflich als Agitatoren eignen, in die
Danziger Bürgerschaft einschieben würde. Wo aber die Gründung von Schulen den
Polen zu teuer käme, weil sie zu unlohnend wäre, da bürdet sie diese Pflicht der
Freistadt auf, indem diese gehalten sein soll, überall da eine polnische Volksschule


Zum Staatsvertrag zwischen Danzig und Polen

drücklich das Recht der auswärtigen Vertretung und des Schutzes seiner Staats¬
angehörigen im Auslande gewahrt. Weiter verlangt er für Maßnahmen in An¬
sehung des gemeinsamen Zollgebietes Gleichberechtigung, so daß bindende Be¬
stimmungen nur im gegenseitigen Einverständnis getroffen werden können. Ebenso
verlangt er eigene Behörden für die Ausübung der Zollgewalt. Die militärische
Besetzung wird mit der Bestimmung abgelehnt, daß bewaffnete und militärische
Personen in Uniform das Gebiet Danzigs nur mit besonderer Erlaubnis betreten
dürfen.

III. Polen hat in seinen Entwurf auch eine Reihe von Maßnahmen hinein¬
genommen, die sich, als dem Zweck langsamer Polonisierung Danzigs dienend, kenn¬
zeichnen lassen. Nach Art. 11 sollen die polnischen Staatsangehörigen, die seit
sechs Monaten in einer politischen Gemeinde Danzigs wohnen, dortselbst politische
Rechte genießen. In diesem kleinen Staatswesen von rund 329 000 Einwohnern,
von denen bisher 14 000 Polen sind, bedeutet natürlich der Zuzug jedes Tausend
Polen eine Verstärkung ihres politischen Einflusses. Die zugesicherte Gleichheit, daß
auch die Danziger nach sechs Monaten in Polen politische Rechte genießen sollen,
ist für den Einfluß des Deutschtums in Polen dagegen belanglos.

Bei dem oben angegebenen Verhältnis zwischen Deutschen und Polen im
Freistaate ist es wohl für jeden objektiv Denkenden selbstverständlich, daß die
Sprache der Behörden die deutsche ist. Der polnische Entwurf aber unternimmt es,
eine ganz unberechtigte Gleichstellung der polnischen Sprache einzuschmuggeln, in¬
dem er in Art. 13 vorschlägt: „Jedenfalls sind bei den Verhandlungen der gesetz¬
gebenden Körperschaften und derjenigen ihrer Parteien und Gemeinden sowie im
allgemeinen aller bestehenden Körperschaften beide Sprachen, deutsch und polnisch,
gleicherweise zuzulassen." Man beachte hier insbesondere die vage Wendung „sowie
im allgemeinen aller bestehenden Körperschaften". Daraus würde natürlich in der
Praxis der Anspruch abgeleitet werden, schließlich auch in der Generalversammlung
jeder Aktiengesellschaft polnisch reden zu dürfen. Für den inneren Dienst der Be¬
hörden und insbesondere der Gerichte der Stadt Danzig wird versucht, die polnische
Sprache in der vorsichtigen und verklausulierten Weise einzuführen, daß es heißt,
die Sprache sei zu bestimmen von den bisherigen zuständigen Behörden des Frei¬
staates und ihrer politischen Gemeinden. Danach kann also irgendein an der Grenze
des Freistaates Danzig gelegenes Dorf, welches eine polnische Mehrheit in der Ge¬
meindevertretung besitzt oder durch Zuzug erhält, nicht nur bei den Gemeinde¬
behörden, sondern auch bei den Gerichten Anwendung der polnischen Sprache
verlangen.

Für die schulpflichtigen Kinder der bisher in Danzig wohnenden 14 000 Polen
hätte eine Forderung im Entwurf genügt, daß die Stadt Danzig dafür zu sorgen
habe, daß diesen Kindern der Religionsunterricht in ihrer Muttersprache erteilt werde
und im übrigen dieDanziger Polen das Recht haben, auf ihre Kosten Privat-
schulen zu errichten. Statt dessen beansprucht die Republik Polen in Art. 13 das
Recht, ihrerseits Anstalten auf dein Danziger Gebiet zu errichten, womit es natürlich
polnische Lehrer, die sich gleichzeitig trefflich als Agitatoren eignen, in die
Danziger Bürgerschaft einschieben würde. Wo aber die Gründung von Schulen den
Polen zu teuer käme, weil sie zu unlohnend wäre, da bürdet sie diese Pflicht der
Freistadt auf, indem diese gehalten sein soll, überall da eine polnische Volksschule


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_338022/80>, abgerufen am 22.07.2024.